• Torsten Göhlert, Partner |

Gastbeitrag*

Keyfacts

  • Bei Bauverzögerungen durch Covid-19 müssen die vertraglichen Fertigstellungsfristen angepasst werden.

  • Mehrkosten durch längere Bauzeit sind in der Regel nicht erstattungsfähig.

  • Kündigungsrechte bestehen nur bei langanhaltenden Unterbrechungen.

1. Wie wirkt sich Covid-19 auf Baustellen aus?

Covid-19 kann Baustellen in mehrfacher Hinsicht schwer treffen:

 a) Arbeiter fallen wegen einer Erkrankung an Covid-19 aus, müssen in Quarantäne oder können die Baustelle wegen der Grenzschließungen nicht mehr erreichen.

b) Es kommt zu Verzögerungen oder Ausfällen bei Materiallieferungen, weil die Lieferketten gestört bzw. zusammengebrochen sind. 

c) Die Baustelle ist nach behördlichen Maßnahmen nicht mehr zugänglich oder darf nicht mehr betrieben werden. 

Infolgedessen kann die Baustelle nicht wie geplant betrieben werden. Im schlimmsten Fall ruhen die Arbeiten komplett. Wer trägt die zeitlichen und finanziellen Folgen? Muss mit einer Kündigung des Bauvertrages gerechnet werden? 

2. Was passiert mit der vertraglich vereinbarten Bauzeit?

Wurde die Geltung der VOB/B vereinbart, dann werden nach § 6 Abs. 2 lit c VOB/B die im Vertrag vereinbarten Ausführungsfristen automatisch verlängert, soweit eine Behinderung des Bauablaufs durch  „höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände“ verursacht wird. Typische Beispiele für höhere Gewalt sind Krieg, Naturkatastrophen aber auch Epidemien (so die Rechtsprechung zum SARS-Virus im Jahr 2003). Da die WHO mittlerweile von einer Pandemie ausgeht, spricht sehr viel dafür, auch Covid-19 als höhere Gewalt einzuordnen. 

Ob die konkreten Behinderungen auf einer Baustelle tatsächlich durch Covid-19 verursacht worden sind, wie es § 6 Abs. 2 lit. C. VOB/B erfordert, ist im Einzelfall zu prüfen. Fallen zum Beispiel nur einzelne Arbeitskräfte aus, wird man bei der Bewertung zu berücksichtigen haben, dass das Risiko der Personaldisposition grundsätzlich beim Bauunternehmen liegt und eine gewisse Reserve für Ausfälle einzuplanen ist. Gleiches dürfte bei nur leichten oder vermeidbaren Störungen der Materialbeschaffung gelten. Die vertraglichen Risikoverteilungen sind zu berücksichtigen. Klarer ist der Fall hingegen, wenn die Baustelle aufgrund behördlicher Maßnahmen wegen Covid-19 nicht mehr zugänglich ist oder nicht mehr betrieben werden darf. Dann verlängert sich die Bauzeit nach § 6 Abs. 2 lit. c VOB/B. 

Bauunternehmen sollten daran denken, die von Covid-19 verursachten konkreten Behinderungen dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen, um damit ihre Pflicht zur Behinderungsanzeige nach § 6 Abs. 1 VOB/B zu erfüllen. 

Im BGB-Bauvertragsrecht gibt es zwar keine dem § 6 Abs. 2 lit c.) VOB/B entsprechende Regelung. In aller Regel haben die Vertragsparteien bei der vertraglichen Bestimmung der Bauzeit jedoch einen Bauablauf zugrunde gelegt, der nicht von höherer Gewalt beeinflusst wird, so dass eine Anpassung des Vertrages in zeitlicher Hinsicht nach § 313 BGB wegen Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht kommt. Dessen Voraussetzungen hinsichtlich der Bauzeit liegen dann vor, wenn die Baustelle aufgrund behördlicher Vorgaben über einen längeren Zeitraum nicht mehr betrieben werden kann. Dann dürfte dem Auftragnehmer ein Festhalten an den ursprünglichen Terminen unzumutbar sein. Bei Störungen im Bauablauf, die durch Personal- oder Materialengpass entstehen, wird im Einzelfall entschieden.

3. Wer trägt die Mehrkosten und Schäden aus einer Bauzeitverlängerung?

Schadensersatz- oder Vertragsstrafenansprüche des Bauherrn wegen Verzugs aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB setzen ein Verschulden des Bauunternehmens voraus. Umgekehrt gilt das Gleiche für mögliche Schadensersatzansprüche des Bauunternehmens gegen den Bauherrn wegen verlängerter Bauzeit aus § 6 Abs. 6 VOB/B. Ein Verschulden eines der beiden Vertragspartner wird bei Covid-19 bedingten Verzögerungen in der Regel nicht vorliegen. Daher scheiden Schadensersatz- oder Vertragsstrafenansprüche aus. 

Der Anspruch des Bauunternehmens aus § 642 BGB auf Entschädigung für eine verlängerte Bauzeit (zum Beispiel für Stillstandskosten) setzt die Verletzung einer Mitwirkungsobliegenheit des Auftraggebers voraus und ist daher ebenfalls nicht einschlägig. Ansprüche auf Mehrvergütung nach § 2 Abs. 5 VOB/B würden voraussetzen, dass die Baustelle nicht wegen einer behördlichen Vorgabe, sondern aufgrund einer eigenmächtigen bauzeitlichen Anordnung des Bauherrn stillsteht, was die Ausnahme bleiben wird. 

Nur in besonders schwerwiegenden Fällen, in denen durch die Folgen von Covid-19 die Vergütung des Bauauftragnehmers insgesamt in eine unzumutbare Schieflage geraten ist, kann eine Preisanpassung über die Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB angezeigt sein. 

Kurz gesagt: In vielen Fällen werden die Beteiligten die eigenen Mehrkosten selbst tragen müssen und können keinen Schadensersatz oder Entschädigung vom Vertragspartner verlangen. 

4. Muss ich mit einer Kündigung rechnen bzw. kann ich selbst kündigen?

Wurde die VOB/B vereinbart, kann nach § 6 Abs. 7 VOB/B jeder Vertragspartner den Vertrag schriftlich kündigen, wenn eine Bauunterbrechung länger als drei Monate andauert. In diesem Fall besteht in der Regel nur ein Anspruch auf die Vergütung der bereits erbrachten Leistungen und der Baustellenräumung. 

Bei BGB-Bauverträgen kommt bei längerer Unterbrechung eine außerordentliche Kündigung nach § 648a BGB in Betracht. Beide Vertragsparteien können danach aus wichtigem Grund und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Darüber hinaus kann auch eine Beendigung des Vertrages wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 3 BGB in Betracht kommen, wenn eine Vertragsanpassung als milderes Mittel ausnahmsweise nicht möglich ist.

Alle Beteiligten sollten sich allerdings bewusst sein, dass eine einseitige Vertragsauflösung nur als letztes Mittel in Betracht gezogen werden sollte, weil sie die Situation insgesamt noch weiter verschärft. Gerade in Krisenzeiten sind ein besonnenes Handeln und ein partnerschaftlicher Umgang am Bau besonders wertvoll. 

*Dies ist ein Gastbeitrag unseres Kollegen Torsten Göhlert. Als Senior Manager der KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH betreut er das private Bau- und Architektenrecht.

  • Torsten Göhlert

    Torsten Göhlert

    Partner, Advisory, Rechtsanwalt, KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

    Blog articles

Mein Profil

Speichern Sie Inhalte, verwalten Sie Ihre Bibliothek und teilen Sie die Inhalte mit Ihrem Netzwerk.