Vaterschaftsurlaub – Erhöhung des EO-Beitragssatzes

Der neue Vaterschaftsurlaub tritt ab 1. Januar 2021 in Kraft. Dieser beträgt zwei Wochen und kann innerhalb von 6 Monaten flexibel bezogen werden. Anspruch haben erwerbstätige Väter von Kindern, die nach dem 31. Dezember 2020 geboren werden. Sie müssen zudem in den 9 Monaten vor der Geburt in der AHV obligatorisch versichert und in dieser Zeit mindestens 5 Monate lang erwerbstätig gewesen sein. Auch arbeitslose Männer sind bezugsberechtigt. Der Anspruch auf den Urlaub erlischt nicht mit Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit der Mutter.

Die Entschädigung beträgt 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt des Kindes, maximal jedoch CHF 196 pro Tag. Diese wird entweder direkt an den Arbeitnehmer oder an den Arbeitgeber ausbezahlt, wenn dieser den Lohn während des Urlaubs weiterhin bezahlt. Die Anmeldung für die Entschädigung ist erst möglich, nachdem alle 14 Urlaubstage bezogen worden sind oder nachdem die sechsmonatige Rahmenfrist abgelaufen ist.

Finanziert wird der Vaterschaftsurlaub über die Erwerbsersatzordnung (EO). Dadurch erhöht sich der EO-Beitragssatz von 0.45% auf 0.5% ab 1. Januar 2021.

Durch die Erhöhung des EO-Beitragssatzes werden die AHV/IV/EO-Beiträge per 1. Januar 2021 von 10.55% auf 10.60% steigen. Somit beträgt der neue Arbeitgeber- sowie Arbeitnehmer-Anteil für AHV/IV/EO je 5.30%.

Als Arbeitgeber müssen Sie sich die Frage stellen, wie Sie den Vaterschaftsurlaub in Ihrem Betrieb umsetzen werden. Wollen Sie die Vaterschaftsentschädigung eins zu eins weitergeben oder den Lohn zu 100% weiterbezahlen? Sehen Sie eine Verlängerung des Vaterschaftsurlaubs über diese 2 Wochen vor?

Eine Anpassung Ihrer Prozesse, Mitarbeiterinformationen und des Zeiterfassungssystems kann erforderlich sein. Die notwendigen Anpassungen im Lohnsystem werden wir vornehmen.

Die Ausgleichskassen werden in den nächsten Wochen detaillierte Informationen und Antragsformulare publizieren. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Anpassung der Grenzbeiträge in der beruflichen Vorsorge

Die Grenzbeiträge für die obligatorische berufliche Vorsorge werden ebenfalls per 1. Januar 2021 leicht angehoben. In der obligatorischen beruflichen Vorsorge wird der Koordinationsabzug von CHF 24‘885 auf CHF 25‘095 erhöht, die Eintrittsschwelle steigt von CHF 21‘330 auf CHF 21‘510.

Der maximal erlaubte Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) beträgt neu CHF 6'883 (bisher CHF 6‘826) für Personen, die bereits eine 2. Säule haben, respektive CHF 34‘416 (bisher CHF 34‘128) für Personen ohne 2. Säule.

Ferner hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 4. November 2020 entschieden, den Mindestzinssatz in der obligatorischen beruflichen Vorsorge im kommenden Jahr bei 1% zu belassen.

Revision der Quellenbesteuerung

Das Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens tritt per 1. Januar 2021 in Kraft. Die entsprechenden Änderungen für die Berechnung der Quellensteuern sollten noch vor Jahresende im Lohnsystem vorgenommen werden. Zudem müssen Mitarbeiterdaten aktualisiert werden. Für weitergehende Informationen zu diesem Thema verweisen wir auf unsere separaten Blogbeiträge.

Lohngleichheit nach dem geänderten Gleichstellungsgesetz (GlG)

Per 1. Juli 2020 ist das revidierte Gleichstellungsgesetz in Kraft getreten. Wenn Sie mehr als 100 Angestellte im Betrieb haben, müssen Sie die erste Lohngleichheitsanalyse bis spätestens Ende Juni 2021 durchführen und durch eine zugelassene Revisionsstelle überprüfen lassen.