• Oliver Buttenhauser, Partner |

Keyfacts

  • Unilaterale Digitalsteuern gelten seit der politischen Einigung auf OECD-Ebene über BEPS 2.0 als Auslaufmodell.

  • Aber: Digitalsteuern sind weiterhin geltendes Recht. Solange die erste Säule von BEPS 2.0 nicht umgesetzt ist, werden sich viele Staaten wohl nicht von der Idee einer gesonderten Besteuerung der Digitalwirtschaft verabschieden.

  • Der vielfach propagierte „Tod“ der Digitalsteuern könnte sich als Trugschluss herausstellen.

Die physische Präsenz der Unternehmen bestimmte in der Vergangenheit zumeist darüber, ob Staaten Besteuerungsrechte zustehen oder nicht. Mit der fortschreitenden Digitalisierung und dem Internetzeitalter kamen jedoch neue Geschäftsmodelle auf, die nicht zwingend von der Unternehmensansässigkeit abhängig sind. Sie ermöglichen es Unternehmen, durch die Nutzung digitaler Infrastruktur auch ohne Vor-Ort-Präsenz weltweit Gewinne zu erzielen. 

Die BEPS-1.0-Initiative hatte die Einschränkung der internationalen Gewinnverschiebung zum Ziel, doch die Regierungen vielerorts waren der Ansicht, dass damit die Herausforderungen durch die Digitalisierung der Wirtschaft noch nicht angemessen angegangen wurden. Viele Länder begannen deshalb damit, unilaterale steuerliche Maßnahmen wie Digitalsteuern einzuführen.

BEPS 2.0: Umverteilung der Besteuerungsrechte und effektive globale Mindestbesteuerung

Ziel des BEPS-2.0-Projektes der OECD ist die Erarbeitung eines global abgestimmten Besteuerungskonzepts, das den Problemstellungen des digitalen Zeitalters gerecht wird. Derzeit besteht das Projekt aus zwei Säulen.

Die erste Säule zielt auf eine partielle Umverteilung von Besteuerungsrechten (sog. „Nexus“) zwischen den beteiligten Staaten ab, wodurch den Quellen-/Marktstaaten zusätzliches Steuersubstrat gesichert werden soll. In den Anwendungsbereich fallen multinationale Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 20 Milliarden Euro weltweit und einem Gewinn vor Steuern von mehr als zehn Prozent dieses Umsatzes.

Zielsetzung der zweiten Säule ist eine effektive globale Mindestbesteuerung und damit die Beseitigung der nach BEPS 1.0 noch verbliebenen Steuergestaltungsrisiken. Dazu soll eine Mindestbelastung von multinationalen Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 750 Millionen Euro in Höhe von 15 Prozent mittels einer sogenannten „Top-Up Tax“ sichergestellt werden. 

Entwicklungen im Jahr 2021

Mittlerweile haben sich 137 Länder auf diese Eckpunkte rund um die globale Mindestbesteuerung geeinigt. Ein in naher Zukunft zu beschließendes multilaterales Abkommen soll BEPS 2.0 und damit auch die für die Digitalsteuern relevante erste Säule umsetzen. Das Abkommen soll alle Vertragsparteien verpflichten, ihre bestehenden Digitalsteuern abzuschaffen und keine neuen mehr einzuführen, wie die OECD in einem Statement zum aktuellen Stand der Gespräche am 8. Oktober 2021 veröffentlichte. Eine Einführungssperre für neue Digitalsteuern gilt bereits seit dem 8. Oktober 2021 und dauert bis zum 31. Dezember 2023 an, wie aus dem Statement hervorgeht.

Einige in den Startlöchern stehende Projekte wie der von der EU-Kommission vorgesehene neue Richtlinienvorschlag zur Einführung einer EU-Digitalsteuer sowie geplante unilaterale Digitalsteuern waren zuletzt unter anderem aufgrund der auf OECD-Ebene stattfindenden Entwicklungen ins Stocken geraten. 

Ende der Digitalsteuer(n)?

Beide Säulen von BEPS 2.0 betreffen Unternehmen mit sehr hohen Umsätzen. Wie ist jedoch mit Unternehmen unterhalb der Schwellenwerte zu verfahren? Dürfen Digitalsteuern eingeführt werden, wenn der Anwendungsbereich lediglich Unternehmen mit weniger als 20 Milliarden bzw. 750 Millionen Euro Umsatz umfasst? Nicht wenige Staaten haben in der Zwischenzeit die Digitalsteuer als ergiebige Einnahmequelle für sich entdeckt. So werden die österreichischen Digitalsteuereinnahmen für das Veranlagungsjahr 2021 statt der ursprünglich veranschlagten 30 Millionen Euro mehr als 70 Millionen Euro betragen. 

Unklar ist auch, für welche digitalen Dienstleistungen bzw. vergleichbare Maßnahmen eine Steuer eingeführt werden darf bzw. welche explizit ausgenommen sind. Teils deutlich voneinander abweichende steuerbare Dienstleistungen im Ländervergleich (siehe Frankreich/Türkei) verdeutlichen dieses Problem: Was sind digitale Dienstleistungen im Sinne des multilateralen Abkommens, die nicht besteuert werden dürfen? Solange keine allgemein anerkannte Definition vonseiten der OECD und ihrer Mitgliedstaaten existiert, bewegen sich die einzelnen Länder bei der Einführung ihrer unilateralen Digitalsteuer in einem Graubereich. Dürfen beispielsweise soziale Netzwerke der Digitalsteuer unterliegen, Internethandelsplattformen hingegen nicht? Nur eine einheitliche Definition des Begriffs der digitalen Dienstleistung kann dieses Problem lösen. 

Des Weiteren ist ungeklärt, bis wann die bereits bestehenden Digitalsteuern aufgehoben werden müssen. Das Statement der OECD scheint darauf hinzuweisen, dass sie als Teil des multilateralen Abkommens aufgehoben werden. Nicht abzusehen ist allerdings, ob die Aufhebung an die Entwicklung des Abkommens im Jahr 2022 oder an die spätere Unterzeichnung/Ratifizierung (zu erwarten frühestens ab Mitte 2022) gebunden ist. 

Ungewiss ist auch, wie die Bemessungsgrundlage für die neue Mindestbesteuerung vereinheitlicht werden soll und wer letztendlich die Gewinner- und Verliererstaaten der ersten Säule von BEPS 2.0 sein werden. Auch hier drohen kontroverse Diskussionen. 

Ausblick

Derzeit beschäftigen sich die meisten Staaten nicht mit einer generellen Abschaffung ihrer nationalen Digitalsteuern. Bis zur Umsetzung der ersten Säule von BEPS 2.0 wird allgemein keine Notwendigkeit dafür gesehen. Dies ergeht aus Punkt 4 des Joint Statements vom 21. Oktober 2021 zwischen den USA, Österreich, Frankreich, Italien, Spanien und Großbritannien, dem im November 2021 auch die Türkei beitrat. In der Übergangsphase, mithin bis zur Umsetzung der OECD-Beschlüsse, soll den betroffenen Unternehmen eine Anrechnung auf die Körperschaftsteuerschuld gewährt werden. Damit verlieren die nationalen Digitalsteuergesetze ihre Gültigkeit aber nicht. 

Dem Vernehmen nach arbeiten eine Reihe von Staaten ungeachtet der aktuellen Entwicklungen im Hintergrund weiter an der Einführung einer Digitalsteuer. Kanadas Pläne, eine nationale Digitalsteuer einzuführen, nehmen immer weiter Kontur an. Trotz der Einigung auf globaler Ebene möchte die kanadische Regierung das Projekt weiterführen. Sie will sich damit insbesondere auf ein Scheitern der Einigung über die erste Säule von BEPS 2.0 vorbereiten. Vor dem 1. Januar 2024 ist allerdings nicht mit einer Einführung der kanadischen Digitalsteuer zu rechnen. 

Die EU ist angesichts ihrer ambitionierten Pläne (EU-Wiederaufbauprogramm) darauf angewiesen, neue Eigenmittel zu schaffen, die dem EU-Haushalt zufließen. Die EU-Digitalsteuer wäre neben den aktuell ebenfalls vieldiskutierten Umweltabgaben (Plastikabgabe, CO2-Grenzausgleichssystem und EU-Emissionshandelssystem) eine attraktive Einnahmequelle, die vonseiten der EU-Kommission zur Finanzierung von wichtigen Zukunftsthemen benötigt wird.

Fraglich ist, mit welcher Alternative die EU dieser Finanzierungslücke entgegentreten will, sollte die EU-Digitalsteuer endgültig als gescheitert erklärt werden. Der neueste Beschlussvorschlag der EU-Kommission sieht beispielsweise eine Beteiligung an den Gewinnen der Mitgliedstaaten gemäß der ersten Säule von BEPS 2.0 vor. „Die Arbeiten an einem multilateralen Übereinkommen auf internationaler Ebene sind zwar noch nicht abgeschlossen, aber die Kommission hat angekündigt, dass sie 2022 einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates vorlegen wird, um eine kohärente Umsetzung des multilateralen Übereinkommens über eine teilweise Neuzuweisung der Besteuerungsrechte sicherzustellen“, heißt es hierzu etwa wörtlich in dem Beschlussvorschlag des Rates [vgl. Beschlussvorschlag des Rates, COM(2021) 570 final; vgl. hierzu auch Mitteilung der Kommission, COM(2021) 566 final]. 

Die Digitalsteuern sind also mitnichten „tot“  - sie leben sowohl in der Praxis wie in der Theorie weiter, zumindest nach aktueller Einschätzung. Es bleibt weiter abzuwarten, ob es gegebenenfalls sogar zu einer Absenkung der aktuell geltenden Schwellenwerte und einer Erhöhung der derzeitigen Steuersätze im Bereich der Digitalsteuern kommen wird. Dadurch könnten diese für die jeweiligen Staaten noch „interessanter“ werden. Denn aktuell sind aufgrund hoher Schwellenwerte häufig nur sehr wenige, meist nicht im Land des Geltungsbereichs der jeweiligen Digitalsteuer ansässige Unternehmen betroffen, was unter anderem Auslöser kontroverser bilateraler Diskussionen rund um die Digitalsteuern war.