• Dr. Jan-Hendrik Gnändiger, Partner |

Keyfacts

  • Die Regierung hat das Verbandssanktionengesetz (VerSanG) auf den Weg gebracht.

  • Zukünftig sind die Verfolgung und Sanktionierung von Straftaten möglich, die von Unternehmen und juristischen Personen begangen werden.

  • Lässt sich der Betrieb eines Compliance-Management-Systems zum Zeitpunkt der Tat nachweisen, so kann sich dies strafmindernd auswirken.

Mit dem Verbandssanktionengesetz (VerSanG) wird eine eigenständige gesetzliche Grundlage für die strafrechtliche Verfolgung und Sanktionierung von Verbänden (Unternehmen, juristischen Personen) geschaffen. Der Referentenentwurf wurde zum 16.06.2020 durch die Regierung beschlossen – vermutlich beginnt das eigentliche Gesetzgebungsverfahren nach der Sommerpause des Parlaments, eine Verabschiedung des VerSanG Ende 2020 oder Anfang 2021 scheint realistisch.

Für Unternehmer oder Führungskräfte eines Unternehmens ist wichtig zu wissen: Der Gesetzgeber eröffnet hiermit einen Strafrahmen für die Verfolgung einer Verbandstat durch das VerSanG, er schafft somit auch eine Möglichkeit der direkten Sanktionierung durch Weisungen und/oder Geldbuße der Unternehmen.

Sanktionen können einerseits Verbandsgeldsanktionen und andererseits eine Verwarnung mit Verbands-geldsanktionsvorbehalt sein. Diese sollen – im Gegensatz zu den bisher starren Obergrenzen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) – nun entsprechend der Wirtschaftskraft des Unternehmens bemessen werden. Das bedeutet: Unternehmen riskieren empfindliche Geldstrafen, sofern sie sich dazu entscheiden, Compliance-Risiken nicht angemessen zu steuern, und sich nicht mit der Frage auseinandersetzen, ob ihr Unternehmen eine angemessene und wirksame Compliance-Organisation vorweisen kann.

Compliance-Maßnahmen können Sanktionen mindern

Ein zertifiziertes Compliance-Management-System (CMS) kann mit seinen vor- und nachgelagerten Compliance-Maßnahmen dabei helfen, Art und Umfang einer möglichen Sanktionierung im Rahmen des VerSanG positiv zu beeinflussen. Zwar kann auch die Implementierung wirksamer Compliance-Maßnahmen in einem Unternehmen keine absolute Sicherheit vor Verbandstaten schaffen. Doch dies berücksichtigt der Gesetzgeber.

Um diesem Aspekt Rechnung zu tragen und Unternehmen dennoch Anreize zu schaffen, sich um ein wirksames CMS zu bemühen, wurde die Möglichkeit eröffnet, dass bereits wirksam implementierte Compliance-Maßnahmen im Falle einer Verbandstat bei der Strafzumessung angemessen berücksichtigt wer-den. So können Compliance-Maßnahmen sanktionsmindernd berücksichtigt werden. Ein Fehlen solcher Compliance-Maßnahmen kann entsprechend sanktionsverschärfend wirken. 

Schritte zu einem wirksamen CMS

Voraussetzung für eine mögliche Sanktionsminderung sind zunächst präventive Compliance-Maßnahmen. Hierfür bietet sich die Integration eines geeigneten CMS an, das sowohl mit der Unternehmensstrategie als auch der Unternehmenskultur im Einklang ist und entsprechende Maßnahmen zur Risikoreduktion sicherstellt sowie ausreichende Compliance-Kommunikation enthält.

Als erster Schritt empfiehlt sich, im Rahmen einer Risikoanalyse abzuklären, welche Unternehmenstätigkeit vorliegt und ob es branchenspezifische Risikoexpositionen gibt, die es besonders zu berücksichtigen gilt. Außerdem sollten die für das Unternehmen bestehenden abstrakten und realen Compliance-Risiken identifiziert werden. Nur so kann eine effektive Risikosteuerung gestaltet werden. 

Wann ein CMS für angemessen und wirksam bewertet wird, hängt letztlich vom gewählten Rahmenwerk ab, an dem sich die Ausgestaltung orientiert. In der Praxis haben sich folgende Rahmenwerke für Compliance-Managementsysteme bewährt: 

  • IDW PS 980, 
  • ISO 19600/37001 sowie 
  • der DOJ Leitfaden in seiner Neufassung von 2020.

Grundsätzlich spricht man von einem wirksamen CMS, wenn die implementierten Elemente über einen bestimmten Zeitraum hinweg in der Unternehmenspraxis funktioniert haben.

Fazit: Es ist für Unternehmen in jedem Fall erstrebenswert, in präventive Compliance-Strukturen zu investieren. Insbesondere da diese im Falle einer Verbandstat im Unternehmen geeignet sind, ein potenziell drohendes Strafmaß deutlich abzumildern.