• Adrian Tüscher, Partner |

In den vergangenen Monaten hat der Bund mit der „COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung“ verschiedene Massnahmen ergriffen, um möglichst viele Arbeitgeber vor den wirtschaftlichen Folgen von COVID-19 zu schützen.

Die „COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung“ wird per Ende August 2020 aufgehoben, womit weitgehend wieder die normalen und bis zum 1. März 2020 geltenden Regelungen im Zusammenhang mit dem Bezug von KAE Anwendung findet.

Das seit März 2020 gültige vereinfachte Verfahren zur Beantragung der Kurzarbeitsentschädigung kommt jedoch voraussichtlich bis Ende 2020 weiterhin zur Anwendung. Dies bedeutet, dass die vereinfachten Formulare COVID-19 für die Voranmeldung sowie die Abrechnung weiterhin verwendet werden können. Auch geleistete Mehrstunden werden bis Ende 2020 weiterhin nicht berücksichtigt werden müssen.
 

  • Spezielle Regelungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit und COVID-19 werden per Ende August 2020 Aufgehoben.
  • Vereinfachtes Verfahren für die Voranmeldung und Abrechnung bleibt bis Ende 2020 anwendbar.
  • Mehrstunden müssen bei der Abrechnung der Kurzarbeit bis Ende 2020 nicht berücksichtigt werden. 

Zu beachten per 1. September 2020

  • Die Bezugsdauer wird auf 18 Monate verlängert;
  • Die Karenzfrist von einem Tag wird wiedereingeführt;
  • Das vereinfachte Verfahren für die Voranmeldung und Beantragung der Entschädigung bleibt voraussichtlich bis Ende 2020 anwendbar (spezielle Formulare COVID-19 können weiterhin verwendet werden);
  • Mehrstunden müssen bei der Beantragung von Kurzarbeit bis Ende 2020 nicht berücksichtigt werden;
  • Verliehene Arbeitnehmer und Arbeitnehmer in einem befristeten Arbeitsverhältnis, haben keinen Anspruch mehr auf Kurzarbeitsentschädigung;
  • Ein monatlicher Arbeitsausfall von mehr als 85 % ist nur während längstens 4 Abrechnungsperioden anrechenbar;
  • Einkommen von Arbeitnehmenden aus Zwischenbeschäftigung wird bis Ende 2020 nicht der Kurzarbeitsentschädigung angerechnet.

Bereits seit dem 1. Juni 2020 gültige Regelungen

  • Bei einer Voranmeldung der Kurzarbeit ist eine 10-tätige Voranmeldefrist zu beachten.
  • Nach Ablauf einer gültigen Bewilligung der Kurzarbeit (z.B. bei auf den Zeitpunkt der Auflösung der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung – und somit den 31. August 2020 – befristeten Bewilligungen) muss beim Fortsetzen der Kurzarbeit eine erneute Voranmeldung erfolgen, wobei die Voranmeldefrist zu berücksichtigen ist.
  • Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung und Lernende haben keinen Anspruch mehr auf Kurzarbeitsentschädigung.

KAE – wir beantworten Ihre häufigsten Fragen

Was sind die Voraussetzungen für einen Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung?

Der Arbeitsausfall muss mindestens 10% der gesamten Arbeitsstunden des betroffenen Betriebs oder Betriebsabteilung betragen und er muss auf behördliche Massnahmen oder andere, vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin nicht zu vertretende Umstände, zurückzuführen sein (z.B. Arbeitsausfall infolge COVID-19).

Können wir Kurzarbeitsentschädigung für einzelne Abteilungen unseres Betriebs beantragen?

Kurzarbeitsentschädigung kann auch nur für einzelne sogenannte "Betriebsabteilungen" beantragt werden. Dabei handelt es sich typischerweise um eine organisatorische Einheit innerhalb des Betriebs, die unter selbständiger Leitung steht oder Leistungen erbringt, die auch durch selbständige Betriebe erstellt und auf dem Markt angeboten werden könnten.
Z.B. können Baustellen oder Geschäftsfilialen eine solche Betriebsabteilung sein – es empfiehlt sich aber eine jeweilige Abklärung des konkreten Einzelfalls.

Wer hat Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung?

Arbeitnehmende, die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung abliefern resp. die obligatorische Schulzeit zurückgelegt, aber das Rentenalter noch nicht erreicht haben.

Wer hat keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung?

Per 1. Juni bzw. 1. September 2020, haben (gemäss aktuell erhältlichen behördenseitlichen Informationen) folgende Arbeitenhmende keinen Anspruch auf KAE,
 

  • die in einem gekündigten Arbeitsverhältnis sind,
  • die mit der Kurzarbeit nicht einverstanden sind,
  • deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar ist (z.B. weil kein Zeiterfassungssystem existiert oder weil sie Vertrauensarbeitszeit haben),
  • die auf Abruf arbeiten, sofern deren Arbeitsverhältnis seit weniger als 6 Monaten besteht,
  • die in einem befristetes Arbeitsverhältnis sind,
  • die Gesellschafter sind oder massgebliche Entscheidbefugnisse haben,
  • die in einem Lehrverhältnis sind,
  • die entliehen sind.

Wie lange besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung?

Bis zum 1. September 2020 wird die KAE innerhalb der Rahmenfrist von 2 Jahren während maximal 12 Monaten ausgerichtet. Per 1. September 2020 erfolgt eine Erhöhung der Bezugsdauer auf 18 Monate. Diese Bestimmung über die Erhöhung der Bezugsdauer ist voraussichtlich bis am 31. Dezember 2021 anwendbar.

