• Sandra Gasser, Expert |

Das Finanzinstitutsgesetz (FINIG) gilt seit dem 1.1.2020 und verpflichtet die unabhängigen Vermögensverwalter und Trustees, bis zum Ende der dreijährigen Übergangsfrist am 31.12.2022 ein Bewilligungsgesuch bei der FINMA einzureichen, um ihre Geschäftsaktivitäten sanktionsfrei weiterführen zu können.

Laut FINMA haben sich rund 2'400 Vermögensverwalter und Trustees gemeldet, die von der Übergangsfrist Gebrauch machen wollen. Nach der Hälfte der Übergangsfrist hat die FINMA 180 Vermögensverwaltern und Trustees eine Bewilligung erteilt – dies entspricht 7% der betroffenen Finanzdienstleister. Die übrigen rund 2’200 Betroffenen befinden sich irgendwo auf dem Weg zur Lizenz oder sind dabei, eine andere Lösung für die Zeit nach Ablauf der Übergangsfrist zu organisieren. Sei es, dass sie ein Zusammenspannen mit einem anderen Finanzinstitut anstreben oder ihr Geschäft entgegen der ursprünglich geäusserten Absicht aufgeben wollen.

Vermögensverwalter und Trustees, die nach Ablauf der Übergangsfrist ihre Geschäftstätigkeit sanktionsfrei weiterführen möchten, müssen bis Ende 2022 ein Bewilligungsgesuch bei der FINMA eingereicht haben. Dafür müssen sie unter anderem nachweisen, dass sie einer Aufsichtsorganisation (AO) angeschlossen sind, welche die laufende Aufsicht nach Bewilligungserteilung durch die FINMA übernimmt. Bei der zeitlichen Planung der nächsten Monate ist also auch zu bedenken, dass dem Bewilligungsverfahren vor der FINMA ein Anschlussverfahren vor einer AO vorangeht. Von den aktuell fünf bewilligten AOs befinden sich lediglich zwei in der Deutschschweiz (FINcontrol Suisse und AOOS), während die übrigen drei AOs (OSIF, SOFIT und OSFIN) ihren Sitz in Neuenburg oder Genf haben.

Diese Zahlen machen deutlich, dass es rasch zu Kapazitätsengpässen kommen kann, sollte es in der zweiten Jahreshälfte 2022 einen Ansturm auf die AOs geben. Die Empfehlung der FINMA ist daher klar: Sie hält die Gesuchstellenden mit Nachdruck dazu an, den Bewilligungsprozess zeitnah aufzunehmen. Auch wenn mittlerweile ein gewisser Zeitdruck nicht mehr von der Hand zu weisen ist, so ist eine akkurate Vorbereitung des Bewilligungsgesuchs entscheidend. Diese erfordert einerseits, dass anhand der Bewilligungsvoraussetzungen und des bestehenden Setups sorgfältig eruiert wird, welche Organisationsstruktur der künftige Bewilligungsträger haben soll, andererseits sind die internen Regularien entsprechend der angestrebten, konkreten Organisation zu erstellen.

Insgesamt umfasst das Bewilligungsgesuch mindestens 40 Beilagen, welche teilweise neu zu erstellen und teilweise von Dritten zu organisieren sind. All das erfordert, nach Festlegung der Zielorganisation, zusätzlich Zeit.

Zu guter Letzt ist zu beachten, dass ein Grossteil der neuen FIDLEG-Anforderungen bereits bis zum 31. Dezember 2021 umgesetzt sein muss. Bis dahin ist eine umfassende Kundensegmentierung vorzunehmen, welche sich wiederum auf die Anwendbarkeit der Verhaltenspflichten auswirkt. Während diese in Bezug auf institutionelle Kunden gar nicht zur Anwendung kommen, können hingegen professionelle Kunden weitgehend darauf verzichten. Mit der Kundensegmentierung wird auch ein wichtiger Grundstein für die künftige Aufbau- und Ablauforganisation des Vermögensverwalters gesetzt. Die Umsetzung der Verhaltenspflichten umfasst namentlich die Prüfung der Eignung bzw. Angemessenheit, die Einhaltung von Informations-, Transparenz- und Gleichbehandlungspflichten und erfordert in vielen Fällen bereits eine Reorganisation sowie Neudefinition von Prozessen. Davon betroffen sind Finanzinstitute die zugleich Finanzdienstleister sind, wie etwa die Vermögensverwalter.

Neben den regulatorischen und formellen Anforderungen ist ein weiterer, zentraler Aspekt nicht zu unterschätzen: Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens stellen Vermögensverwalter und Trustees nicht selten auch weitergehende Überlegungen zu ihrem Geschäftsmodell an. Genügt der aktuell gelebte Anlageberatungs- und Vermögensverwaltungsansatz überhaupt den eigenen Ansprüchen oder will man Veränderungen vornehmen? Werden die richtigen Kundengruppen angegangen? Besteht Raum, um die Aufgabenteilungen innerhalb des Betriebes neu zu organisieren? Auch solche Überlegungen und Veränderungen erfordern Zeit, weshalb man hier nicht zuwarten sollte.

Nehmen Sie also nach den Festtagen den Jahresanfang zum Anlass, um Ihr Bewilligungsprojekt zügig voranzutreiben. Wer bis Mitte 2022 kein Anschlussgesuch an eine AO gestellt hat, dürfte sich in eine kritische Phase begeben, die es nach Möglichkeit zu verhindern gilt.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie in unserem Factsheet (PDF, auf Englisch).

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