Bedeutung des VerSanG für Finanzdienstleister Bedeutung des VerSanG für Finanzdienstleister
Keyfacts
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Finanzdienstleister bewegen sich bereits in einem dichten Geflecht spezialgesetzlicher Regelungen mit entsprechenden Sanktionsmechanismen.
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Das Verbandssanktionengesetz (VerSanG) setzt zusätzliche Anreize für die Einrichtung eines angemessenen Compliance-Management-Systems.
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Handlungsbedarf ergibt sich insbesondere für die Compliance-Risikoanalyse und präventive Maßnahmen zur Bekämpfung strafbarer Handlungen.
Der Entwurf des „Gesetzes zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten“ (Verbandssanktionengesetz - VerSanG) vom Mai 2020 und die damit absehbar einhergehenden weitergehenden Sanktionsregeln haben auch für Finanzdienstleister Implikationen - wenngleich in anders gelagerter Weise als bei Industrieunternehmen.
Schon vor Inkrafttreten des VerSanG war die Einrichtung eines wirksamen Compliance-Management-Systems (CMS) auch für Finanzdienstleister von besonderer Bedeutung, um Sanktionen zu vermeiden. Mit CMS ist die Gesamtheit der getroffenen organisatorischen Maßnahmen gemeint, die dazu dienen, im Einklang mit dem geltenden Recht zu handeln und vom Unternehmen selbst gesetzte Richtlinien einzuhalten.
Zur Frage, wie dieses CMS konkret ausgestaltet sein soll, gibt es für Finanzdienstleister bereits spezialgesetzliche und aufsichtliche Vorgaben. Beispielsweise gelten für Kreditinstitute Bestimmungen des Kreditwesengesetzes (KWG) hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation, die ein angemessenes und wirksames Risikomanagement und insbesondere eine Compliance-Funktion umfassen. Deren Aufgaben sind dann insbesondere in dem BaFin-Rundschreiben „Mindestanforderungen an die Risikomanagement (MaRisk)“ konkretisiert. Die getroffenen Compliance-Maßnahmen werden regelmäßig im Rahmen von Jahresabschlussprüfungen sowie darüber hinaus gegebenenfalls auch durch Prüfungen der Aufsichtsbehörden beurteilt.
Diese und auch für andere Finanzdienstleister bestehenden Vorgaben für die Ausgestaltung von Compliance-Management-Systemen bleiben von dem Gesetzesentwurf unberührt.
VerSanG gibt rechtssichere Anreize für Investitionen in Compliance-Maßnahmen
Das VerSanG betrifft die Sanktionierung von Straftaten, die gleichzeitig als Verbandstaten zu qualifizieren sind, und betrifft insoweit auch Finanzdienstleister. Allerdings existieren für die maßgeblichen Tatbestände bereits spezialgesetzliche Vorgaben, beispielsweise im KWG und im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG).
In der Begründung des Gesetzentwurfs ist unter anderem die Zielsetzung formuliert, Compliance-Maßnahmen zu fördern und Anreize dafür zu bieten, dass Unternehmen mit internen Untersuchungen zur Aufklärung von Verbandsstraftaten beitragen.
Bei der Bemessung der Sanktionierung ist gemäß § 15 (1) Nr. 2 VerSanG „das Ausmaß des Unterlassens angemessener Vorkehrungen zur Vermeidung von Verbandsstraftaten“ zu berücksichtigen. Gemäß § 15 (3) VerSanG sind die „Umstände, insoweit sie für und gegen den Verband sprechen, gegeneinander abzuwägen“. Zu dieser Abwägung gehören gemäß § 15 (3) Nr. 6 und Nr. 7 VerSanG sowohl vor als auch nach der Verbandstat getroffene Vorkehrungen, Verbandstaten zu vermeiden bzw. aufzudecken, als auch das Bemühen des Verbands, die Verbandstat aufzudecken und den Schaden wiedergutzumachen.
Vor dem Hintergrund bestehender Anforderungen und bisheriger Sanktionierungsmechanismen stellt sich insbesondere die Frage, ob sich die Rolle der Aufsichtsbehörde verändern wird. Eine Sanktionierung durch die BaFin setzt bisher einen konkreten Anlass voraus, das heißt Verstöße gegen Verbote und Gebote. Bei der Auslegung des Begriffs „Verstoß“ werden mit Blick auf die Ausgestaltung der Compliance-Funktion die Grundsätze der Angemessenheit und Proportionalität angewendet. Letztlich wird die Wirksamkeit der Compliance-Funktion schon allein deshalb in Frage gestellt, weil etwas schiefgelaufen ist.
In Zukunft könnte die BaFin zusätzlich auf der Basis des VerSanG bei Verdachtsmomenten für Verbandstaten diese zur Anzeige bringen bzw. Strafverfolgungsbehörden könnten die BaFin künftig in bestimmten Ermittlungsverfahren einschalten, um feststellen zu lassen, ob (nach Beurteilung der BaFin) durch eine Straftat den Verband treffende Pflichten verletzt worden sind.
Mögliche Handlungsfelder für Finanzdienstleister
Das Legalitätsprinzip im VerSanG legt fest, dass Verbandsstraftaten in jedem Fall mit Verbandsstrafsanktionen belegt werden, während Geldbußen bei ordnungswidrigen Handlungen keineswegs zwingend sind („Opportunitätsprinzip“). Daher erhöht sich auch für Finanzdienstleister grundsätzlich die Sanktionswahrscheinlichkeit. Die Unternehmen sollten ihre bestehenden Risikoanalysen prüfen und gegebenenfalls anpassen, insbesondere im Hinblick auf Sanktionsrisiken aufgrund doloser Handlungen. Dabei sollten auch etwaige das CMS betreffende Feststellungen aus Prüfungen interner und externer Prüfer, insbesondere aus Abschlussprüfungen und Prüfungen der Aufsicht, dahingehend berücksichtigt werden, ob in Anbetracht bestehender organisatorischer Defizite erhöhte Sanktionswahrscheinlichkeiten bestehen.
Bei der Sanktionierung einer Verbandsstraftat könnte für ein Gericht auch die Frage eine Rolle spielen, inwieweit dokumentierte Mängel des CMS die zugrunde liegende Straftat ermöglicht oder begünstigt haben könnten. Dabei wäre zwar der Grundsatz der adäquaten Kausalität zu beachten, jedoch lässt sich vereinfacht sagen: Je mehr Defizite dokumentiert sind, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass zumindest eines dieser Defizite zu einer konkreten Straftat „passt“.
Da eine Verbandstat eine Straftat voraussetzt, zielt das VerSanG insbesondere auf diejenigen Elemente eines CMS, die auf die Prävention und Detektion doloser Handlungen gerichtet sind. Während in der öffentlichen Wahrnehmung und in der Prüfungspraxis in erster Linie die Geldwäscheprävention Beachtung findet, werden die Prävention und die Detektion sonstiger strafbarer Handlungen (z. B. Betrugstatbestände) traditionell mit geringerer Aufmerksamkeit bedacht. Daher sollten Finanzdienstleister gerade in diesem Bereich ihre präventiven Maßnahmen kritisch überprüfen. Hierbei sind gegebenenfalls auch erhöhte Betrugsrisiken im Zusammenhang mit den staatlichen COVID-19-Hilfsprogrammen zu berücksichtigen.