Zudem gilt ab dem 1. September 2020 wieder die Bestimmung, dass ein monatlicher Arbeitsausfall von mehr als 85 % nur während längstens 4 Abrechnungsperioden anrechen¬bar ist. Sofern der Arbeitsausfall in weiteren Abrechnungsperioden 85% überschreitet, besteht der Anspruch auf KAE.

Wir wollen Kurzarbeitsentschädigung beantragen – wie müssen wir vorgehen?

Erster zwingender Schritt ist die Voranmeldung durch den Arbeitgeber mittels amtliches Formular beim zuständigen kantonalen Amt. Die Voranmeldung muss spätestens 10 Tage vor Beginn der Kurzarbeit eingereicht werden.

Bei mehreren Filialen oder Betriebsstätten erfolgt die Voranmeldung grundsätzlich bei der für den Hauptsitz verantwortlichen kantonalen Behörde.

Der vereinfachte Prozess für die Voranmeldung und die Abrechnung gegenüber der Arbeitslosenversicherung (welcher als spezielle Massnahme im Zusammenhang mit COVID-19 eingeführt wurde) bleibt voraussichtlich bis Ende 2020 anwendbar. Die vereinfachten Formulare können somit weiterhin benutzt werden.

Kann der Arbeitgeber Kurzarbeit einseitig anordnen?

Nein, die Arbeitnehmenden müssen der Kurzarbeit respektive KAE zustimmen.

Soweit Arbeitnehmende nicht zustimmen, müssen sie grundsätzlich weiter die uneingeschränkte Arbeitsleistung anbieten und riskieren schlimmstenfalls eine ordentliche Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen.

Welchen Lohn muss ich als Arbeitgeber auszahlen und wer bezahlt die Kurzarbeitsentschädigung?

Der Arbeitgeber muss den Lohn zum normalen Zeitpunkt bezahlen. Die kurzarbeitsbedingten Ausfallstunden sind zu 80% des Lohnes zu bezahlen, die geleisteten Stunden zu 100%. Den Arbeitgeber trifft damit grundsätzlich eine Vorschusspflicht. Die Arbeitslosenversicherung vergütet dem Arbeitgeber im Nachhinein 80% der Ausfallstunden. Der Arbeitgeber hat nach wie vor sämtliche vertraglichen und gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge auf Basis des vollen Lohns abzuziehen. Der Arbeitgeber erhält seinen Beitrag an AHV/IV/EO und ALV ebenfalls zurückerstattet, nicht aber die Arbeitnehmenden.

Müssen Mehrstunden- und Ferienguthaben zwingend abgebaut werden?

Mehrstundenguthaben* werden voraussichtlich bis Ende 2020 nicht reduziert werden müssen, bevor KAE beantragt werden kann. Bei der Beantragung der KAE müssen die Mehrstunden somit weiterhin nicht berücksichtigt werden.

Ferienguthaben müssen vor Beantragung der KAE nicht abgebaut werden.

*Als Mehrstunden gelten alle ausbezahlten oder nicht ausbezahlten Stunden, welche die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit übersteigen.

Was gilt, wenn Arbeitnehmende mehr als der maximal versicherte Lohn von CHF 148‘200.00 im Jahr verdienen?

Die KAE beträgt 80% des anrechenbaren Verdienstausfalls von max. CHF 148‘200.00, d.h. CHF 12‘350 monatlich. Wenn für Arbeitnehmende, welche mehr als brutto CHF 12‘350 pro Monat verdienen, KAE beantragt wird, hat der Arbeitgeber den Anteil des Lohns, welcher CHF 12‘350 übersteigt (d.h. nicht versichert ist), zu 100% auszubezahlen (nicht etwa nur 80% des CHF 12‘350 übersteigenden Lohns).

Beispiel: Ein Arbeitnehmer verdient monatlich brutto CHF 15‘000 (inkl. 13. Monatslohn) und arbeitet in einem 100% Pensum. Wird für diesen Arbeitnehmer 50% Kurzarbeit eingeführt, besteht die KAE aus 80% von 50% des versicherten Lohns in Höhe von monatlich CHF 12‘350 (d.h. 80% von CHF 6‘175). Die KAE beträgt somit CHF 4‘940. Der nicht versicherte Teil des Lohnes, welcher auf die 50% Kurzarbeit entfällt, hat der Arbeitgeber zu 100% zu bezahlen. In unserem Beispiel sind dies CHF 1‘325 (CHF 7‘500 – CHF 6‘175). Der Arbeitnehmer hat demnach Anspruch auf insgesamt brutto CHF 13‘765 (CHF 7‘500 + CHF 4‘940 + CHF 1‘325).

Wie steht es mit Ferien und anderen Abwesenheiten während der Kurzarbeit?

Arbeitnehmende dürfen während der Kurzarbeit Ferien beziehen, der Arbeitgeber muss jedoch 100% des Lohnes für diese Tage selber bezahlen. Auch andere Absenzen wie beispielsweise aufgrund von Krankheit, Unfall oder Mutterschaft müssen vom Arbeitgeber vergütet werden, resp. durch die entsprechende Versicherung. Auch hier darf keine Abrechnung über die Kurzarbeit stattfinden.

Sind aus dem Ausland in die Schweiz entsandte Arbeitnehmende Kurzarbeitsentschädigung anspruchsberechtigt?

In aller Regel sind solche entsandten Arbeitnehmende nicht KAE anspruchsberechtigt. Dies deshalb, weil sie die Voraussetzung der Zahlung von ALV-Beiträgen nicht erfüllen. Eine Ausnahme gilt allenfalls für Entsandte aus Ländern, mit den die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen unterhält und die daher auf Entsendung in die Schweizer Sozialversicherungen einzahlen.

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