• Erich Meier, Partner |
  • Carole Gehrer, Expert |

Die neue Inkassohilfeverordnung auferlegt den Pensionskassen neue Aufgaben, welche zusätzliche Risiken mit sich bringen. Um sicherzustellen, dass keine finanziellen Verluste entstehen, müssen neue Prozesse und Kontrollen implementiert werden.

Die per 1. Januar in Kraft tretende Inkassohilfeverordnung (InkHV) schafft die Grundlage, dass Gelder aus der 2. Säule bei Unterhaltspflichtverletzungen nicht einfach zur Auszahlung gelangen können. Zudem gibt es neu in jedem Kanton eine Fachstelle für Inkassohilfe, die gegenüber den Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen eine bedingte Auszahlungssperre aussprechen können.

Einordung der neuen Regelung

Einerseits ist es ordnungspolitisch richtig, dass Guthaben der 2. Säule nicht von anspruchsberechtigten Personen bezogen werden können, wenn diese ihren Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommen. Andererseits stellt die InkHV die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen insofern vor neue Herausforderungen, als dass staatliche Aufgaben übertragen werden, die mit hohem Aufwand und dem Risiko von Doppelzahlungen verbunden sind. Dafür werden die Einrichtungen weder für den Aufwand noch für das Risiko entschädigt.

Risiken für die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen

Wenn eine erhaltene Meldung oder die Auszahlungsbedingungen nicht beachtet werden, tragen die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen das Risiko, eine Auszahlung doppelt zu machen. Der daraus entstehende Verlust kann zu ihren Lasten gehen. Dem Risiko kann mit der Implementierung von Prozessen und Kontrollen begegnet werden. Ideal ist dafür die Einrichtung einer Auszahlungssperre im System.

Prozessablauf gemäss InkHV

Die kantonale Fachstelle für Inkassohilfe meldet der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung mit amtlichem Formular die bedingte Auszahlungssperre an. Die Meldung muss so rasch als möglich verarbeitet werden, wobei eine maximale Bearbeitungsdauer von fünf Arbeitstagen gewährt wird. Anschliessend muss die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung mit amtlichem Formular jede Kapitalfälligkeit der Fachstelle melden. Die Auszahlung kann vorgenommen werden, wenn die Fachstelle nicht innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung der Meldung interveniert. Unter Umständen teilt die kantonale Fachstelle mit, dass das fällige Kapital einem Betreibungsamt zu überweisen ist. Von der Auszahlungssperre befreit sind Beträge bis CHF 1'000. Die bedingte Sperre kann nur aufgehoben werden, wenn dies mit amtlichem Formular durch die kantonale Fachstelle angezeigt wir. Die Formulare müssen in jedem Fall mittels eingeschriebenem Brief oder gegen Empfangsbestätigung zugestellt werden.

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