Keyfacts

  • Mit den steuerlichen Hilfsmaßnahmen sollen die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise abgefedert und die Binnennachfrage angekurbelt werden.

  • Zentrales Element ist die temporäre Absenkung der Mehrwertsteuer.

  • Daneben sollen eine Vielzahl unterstützender Maßnahmen kurzfristig zur Stabilisierung beitragen.

Die Corona Pandemie hat weitreichende Auswirkungen auf die deutsche Wirtschaft. Um die negativen wirtschaftlichen Folgen abzufedern und die Binnennachfrage anzukurbeln, hat die Bundesregierung am 12. Juni 2020 den Regierungsentwurf für ein Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vorgelegt. Mit dem Gesetz sollen die steuerlichen Maßnahmen des Konjunkturpakets der Großen Koalition, die schnell greifen sollen, umgesetzt werden:

Mehrwertsteuer

Ein zentrales Element ist die Absenkung der Mehrwertsteuer vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 von 19% auf 16% bzw. des ermäßigten Steuersatzes von 7 % auf 5 %. 

Von diesem Wachstumsimpuls sollen grundsätzlich alle Wirtschaftsbereiche und über sinkende Preise auch die Endverbraucher profitieren. Für Unternehmen führt die Steuersatzänderung aber auch zu Anpassungs- und Umstellungsaufwand, u. a. bei Prozessen und in der IT. Das gilt sowohl für den Zeitpunkt der Einführung wie für die Wiederabschaffung.

Zu der geplanten befristeten Absenkung des Mehrwertsteuersatzes liegt bereits ein erster Entwurf für ein Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums vor. Dieses Schreiben befindet sich derzeit noch in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder. Das endgültige Ergebnis der Erörterungen bleibt abzuwarten.

Einfuhrumsatzsteuer

Die Einfuhrumsatzsteuer fällt bei der Einfuhr von Waren an, die aus Drittländern importiert werden. Nach aktueller Rechtslage wird sie regelmäßig zum 16. des auf die Einfuhr folgenden Monats fällig. Um Unternehmen zusätzliche Liquidität zu verschaffen, soll dieser Termin auf den 26. Tag des Folgemonats verschoben werden. 

Verlustabzug

Der steuerliche Verlustrücktrag soll für 2020 und 2021 von maximal 1 Mio. € auf 5 Mio. € (bei Zusammenveranlagung auf 10 Mio. €) erhöht werden und so eine bessere Verrechnung mit früheren Gewinnen ermöglichen. Dieser Rücktrag soll bereits unmittelbar in der Steuererklärung 2019 wirken, wenn entsprechende Verluste in 2020 erwartet werden. Die Höhe des pauschal ermittelten vorläufigen Verlustrücktrags beträgt grundsätzlich 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des VZ 2019. Sollen die Maßnahmen wirken, sind allerdings entsprechende hohe Gewinne für das Jahr 2019 erforderlich. 

Degressive Abschreibung

Wie schon im Rahmen der Finanzkrise soll auch die degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) für bewegliche Wirtschaftsgüter wieder eingeführt werden. Anschaffungen und Herstellungen sollen für die Jahre 2020 und 2021 begünstigt sein. Die degressive AfA ist deutlich attraktiver als die lineare Afa: Sie soll das 2,5fache der linearen AfA betragen, max. 25 % pro Jahr. 

Steuerermäßigung bei gewerblichen Einkünften für natürliche Personen

Diese Maßnahme betrifft die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer. In Bezug auf die Steuerermäßigung bei gewerblichen Einkünften soll der Ermäßigungsfaktor von derzeit 3,8 auf das 4fache des Gewerbesteuer-Messbetrages angehoben werden. Da in den letzten Jahren die Hebesätze bei der Gewerbesteuer gestiegen ist, handelt es sich hierbei um eine grundsätzlich erforderliche Maßnahme. 

Fristverlängerung für steuerbegünstigte Investitionen

Die Fristen für steuerbegünstigte Reinvestitionen nach § 6b EStG (soweit eine 6b-Rücklage am Schluss des nach dem 28. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahr noch vorhanden ist und aufzulösen wäre) und für Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG werden um jeweils ein Jahr verlängert. Das Bundesministerium der Finanzen soll zudem ermächtigt werden, die Fristen nach § 6b EStG um ein weiteres Jahr zu verlängern.

Gewerbesteuer

Der Freibetrag für gewerbesteuerlich hinzuzurechnende Finanzierungsentgelte soll von aktuell 100.000 € auf 200.000 € erhöht werden. Hiervon profitieren Unternehmen, wenn sie im Jahr mehr als 100.000 € Finanzaufwendungen haben. 

Steuerliche Forschungszulage

Vorgesehen ist die Anhebung des Fördersatzes rückwirkend zum 1.1.2020 (befristet bis 31.12.2025) auf eine Bemessungsgrundlage von bis zu 4 Mio. € pro Unternehmen. Die maximale Förderung würde somit eine Mio. € pro Jahr betragen (25 % der Bemessungsgrundlage). Bisher beträgt die Höchstgrenze der Bemessungsgrundlage 2 Mio. €, was einer maximalen Förderung von 500.000 € entspricht.

Dienstwagenbesteuerung

Bei der begünstigten Besteuerung von rein elektrischen Dienstwagen (nur 25 % der Bemessungsgrundlage (Listenpreis)) soll die Kaufpreisgrenze von 40.000 € auf 60.000 € erhöht werden, mit einer erstmaligen Anwendung ab 1.1.2020.

Familien

Die geplante Steigerung der Binnennachfrage soll u. a. durch steuerliche Maßnahmen für Familien erreicht werden. Dazu gehört ein 300 €-Bonus pro Kind, der allerdings mit dem Kinderfreibetrag in der Steuererklärung verrechnet wird. Eine zusätzliche Entlastung ist auch für Alleinerziehende vorgesehen: Der Entlastungsbetrag soll für 2020 und 2021 statt 1.908 € 4.000 € betragen.