Keyfacts
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Die Reform der Unternehmereigenschaft verpflichtet juristische Personen des öffentlichen Rechts dazu, alle umsatzsteuerlichen Sachverhalte zu erklären.
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Die Übergangsfrist zur verpflichtenden Anwendung des § 2b UStG wird voraussichtlich um weitere zwei Jahre bis 01. Januar 2025 verlängert.
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Unternehmen sollten trotz der aktuellen Unsicherheit laufende Umstellungen nicht stoppen und die Entwicklungen im Blick behalten.
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 wird voraussichtlich die Übergangsfrist zur verpflichtenden Anwendung des § 2b UStG um weitere zwei Jahre bis 01. Januar 2025 verlängert. Das Bundesfinanzministerium erarbeitet hierzu bereits einen Formulierungsvorschlag zur Änderung des § 27 Abs. 22a UStG.
Ob es tatsächlich zu einer Verlängerung der Übergangsfrist kommt, bleibt grundsätzlich bis zum Beschluss und der Veröffentlichung des Jahressteuergesetzes abzuwarten. Der Bundesrat soll sich dem Vernehmen nach am 16. Dezember 2022 mit der Verlängerung befassen. Vor dem Hintergrund des vorliegenden Formulierungsvorschlags, informeller Äußerungen der Finanzverwaltung und einzelner Dachorganisationen darf man allerdings vorsichtig optimistisch sein, dass eine Verlängerung beschlossen wird.
Was jetzt?
Wir empfehlen aufgrund der verbleibenden Unsicherheit hinsichtlich des Verlängerungsbeschlusses, die Vorarbeiten zur Einführung des § 2b UStG nicht zu stoppen und das Projekt nicht erst für das Jahr 2024 auf „Wiedervorlage“ zu legen. In Abhängigkeit vom konkreten Projektstand sollten die nächsten Schritte geplant und zielgerichtet durchgeführt werden.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die mit der Einführung des § 2b UStG zum 01. Januar 2023 sehr weit fortgeschritten sind, sollten abwägen, ob die Einführung ungeachtet der Fristverlängerung begonnen und das „neue“ Recht ab 01. Januar 2023 angewendet wird.
Bei dieser Entscheidung sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Anstrengungen, die schon unternommen wurden und die Erfolge, die bereits erzielt werden konnten. Vielfach wurden die ERP-Systeme für einen Start zum 01. Januar 2023 vorbereitet, Mitarbeitende wurden für die Neuregelung geschult, Vertragsbeziehungen wurden auf eine Anwendung der Neuregelung ausgelegt und auch die Haushaltsplanungen wurden zum Teil bereits unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer erstellt.
Inwieweit der Aufwand einer Verschiebung im Verhältnis zur möglichen steuerlichen Mehrbelastung aus einer vorzeitigen Anwendung des § 2b UStG steht, muss im Einzelfall genau abgewogen werden. Hierbei sollten auch Vorsteuerpotenziale, beispielsweise aus Investitionen, in die Gesamtbetrachtung einbezogen werden. Ebenso sollte berücksichtigt werden, dass eine Anwendung des § 2b UStG zum 01. Januar 2025 erneute Implementierungsschritte insbesondere im Jahr 2024 mit sich bringen wird, was erneut erhebliche Ressourcen binden dürfte.
Zudem wäre aus unserer Sicht bereits jetzt hausintern zu klären, ob für eine eventuell erforderlich werdende Entscheidung zur Anwendung der Alt- oder Neuregelung Gremienbeschlüsse einzuholen (und gegebenenfalls vorzubereiten) sind, um adäquat reagieren zu können.
Aktive Antragsstellung bei Nutzung der Verlängerung nicht erforderlich
Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die bisher von der Übergangsvorschrift des § 27 Abs. 22a UStG Gebrauch gemacht haben, erfordert die Verlängerung zur Anwendung der Alt-Regelung des § 2 Abs. 3 UStG keine erneute aktive Antragstellung.
Will die juristische Person des öffentlichen Rechts die gesetzliche Neuregelung des § 2b UStG wie geplant ab 01. Januar 2023 anwenden, bedarf dies einer Mitteilung an die Finanzverwaltung.
Wir behalten die weiteren Entwicklungen selbstverständlich im Blick und informieren Sie fortlaufend. Darüber hinaus unterstützen wir Sie ebenfalls bei der „Vorteilhaftigkeitsprüfung zur Anwendung der Alt- oder Neuregelung“ und stehen Ihnen auch für sonstige Rückfragen zur Verfügung.
Mitautor: Christian Bischoff, Assistant Manager, Rechtsanwalt/Syndikusrechtsanwalt, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft