Entgeltminderungen in der Life-Sciences-Branche Entgeltminderungen in der Life-Sciences-Branche
Keyfacts
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Ein neues Urteil des Europäischen Gerichtshofs befasst sich mit der Entgeltminderung bei freiwillig gewährten Rabatten.
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Daneben wird auf die Frage eingegangen, ob eine Rechnung über den Minderungsbetrag zwingend erforderlich ist.
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Unternehmen sollten die eigenen vertraglichen Vereinbarungen prüfen.
Unternehmen in der Life-Sciences-Branche und insbesondere pharmazeutische Unternehmen gewähren, bezogen auf die vertriebenen Medikamente, regelmäßig Rabatte. Bei den Rabatten handelt es sich in der Regel um verpflichtend zu gewährende Herstellerrabatte nach dem SGB V bzw. dem AMRabG. Daneben werden jedoch auch freiwillige Rabattvereinbarungen, zum Beispiel mit Krankenkassen, abgeschlossen. Diese freiwilligen Rabattvereinbarungen basieren auf einem zivilrechtlichen Vertrag und nicht auf gesetzliche Vorgaben.
Die Behandlung von gewährten Rabatten
Bereits im Dezember 2017 hatte der EuGH (EuGH, Urteil vom 20.12.2017, C-462/16, Boehringer Ingelheim Pharma) entschieden, dass die nach § 1 AMRabG gewährten Rabatte, ebenso wie die Rabatte nach § 130a SGB V, die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage mindern. Das im Oktober 2021 ergangene Urteil befasst sich nun mit freiwillig gewährten Rabatten und der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen diese die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuerfestsetzung verringern.
Klarstellung durch das im Oktober 2021 ergangene Urteil zu freiwilligen Rabattgewährungen
In seinem Urteil vom 6. Oktober 2021 hat der EuGH zu der umsatzsteuerlichen Behandlung von freiwillig gewährten Rabatten sowie den Voraussetzungen einer Entgeltminderung Stellung genommen. Im Urteilsfall gewährte die Klägerin Rabatte aufgrund einer zivilrechtlichen Vereinbarung gegenüber dem Nationalen Krankenversicherungsfonds (NEAK). Der NEAK selbst war – vergleichbar mit privaten Krankenversicherungen – nicht unmittelbar in die Leistungskette "Pharmazeutisches Unternehmen – Großhändler – Apotheke – Privatperson" eingebunden. Dennoch wurde aufgrund der Vereinbarung eine Zahlung an den NEAK geleistet. Strittig war, ob diese Zahlung die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage der ursprünglichen Lieferung mindert und ob für die Minderung der Bemessungsgrundlage eine Rechnung zwischen NEAK und dem pharmazeutischen Unternehmen erforderlich ist.
Mit seiner Entscheidung stellt der EuGH klar, dass auch freiwillige Rabattgewährungen die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage einer Lieferung mindern können. Es kommt für die Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage vielmehr darauf an, was der leistende Unternehmer tatsächlich vereinnahmt, insbesondere wenn es sich dabei nur um einen Teil der vereinbarten Bemessungsgrundlage handelt.
Daneben stellt der EuGH klar, dass die Mitgliedstaaten zwar Voraussetzungen schaffen dürfen, unter denen eine Entgeltminderung angenommen wird, hierbei aber stets auf die Erreichung des spezifischen Ziels (hier Vermeidung von Steuerausfällen) abzustellen ist. Da im vorliegenden Fall Zahlungsaufforderungen des NEAK eine Nachvollziehbarkeit und Richtigkeit der Besteuerung gewährleisten, sei auch vor dem Hintergrund der Neutralität der Umsatzsteuer und der Verhältnismäßigkeit eine Rechnung nicht erforderlich.
Folglich war, basierend auf den Zahlungsaufforderungen und unter Berücksichtigung der vereinnahmten Beträge, die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage der ursprünglichen Lieferung auf Grund freiwilliger Rabattgewährungen zu mindern.
Worüber Unternehmen nachdenken sollten
Sofern neben verpflichtenden Rabatten auch freiwillige Rabattvereinbarungen eingegangen werden, ist zu prüfen, ob das umsatzsteuerliche Entgelt bereits zutreffend ermittelt wurde. Hierbei ist auch eine Berücksichtigung der ursprünglichen Lieferungen sowie deren umsatzsteuerliche Qualifikation essenziell. Neben Rabattvereinbarungen mit deutschen Krankenkassen sollten daneben auch zivilrechtliche Vereinbarungen in anderen EU-Mitgliedstaaten dahingehend geprüft werden, ob diesbezüglich eine Minderung der Bemessungsgrundlage vorgenommen werden darf.
So können wir helfen
Gerne unterstützen wir Sie mit unserem branchenerfahrenen Team und unserem internationalen Netzwerk bei der entsprechenden Identifikation des konkreten Handlungsbedarfs.