• Philipp Zünd, Partner |

Bezüglich den Vermögensverwaltungsstrukturen unterscheiden sich die AIA-Meldepflichten je nach Klassifikation als Passiver NFE oder Investmentunternehmen massgeblich. Liechtensteinische Rechtsträger, welche für den Status als Investmentunternehmen optiert haben, müssen somit ihren Status überprüfen.

Investmentunternehmen oder Passiver NFE

Während für AIA-Zwecke (Automatischer Informationsaustausch) Trusts, Stiftungen und Gesellschaften, die als Investmentunternehmen qualifizieren, selbst den AIA-Meldepflichten nachkommen müssen, obliegen die AIA-Meldepflichten den kontoführenden Banken, wenn diese als Passive NFEs qualifizieren. 

Als Investmentunternehmen qualifiziert ein Rechtsträger, wenn dieser den sogenannten Gross Income Test und Managed By Test kumulativ erfüllt.

  • Der Gross Income Test ist erfüllt, wenn die Einkünfte des Rechtsträgers während den letzten drei Jahren zu mindestens 50% aus der Anlage von Finanzvermögen stammen.
  • Der Managed By Test ist erfüllt, wenn ein Finanzinstitut das Vermögen des Rechtsträgers diskretionär verwaltet. Diese Voraussetzung ist in der Regel erfüllt, wenn mit einer Bank oder einem Vermögensverwalter ein diskretionäres Vermögensverwaltungsmandat abgeschlossen oder ein Corporate Trustee/Director eingesetzt wurde.

Falls diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, gilt ein Rechtsträger als Passiver NFE, es sei denn, er erfüllt die Bedingungen für die Qualifikation als Aktiver NFE (z.B. als operative Gesellschaft oder als Holding). 

Abschaffung der Opt-In-Möglichkeit

Seit Inkrafttreten des AIAs in Liechtenstein hatten Rechtsträger, welche gemäss obigen Regeln als Passive NFE gelten, die Möglichkeit, sich freiwillig durch das Opt-In als Investmentunternehmen zu klassifizieren. Da ein solches Opt-In in den AIA-Grundlagen der OECD (im CRS) nicht vorgesehen ist, musste Liechtenstein per 1. Januar 2021 die Möglichkeit des Opt-Ins abschaffen.

Somit können sich auch in Liechtenstein, wie in allen anderen Ländern, Passive NFEs nicht mehr freiwillig als Investmentunternehmen klassifizieren. 

Entsprechend müssen alle Rechtsträger, welche von diesem Opt-In Gebrauch gemacht haben, ihren AIA-Status bis am 31. Dezember 2021 überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Im Falle einer Anpassung des Status ist dieser Status insbesondere auch den kontoführenden Banken mitzuteilen. Es ist aber auch möglich, dass ein solcher Rechtsträger mittlerweile die Voraussetzungen für die Klassifikation als Investmentunternehmen erfüllt und somit trotz Abschaffung des Opt-Ins seinen Status beibehalten kann. 

Falls ein Rechtsträger nach wie vor die genannten Voraussetzungen für die Qualifikation als Investmentunternehmen nicht erfüllt, kann der Rechtsträger diesen Status nur beibehalten, wenn dieser z.B. durch den Abschluss eines diskretionären Vermögensverwaltungsmandats mit einer Bank (falls zurzeit der Managed By Test nicht gegeben ist) diese Voraussetzungen künftig erfüllt.

Meldepflichten von Investmentunternehmen bzw. den kontoführenden Banken

Die Meldepflichten unterscheiden sich signifikant, je nachdem, ob der Rechtsträger als Investmentunternehmen selbst die AIA-Meldungen erstattet oder eben die Bank betreffend des Passiven NFEs. Dabei sind insbesondere folgende Unterschiede zu beachten:

  • Die Banken müssen einen Settlor immer mit dem gesamten Wert des Kontos/Depots melden. Demgegenüber können liechtensteinische Rechtsträger einen nicht kontrollierenden Settlor mit einem Wert von Null melden.
  • Diskretionäre Begünstigte von Trusts und Stiftungen müssen von Investmentunternehmen nur mit dem Betrag der Ausschüttungen gemeldet werden. Demgegenüber müssen Banken betreffend solchen Begünstigten, welche eine Ausschüttung erhalten, ebenfalls den Gesamtwert des Kontos/Depots und der Einkünfte sowie der Veräusserungserlöse melden.
  • Demgegenüber müssen nur Investmentunternehmen diejenigen Personen melden, welche dem Rechtsträger einzig ein Darlehen gewährt haben (Inhaber einer Fremdkapitalbeteiligung).

Rechtsträger müssen sich somit im Detail mit den Meldepflichten als Investmentunternehmen bzw. Passiver NFE auseinandersetzen. 

Handlungsbedarf

Gemäss obigen Ausführungen können sich signifikant andere AIA-Meldepflichten ergeben, wenn Trusts oder Stiftungen aufgrund des Wegfalls des Opt-Ins künftig als Passive NFE qualifizieren. Demzufolge ist es entscheidend, dass sich alle in Vermögensverwaltungsstrukturen involvierte Personen eingehend mit den AIA-Meldepflichten beschäftigen. Dies betrifft auch Investmentunternehmen, welche den Gross Income und Managed By Test bereits erfüllen und somit ihren Status behalten können. Diese müssen kritisch prüfen, welche Personen mit welchen Werten jeweils zu melden sind. Dabei müssen insbesondere auch indirekte Ausschüttungen, z.B. ein zu Vorzugskonditionen gewährtes Darlehen oder die unentgeltliche Nutzung von Liegenschaften des Trusts oder der Stiftung beachtet werden.

Weitere Informationen bezüglich AIA: Steuertransparenz (PDF, auf Englisch)

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