• Jacqueline Emter, Expert |
  • Meret Wälchli, Expert |

Mit der Volksabstimmung vom 15. Mai 2022 hat das Schweizer Volk über die Änderungen des neuen Filmgesetzes abgestimmt und dieses mit 58.4% Ja-Stimmen angenommen. Neu gilt eine Investitionspflicht in das Schweizer Filmschaffen. Für die Ermittlung der Bruttoeinnahmen dienen die MWST-Abrechnungen.

Investitionspflicht

Gemäss dem neuen Filmgesetz tritt eine Investitionspflicht in das Schweizer Filmschaffen ein, sobald ein Streamingdienst oder Fernsehdienst in der Schweiz einen Umsatz von mehr als 2,5 Millionen Franken pro Jahr erzielt. Diese Pflicht verfolgt den Zweck der Förderung des lokalen Filmschaffens und der Gleichstellung von in- und ausländischen Fernsehsendern und Streaming-Anbietern. 

Konkret bedeutet dies, dass ausländische Fernsehsender, welche Schweizer Werbefenster ausstrahlen und Streaming-Anbieter nun wie ihre inländischen Pendants auch verpflichtet sind, eine Abgabe von 4 Prozent ihres in der Schweiz erwirtschafteten Umsatz zu investieren. Alternativ kann auch eine Ersatzabgabe an das Bundesamt für Kultur (BAK) bezahlt werden. 

Die neu eingeführte Investitionspflicht beträgt 4% der in der Schweiz jährlich erzielten Bruttoeinnahmen. 

Die Investitionspflicht gilt ab dem 1. Januar 2024. 

Das Filmgesetz im Blickwinkel der Mehrwertsteuer

Die Verordnung über die Quote für europäische Filme und Investitionen in das Schweizer Filmschaffen (FQIV) konkretisiert nun wie die massgeblichen Bruttoeinnahmen ermittelt werden sollen. Ähnlich wie Frankreich, das auch bereits eine Investitionspflicht innerhalb des audiovisuellen Sektors kennt, ist vorgesehen, dass die Investitionspflicht mit Hilfe der von den Unternehmen gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung abgerechneten Umsätze ermittelt werden soll. Sobald ein Unternehmen in diesem spezifischen Sektor mehr als 2.5 Millionen Umsatz erzielt, ist es verpflichtet 4% dieser Einnahmen zu investieren. 

Gemäss dem Filmgesetz führt das Bundesamt für Kultur (BAK) ein öffentliches Register, wobei sich die Fernseh- und Abrufdienste unaufgefordert anmelden müssen (FiG Art. 24g). Ausländische Unternehmen ohne Sitz in der Schweiz müssen eine inländische Zustelladresse angeben. 

Damit das Bundesamt für Kultur (BAK) die massgebenden Umsätze überprüfen kann, sollen dem BAK Kopien der eingereichten MWST-Abrechnungen zusammen mit der entsprechenden Jahresrechnung eingereicht werden. Die im MWST-Formular in den Ziffern 200 abzüglich 221 und 235 deklarierten Umsätze sind für die Bruttoeinnahmen massgebend. 

Die momentane Vernehmlassung der Verordnung läuft noch bis am 17. Februar 2023. 

Was bedeutet dies konkret für die MWST-Abrechnungen?

Registrierte Fernseh- und Abrufdienste müssen bis jeweils am 30. April des Folgejahres Unterlagen über die erzielten Bruttoeinnahmen, Jahresrechnung und Mehrwertsteuerabrechnungen einreichen. Da die MWST-Abrechnungen für die Berechnung der Investitionspflicht herangezogen werden, rückt die korrekte und rechtzeitige Erstellung der MWST-Abrechnung und der Abgleich dieser mit der Jahreserklärung noch stärker ins Zentrum. Obwohl die Umsatzabstimmung gemäss MWSTG bis Ende Juni des nachfolgenden Jahres der Steuerperiode eingereicht werden muss, raten wir den betroffenen Unternehmen, diese vor der Einreichung beim BAK zu erstellen.

Da die Investitionspflicht ab dem 1. Januar 2024 gilt, müssten wohl Ende April 2025 die Abrechnungen des Jahres 2024 erstmals eingereicht werden.