Verbandstat: Anreiz für interne Untersuchung Verbandstat: Anreiz für interne Untersuchung
Keyfacts
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Das neue Verbandssanktionengesetz macht die verbandsinterne Untersuchung zu einem maßgeblichen Mittel zur Senkung der Verbandsgeldsanktion.
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Die Bundesregierung bestätigt damit den hohen Stellenwert von interner Aufklärung.
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Relevant wird dabei insbesondere der Zeitpunkt der Offenbarung gegenüber den zuständigen Verfolgungsbehörde.
Am 16. Juni 2020 hat die Bundesregierung den Gesetzesentwurf zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft veröffentlicht, dessen Kern das „Gesetz zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten“ (Verbandssanktionengesetz – VerSanG) bildet. Dieser Entwurf basiert auf dem im April bekanntgewordenen Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, über den wir bereits ausführlich berichtet haben. Das eher unerwartet zügige Gesetzgebungsverfahren verdeutlicht Unternehmen, dass drastische Sanktionen und gleichzeitig starke Anreize für verbandsinterne Untersuchungen spürbar näher rücken.
Der Gesetzesentwurf nennt als mögliche Sanktionierung insbesondere die Verbandsgeldsanktion. Diese kann bis zu einer Höhe von zehn Prozent des durchschnittlichen weltweiten (Konzern-)Jahresumsatzes verhängt werden. Für Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von weniger als 100 Millionen Euro kann die Verbandsgeldsanktion bis zu zehn Millionen Euro betragen. Für die Bemessung der Verbandsgeldsanktion sind Faktoren wie Gewicht, Ausmaß und Dauer der Verbandstat, deren Auswirkungen, aber auch das Bemühen des Unternehmens zur Aufdeckung ebendieser Verbandstat relevant. Zudem ermöglicht der Gesetzesentwurf die Milderung der Verbandsgeldsanktion, soweit eine verbandsinterne Untersuchung zur Aufklärung einer möglichen Verbandstat und Verbandsverantwortlichkeit durchführt wurde. Der Gesetzgeber honoriert diese Art der eigenständigen und kooperativen Aufklärung durch das Unternehmen mit einer Halbierung des Höchstmaßes der vorgesehenen Verbandsgeldsanktion.
Gesetzesentwurf konkretisiert verbandsinterne Aufklärung
Um in den Genuss dieser Reduktion zu kommen, muss das Unternehmen entweder selbst eine verbandsinterne Untersuchung vornehmen oder aber einen Dritten mit der Durchführung dieser beauftragen. Zudem sieht der Gesetzesentwurf weitere kumulativ wirkende Anforderungen vor. So muss die Untersuchung wesentlich zur Aufklärung der Verbandstat und Verbandsverantwortlichkeit beigetragen haben. Die explizite Benennung der Verbandsverantwortlichkeit neben der Verbandstat als Teilkomponente der Aufklärung stellt eine Änderung zu dem im April veröffentlichten Referentenentwurf dar. Die Ergänzung der Verbandsverantwortlichkeit unterstreicht, dass neben der Aufklärung der Tat selbst die Frage des Unterlassens wirksamer Organisations-, Auswahl-, Anleitungs- und Aufsichtsmaßnahmen von entscheidender Bedeutung ist. Die Aufklärung wird sich somit auch auf die Governance, insbesondere die Aufbau- und Ablauforganisation des Unternehmens, zu fokussieren haben.
Die Erlangung einer Sanktionsmilderung erfordert zudem, dass der beauftragte Dritte oder die für diesen handelnde Person nicht Verteidiger des Unternehmens bzw. der konkret beschuldigten Person ist. Ferner wird eine ununterbrochene und uneingeschränkte Zusammenarbeit mit der Verfolgungsbehörde verlangt. Zu dieser Kooperation gehört es, die Ergebnisse der Untersuchung, die wesentlichen ergebnisrelevanten Dokumente sowie den Abschlussbericht zur Verfügung zu stellen. Überdies muss eine Befragung im Rahmen der verbandsinternen Untersuchung den Grundsätzen eines fairen Verfahrens genügen. Hierzu zählt insbesondere, dass die Befragten darüber belehrt werden, einen Rechtsanwalt oder ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen zu dürfen, und ihnen ein Auskunftsverweigerungsrecht bei möglicher Selbstbelastung eingeräumt wird. Von Bedeutung ist außerdem, dass die Begründung des Gesetzesentwurfes die Durchführung der verbandsinternen Untersuchung in Übereinstimmung mit geltendem Recht verlangt. Daraus folgt, dass vor allem datenschutzrechtliche und arbeitsrechtliche Bestimmungen einzuhalten sind.
