Kurzarbeit – was ist neu? Kurzarbeit – was ist neu?
In den vergangenen Monaten hat der Bund mit der „COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung“ verschiedene Massnahmen ergriffen, um möglichst viele Arbeitgeber vor den wirtschaftlichen Folgen von COVID-19 zu schützen.
Die „COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung“ wird per Ende August 2020 aufgehoben, womit weitgehend wieder die normalen und bis zum 1. März 2020 geltenden Regelungen im Zusammenhang mit dem Bezug von KAE Anwendung findet.
Das seit März 2020 gültige vereinfachte Verfahren zur Beantragung der Kurzarbeitsentschädigung kommt jedoch voraussichtlich bis Ende 2020 weiterhin zur Anwendung. Dies bedeutet, dass die vereinfachten Formulare COVID-19 für die Voranmeldung sowie die Abrechnung weiterhin verwendet werden können. Auch geleistete Mehrstunden werden bis Ende 2020 weiterhin nicht berücksichtigt werden müssen.
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Zu beachten per 1. September 2020
- Die Bezugsdauer wird auf 18 Monate verlängert;
- Die Karenzfrist von einem Tag wird wiedereingeführt;
- Das vereinfachte Verfahren für die Voranmeldung und Beantragung der Entschädigung bleibt voraussichtlich bis Ende 2020 anwendbar (spezielle Formulare COVID-19 können weiterhin verwendet werden);
- Mehrstunden müssen bei der Beantragung von Kurzarbeit bis Ende 2020 nicht berücksichtigt werden;
- Verliehene Arbeitnehmer und Arbeitnehmer in einem befristeten Arbeitsverhältnis, haben keinen Anspruch mehr auf Kurzarbeitsentschädigung;
- Ein monatlicher Arbeitsausfall von mehr als 85 % ist nur während längstens 4 Abrechnungsperioden anrechenbar;
- Einkommen von Arbeitnehmenden aus Zwischenbeschäftigung wird bis Ende 2020 nicht der Kurzarbeitsentschädigung angerechnet.
Bereits seit dem 1. Juni 2020 gültige Regelungen
- Bei einer Voranmeldung der Kurzarbeit ist eine 10-tätige Voranmeldefrist zu beachten.
- Nach Ablauf einer gültigen Bewilligung der Kurzarbeit (z.B. bei auf den Zeitpunkt der Auflösung der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung – und somit den 31. August 2020 – befristeten Bewilligungen) muss beim Fortsetzen der Kurzarbeit eine erneute Voranmeldung erfolgen, wobei die Voranmeldefrist zu berücksichtigen ist.
- Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung und Lernende haben keinen Anspruch mehr auf Kurzarbeitsentschädigung.
KAE – wir beantworten Ihre häufigsten Fragen
Was sind die Voraussetzungen für einen Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung?
Der Arbeitsausfall muss mindestens 10% der gesamten Arbeitsstunden des betroffenen Betriebs oder Betriebsabteilung betragen und er muss auf behördliche Massnahmen oder andere, vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin nicht zu vertretende Umstände, zurückzuführen sein (z.B. Arbeitsausfall infolge COVID-19).
Können wir Kurzarbeitsentschädigung für einzelne Abteilungen unseres Betriebs beantragen?
Kurzarbeitsentschädigung kann auch nur für einzelne sogenannte "Betriebsabteilungen" beantragt werden. Dabei handelt es sich typischerweise um eine organisatorische Einheit innerhalb des Betriebs, die unter selbständiger Leitung steht oder Leistungen erbringt, die auch durch selbständige Betriebe erstellt und auf dem Markt angeboten werden könnten.
Z.B. können Baustellen oder Geschäftsfilialen eine solche Betriebsabteilung sein – es empfiehlt sich aber eine jeweilige Abklärung des konkreten Einzelfalls.