AIA Meldepflichten von Trusts AIA Meldepflichten von Trusts
Im Zusammenhang mit der Anpassung des Schweizer AIA Gesetzes erfolgte auch eine Überarbeitung der AIA Wegleitung. Insbesondere die Meldepflichten bei indirekten Ausschüttungen wurden präzsiert, was zur Folge haben kann, dass Trusts künftig weitere Personen unter dem AIA melden müssen.
Änderungen in der Schweizer AIA Gesetzgebung
Auf den 1. Januar 2021 traten verschiedene Änderung im Schweizer AIA Gesetz und der entsprechenden Verordnung in Kraft. Während die meisten Anpassungen für Trusts wenig relevant sind, müssen Trustees von als Investmentunternehmen qualifizierenden Trusts aber insbesondere beachten, dass nun meldepflichtige Personen zwingend in der Selbstauskunft die Steueridentifikationsnummer (TIN) erfassen müssen. Die entsprechende Bestimmung im AIA Gesetz, welche auf Banken ausgelegt ist, sieht vor, dass ein Konto für Zu- und Abgänge gesperrt werden muss, wenn die TIN nicht innert 90 Tagen ab Kontoeröffnung vorliegt. Für Trusts, welche als Investmentunternehmen qualifizieren, bedeutet dies, dass insbesondere Ausschüttungen an meldepflichtige Begünstigte nach 90 Tagen ohne Vorliegen der TIN nicht mehr möglich sind. Diese Verschärfung betreffend die Einholung der TIN betrifft aber nicht bereits vor dem 1. Januar 2021 erfasste Inhaber einer Eigen- oder Fremdkapitalbeteiligung. Ebenfalls muss keine TIN vorliegen, wenn der Ansässigkeitsstaat der meldepflichtigen Person keine TIN ausgibt.
Nachfolgend gehen wir auf einige konkrete Anpassungen der Schweizer AIA Wegleitung ein, welche einen Einfluss auf die von als Investmentunternehmen qualifizierenden Trusts zu meldenden Personen hat.
Meldepflicht von indirekten Ausschüttungen
Das OECD AIA FAQ sieht bereits seit längerem vor, dass auch indirekte Ausschüttungen zu melden sind. Die Schweizer AIA Wegleitung enthielt bis anhin diesbezüglich keine Ausführungen. Nun wurde mittels drei Beispielen klargestellt, wie in der Schweiz meldepflichtige Trusts indirekte Ausschüttungen melden müssen (Ziff. 1.3.2.3.3 der Wegleitung):
- A ist Begünstigter (ohne festen Rechtsanspruch) eines Trusts. Der Trust nimmt keine direkte Zahlung an A vor, er bezahlt jedoch die Schulgebühren des Kindes von A. Diese Zahlung stellt eine meldepflichtige Ausschüttung an A dar, auch wenn die Zahlung nicht an A sondern an die Schule erfolgt.
- Gleiche Situation wie im vorherigen Beispiel, aber der Trust nimmt die Zahlung auf ein Konto des Anwalts von A vor, damit dieser (treuhänderisch) die Schulgebühren begleicht. Diese Zahlung stellt eine meldepflichtige Ausschüttung an A dar, auch wenn die Zahlung nicht an A sondern an seinen Anwalt erfolgt.
- Gleiche Situation wie im ersten Beispiel, aber A erhält ein Darlehen vom Trust unter einem marktüblichen Zins. Das Darlehen (in Höhe der Darlehenssumme) ist nicht als Ausschüttung zu qualifizieren, da das Vermögen des Trusts dadurch nicht belastet wird. Die Differenz zu einem marktüblichen Zins stellt hingegen eine meldepflichtige Ausschüttung an A dar. Wird das Darlehen zu einem späteren Zeitpunkt zu Lasten des Trusts abgeschrieben, liegt ebenfalls eine meldepflichtige Ausschüttung an A vor.
Während die ersten beiden Beispiele bereits in der Vergangenheit meist so beurteilt wurden, war die Meldepflicht von zu nicht marktüblichen Bedingungen gewährten Darlehen umstritten. Die Wegleitung stellt nun zwar klar, dass zu tief verzinste Darlehen im Umfang der Differenz Marktzins / effektiver Zins der Meldung unterliegen, beinhaltet aber keine Ausführungen, wie der marktübliche Zins festzulegen ist.
Diesbezüglich können allenfalls die Rundschreiben der ESTV zu den steuerlich anerkannten Zinssätzen für Darlehen an nahestehende Personen herangezogen werden. Diese Rundschreiben sehen Mindestzinssätze vor, welche Schweizer Unternehmen auf an nahestehende Personen gewährte Darlehen verlangen müssen, so dass keine geldwerten Leistungen vorliegen. Für Darlehen in CHF, welche aus dem Eigenkapital finanziert werden und wenn kein Fremdkapital verzinst werden muss, beläuft sich der Mindestzinssatz beispielsweise für 2021 auf 0.25%. Somit könnte argumentiert werden, dass keine AIA Meldung erforderlich ist, solange diese Mindestzinssätze angewendet werden.
Meldepflichten bei unentgeltlicher Nutzung von Liegenschaften des Trusts
Auch die angepasste Wegleitung geht nicht auf die Frage ein, inwiefern eine Meldung erforderlich ist, wenn Begünstigte Liegenschaften des Trusts nutzen dürfen, ohne dafür eine Marktmiete zu bezahlen. Solche und ähnliche Sachverhalte müssen im Einzelfall auf eine Meldepflicht überprüft werden.
Die obigen Ausführungen betreffen nur Trust, welche als Investmentunternehmen qualifizieren. Demgegenüber müssen die Banken betreffend Trusts, welche als Passive NFEs qualifizieren, nie Ausschüttungen melden und somit sind auch solche Sachverhalte nicht meldepflichtig. Die in Trust involvierten Personen müssen sich somit bewusst sein, dass eine Qualifikation als Investmentunternehmen je nach Sachverhalt zu vermehrten Meldungen führen kann.
Meldung von Trustees
In der alten Version der Wegleitung wurde festgehalten, dass Trustees wie Organe einer Gesellschaft zu behandeln sind und entsprechend nicht der Meldung unterliegen. Demgegenüber sieht die überarbeitete Wegleitung vor, dass auch Trustees der AIA-Meldung unterliegen.
Diese Anpassung der Wegleitung dürfte wenig praktische Relevanz haben, da die Trustees meist in demselben Staat wie der Trust ansässig sind und/oder aber selbst als Investmentunternehmen qualifizieren (nicht meldepflichtige Person).