Zeitpunkt der Offenbarung – ein Wettlauf mit der Zeit?
Der Gesetzesentwurf ergänzt neben den dargelegten Anforderungen, dass es für eine Sanktionsmilderung auf den Beitrag des betroffenen Unternehmens zur Aufklärung ankommt. Demnach soll das Gericht die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen, deren Bedeutung für die Aufklärung und vor allem den Zeitpunkt der Offenbarung durch das Unternehmen bei seiner Entscheidung berücksichtigen, § 17 Abs. 3 VerSanG-E.
In der Praxis wird insbesondere der Zeitpunkt der Offenbarung gegenüber der zuständigen Verfolgungsbehörde relevant werden. Die zeitliche Spanne reicht hier theoretisch vom ersten unternehmensinternen Hinweis auf ein mögliches Fehlverhalten über die eigentliche unternehmensinterne Untersuchung und deren Abschluss bis hin zur Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Gericht. Allerdings kommt eine Milderung insbesondere dann nicht mehr in Betracht, wenn die Verfolgungsbehörde den Sachverhalt bereits selbst aufgeklärt hat oder das Gericht die Hauptverhandlung eröffnet hat.
Was ist somit der „richtige“ Zeitpunkt zur Offenbarung? Das Gesetz gibt hierauf keine Antwort. Folgende Erkenntnisphasen dürften eine Rolle spielen:
- Vorliegen erster Verdachtsmomente, die dem Verband bekannt geworden sind, beispielsweise erste Hinweise und Gerüchte, die noch keiner weiteren Prüfung unterzogen wurden und denen noch kein Tatsachenmaterial zugrunde liegt.
- Vorliegen eines Anfangsverdachts: Hier gibt es zureichende tatsächliche Anhaltspunkte (Indizien) für eine Verbandstat bzw. Verbandsverantwortlichkeit, beispielsweise erscheint ein vorliegendes Hinweisgeberschreiben schlüssig und glaubhaft.
- Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts: Das Vorliegen einer Verbandstat und/oder die Verbandsverantwortlichkeit ist wahrscheinlich bzw. dessen gerichtliche Feststellung wird mit überwiegender Sicherheit angenommen werden. Nach Durchführung einer internen Untersuchung liegt dem Verband ein belastbares Untersuchungsergebnis vor.
Diese drei Phasen oder auch Zeitpunkte verdeutlichen die Herausforderungen für Unternehmen. Während bei der Offenbarung einer möglichen Verbandstat gegenüber der Verfolgungsbehörde zum Zeitpunkt erster Verdachtsmomente der Verdacht häufig noch sehr vage ist und sich möglicherweise sogar zeitnah ausräumen lässt, nimmt mit dem Einstieg in die weiteren Phasen die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Verbandstat zu. Zugleich erhöht sich diese Wahrscheinlichkeit aber auch mit Blick auf die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder gar der Eröffnung des Hauptverfahrens. In beiden Fällen steigt das Risiko, dass die verbandsinterne Untersuchung nicht mehr honoriert wird. Denn ggf. hat diese nicht mehr wesentlich zur Aufklärung von Verbandstat und Verbandsverantwortlichkeit beigetragen oder die Milderung scheidet bereits deshalb aus, weil der Verband sich zu spät offenbart, nämlich nach Eröffnung des Hauptverfahrens.
Ausblick
Der Gesetzesentwurf verdeutlicht, dass verbandsinterne Untersuchungen unter Beachtung der normierten Anforderungen ein effektives Mittel zur Sanktionsmilderung darstellen. Dementsprechend sollten Unternehmen bereits jetzt ihre internen Vorgaben und Prozesse darauf hin analysieren, ob das Vorgehen einer internen Untersuchung den Vorgaben des Gesetzes standhalten wird. Der „richtige“ Zeitpunkts der Offenbarung richtet sich sicher nach dem jeweiligen Einzelfall. Kriterien für die Abwägung sollten jedoch erstellt werden. Als Daumenregel dürfte mit Blick auf den Wortlaut des Gesetzes gelten: je früher die Offenbarung, desto höher die Wahrscheinlichkeit der Milderung.