Nachzahlung von Ferien- & Feiertags- ansprüchen bei KAE Nachzahlung von Ferien- & Feiertags- ansprüchen bei KAE
Aufgrund eines Bundesgerichtsentscheids vom 17.11.2021 können Unternehmen, die in den Jahren 2020 und 2021 im summarischen Verfahren Kurzarbeit (KAE) abgerechnet haben, Nachzahlungen von Lohnanteilen für Ferien- und Feiertagsansprüche geltend machen. Betroffene Betriebe werden nun vom SECO angeschrieben.
Während der Pandemie in den Jahren 2020 bis 2022 hat der Bund die von der Arbeitslosenversicherung (ALV) geleisteten Kurzarbeitsentschädigungen (KAE) übernommen. Der anrechenbare Verdienstausfall wurde in einem beschleunigten und vereinfachten Summarverfahren berechnet und die KAE wurde als Pauschale für den gesamten Betrieb ausgerichtet. Dieses Verfahren konnte bis im März 2022 angewendet werden.
Am 17. November 2021 hat das Bundesgericht entschieden, dass bei der Bemessung der KAE im summarischen Verfahren bei Mitarbeitenden im Monatslohn ein Ferien- und Feiertagsanteil einzuberechnen ist. Aufgrund dieses Urteils hat der Bundesrat am 11. März 2022 beschlossen, dass Unternehmen für die Jahre 2020 und 2021 entsprechende Nachzahlungen beantragen können und die Arbeitslosenkassen den Anspruch auf KAE neu überprüft (siehe Medienmitteilung vom 11.03.2022: Unternehmen können Nachzahlungen bei der Kurzarbeitsentschädigung beantragen). Der notwendige Nachtragskredit für die Nachzahlungen wurde in der Sommersession 2022 nun auch vom Parlament genehmigt.
Folglich können alle Unternehmen, die in den Jahren 2020 und 2021 im summarischen Verfahren KAE abgerechnet haben, auf Gesuch hin ihren Anspruch auf KAE neu überprüfen lassen. Die betroffenen Betriebe werden seit Anfang Juli gestaffelt vom SECO per Brief über das entsprechende Vorgehen informiert. Ab dem 7. Juli wird es möglich sein, die Gesuche online via eService einzureichen. Es müssen detaillierte Angaben für jede Abrechnungsperiode erfasst werden. Die Frist zur Einreichung der Gesuche läuft bis zum 31. Oktober 2022. Auf nach dem 31. Oktober 2022 eingereichte Gesuche wird die Arbeitslosenversicherung nicht eintreten.