Das Steuerrecht und das Turbo-Internet für alle Das Steuerrecht und das Turbo-Internet für alle
Keyfacts
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Um den Ausbau des Breitbandinternets auch im ländlichen Raum zu fördern, lässt sich der Bund einiges einfallen.
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Mit einem Budget von 11 Milliarden Euro werden drei unterschiedliche Fördermodelle bereitgestellt.
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Dabei ist auch steuerlich einiges zu beachten.
Autos per App teilen, Sprachen online lernen, Musik streamen: die Digitalisierung ist längst überall, Deutschland ist auf dem Weg zur digitalen Gesellschaft. Das gilt für Privatpersonen wie für Unternehmen gleichermaßen. Grundlage dafür sind leistungsfähige Breitbandnetze, die allen Bürgern, Unternehmen und wichtigen öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung stehen müssen. Und hier trübt sich das Bild, gibt es doch in ländlichen Regionen Deutschlands immer noch enorme Defizite bei der Versorgung mit schnellem Internet.
Ein Gigabit pro Sekunde bis 2025 - überall in Deutschland
Im Koalitionsvertrag hat die Bundesregierung daher den flächendeckenden Ausbau mit Hochleistungsnetzen beschlossen. Mit dem ersten Bundesförderprogramm für den Breitbandausbau unterstützt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) Kommunen und Landkreise in unterversorgten Gebieten, in denen in den kommenden Jahren kein privatwirtschaftlicher Netzausbau zu erwarten ist, mit drei Fördermodellen und insgesamt 11 Milliarden Euro:
- Wirtschaftlichkeitslückenmodell: Schließt die Wirtschaftlichkeitslücke eines Betreibers von Breitbandinfrastrukturen, der in einem betriebswirtschaftlich unattraktiven Gebiet ein Breitbandnetz errichtet und anschließend selbst betreibt. Die Förderung betrifft die Differenz zwischen kalkulierten Ausgaben und zu erwartenden Einnahmen.
- Betreibermodell: Förderung geht an Kommunen, die passive Netzinfrastrukturen - zum Beispiel Glasfaserkabel oder Leerrohre - errichten und diese anschließend an Netzbetreiber verpachten.
- Förderung von Ausgaben für die Beauftragung von externen Planungs- und/oder Beratungsleistungen (maximal 50.000 Euro). Zuwendungsempfänger ist hierbei jeweils die im Projektgebiet liegende Gebietskörperschaft.
Umsatzsteuerliche Behandlung der Fördergelder
Bislang nicht rechts-sicher geklärt ist die umsatzsteuerliche Behandlung der Förderung. Nach einer Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) werden Zuwendungen des Bundes an die Gebietskörperschaften demnach mangels Leistungsaustausch in jedem Fördermodell als echte, nicht umsatzsteuerbare Zuschüsse behandelt. Die gewährten Zuschüsse kommen somit ohne Belastung mit Umsatzsteuer beim Empfänger an.
Auch die im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsmodells von den Gebietskörperschaften an die Netzbetreiber weitergereichten Investitionszuschüsse stellen echte, nicht umsatzsteuerbare Zuschüsse dar.
Unternehmerische Tätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG
Beim Betreibermodell ist entscheidend, ob die Gebietskörperschaft mit der Verpachtung einen Betrieb gewerblicher Art begründet und somit unternehmerisch tätig wird. Nach Auffassung des BMF ist dies jedoch nur anzunehmen, wenn die gesamte passive Netzinfrastruktur an den Netzbetreiber überlassen wird. Dann ist die spätere Verpachtung umsatzsteuerbar und in der Regel auch umsatzsteuerpflichtig. Gleichzeitig besteht auf Ebene der Gebietskörperschaft ein Anspruch auf Vorsteuerabzug.
Verpachtet die Gebietskörperschaft hingegen lediglich Leerrohre ohne Glasfaserkabel an den Netzbetreiber, ist eine rein vermögensverwaltende Tätigkeit anzunehmen, ein Betrieb gewerblicher Art liegt nicht vor.
Fehlende Bindungswirkung
Bei oben genannter Stellungnahme handelt es sich aber nicht um eine verbindliche Weisung des BMF an die nachgeordneten Behörden, sondern um eine bloße Unterrichtung des BMVI. Mit Ausnahme der hessischen und niedersächsischen Finanzämter, für deren Zuständigkeitsgebiet in der Folge des genannten BMF-Schreibens entsprechende Verfügungen erlassen wurden, sind die Finanzämter somit nicht an die in dem Schreiben dargestellte Rechtsauffassung des BMF gebunden.
Es besteht deshalb die Möglichkeit, dass die Finanzbehörden im Einzelfall zu einer nachteiligeren Rechtsauffassung kommen: so wäre es beispielsweise denkbar, dass die gewährten Fördergelder als Entgelt für eine Leistung an den Zuschussgeber klassifiziert werden oder als Entgelt eines Dritten qualifizieren. In beiden Fällen würden die Fördermittel infolge einer Belastung mit Umsatzsteuer nicht in voller Höhe beim Empfänger ankommen.