Steuerliche Maßnahmen im Konjunkturpaket Steuerliche Maßnahmen im Konjunkturpaket
Keyfacts
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Mit den steuerlichen Hilfsmaßnahmen sollen die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise abgefedert und die Binnennachfrage angekurbelt werden.
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Zentrales Element ist die temporäre Absenkung der Mehrwertsteuer.
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Daneben sollen eine Vielzahl unterstützender Maßnahmen kurzfristig zur Stabilisierung beitragen.
Die Corona Pandemie hat weitreichende Auswirkungen auf die deutsche Wirtschaft. Um die negativen wirtschaftlichen Folgen abzufedern und die Binnennachfrage anzukurbeln, hat die Bundesregierung am 12. Juni 2020 den Regierungsentwurf für ein Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vorgelegt. Mit dem Gesetz sollen die steuerlichen Maßnahmen des Konjunkturpakets der Großen Koalition, die schnell greifen sollen, umgesetzt werden:
Mehrwertsteuer
Ein zentrales Element ist die Absenkung der Mehrwertsteuer vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 von 19% auf 16% bzw. des ermäßigten Steuersatzes von 7 % auf 5 %.
Von diesem Wachstumsimpuls sollen grundsätzlich alle Wirtschaftsbereiche und über sinkende Preise auch die Endverbraucher profitieren. Für Unternehmen führt die Steuersatzänderung aber auch zu Anpassungs- und Umstellungsaufwand, u. a. bei Prozessen und in der IT. Das gilt sowohl für den Zeitpunkt der Einführung wie für die Wiederabschaffung.
Zu der geplanten befristeten Absenkung des Mehrwertsteuersatzes liegt bereits ein erster Entwurf für ein Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums vor. Dieses Schreiben befindet sich derzeit noch in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder. Das endgültige Ergebnis der Erörterungen bleibt abzuwarten.
Einfuhrumsatzsteuer
Die Einfuhrumsatzsteuer fällt bei der Einfuhr von Waren an, die aus Drittländern importiert werden. Nach aktueller Rechtslage wird sie regelmäßig zum 16. des auf die Einfuhr folgenden Monats fällig. Um Unternehmen zusätzliche Liquidität zu verschaffen, soll dieser Termin auf den 26. Tag des Folgemonats verschoben werden.
Verlustabzug
Der steuerliche Verlustrücktrag soll für 2020 und 2021 von maximal 1 Mio. € auf 5 Mio. € (bei Zusammenveranlagung auf 10 Mio. €) erhöht werden und so eine bessere Verrechnung mit früheren Gewinnen ermöglichen. Dieser Rücktrag soll bereits unmittelbar in der Steuererklärung 2019 wirken, wenn entsprechende Verluste in 2020 erwartet werden. Die Höhe des pauschal ermittelten vorläufigen Verlustrücktrags beträgt grundsätzlich 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des VZ 2019. Sollen die Maßnahmen wirken, sind allerdings entsprechende hohe Gewinne für das Jahr 2019 erforderlich.
Degressive Abschreibung
Wie schon im Rahmen der Finanzkrise soll auch die degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) für bewegliche Wirtschaftsgüter wieder eingeführt werden. Anschaffungen und Herstellungen sollen für die Jahre 2020 und 2021 begünstigt sein. Die degressive AfA ist deutlich attraktiver als die lineare Afa: Sie soll das 2,5fache der linearen AfA betragen, max. 25 % pro Jahr.