Die Gewährung von Krediten für die Durchführung von Geschäften mit Finanzinstrumenten ist eine Finanzdienstleistung und fällt in den Anwendungsbereich des FIDLEG. Der Erläuterungsbericht FIDLEV spricht von "Lombardkrediten". Was dabei zu beachten ist, bildet Gegenstand dieses Blogs.

Das FIDLEG findet Anwendung, wenn der Finanzdienstleister einen Kredit vergibt, der dazu bestimmt ist, Geschäfte mit Finanzinstrumenten zu tätigen. Unabhängig von der Art der Besicherung erfasst der Finanzdienstleistungsbegriff des FIDLEG alle Kredite, die der Durchführung von Geschäften mit Finanzinstrumenten dienen.

Dem gegenüber wird in der Schweiz unter einem Lombardkredit gemeinhin ein Kredit verstanden, der durch die Verpfändung von Finanzinstrumenten, Edelmetallen und anderen leicht verwertbaren Vermögenswerten (Fahrnispfandrecht) besichert ist. Das FIDLEG erfasst also deutlich mehr als bloss Lombardkredite, wenngleich letztere in der Praxis den überwiegenden Teil der Anwendungsfälle stellen. Im Sinne der einfacheren Lesbarkeit wird fortan dennoch der Begriff Lombardkredit verwendet.

Kreditgebender Finanzdienstleister agiert als Broker

Erteilt der Finanzdienstleister dem Kunden einen Kredit, kennt er dessen Verwendungszweck nur, wenn der Kunde ihm diesen mitteilt oder ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Kreditgewährung und den Geschäften mit Finanzinstrumenten erkennbar ist. Davon muss immer dann ausgegangen werden, wenn das kreditgewährende Institut die Geschäfte selber ausführt, d.h. als Broker agiert. Offensichtlich ist dieser Zusammenhang bei den oben beschriebenen Lombardkrediten i.e.S.

Besonderer Aufmerksamkeit bedürfen v.a. Kredite, die nicht mit Finanzinstrumenten besichert sind: Etwa wenn eine Hypothek aufgestockt oder ein Kontokorrent-Kredit in Anspruch genommen wird, um Geschäfte mit Finanzinstrumenten zu tätigen. Oftmals bilden die hiervon betroffenen Geschäftsfelder nicht Gegenstand der FIDLEG-Projekte.

Kreditgebender Finanzdienstleister agiert nicht als Broker

Führt der Finanzdienstleister die Geschäfte nicht selber aus, kennt er den Verwendungszweck des Kredits i.d.R. nicht und das FIDLEG ist nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt der Fall, dass die Bank trotzdem weiss, dass mit dem Kredit Geschäfte mit Finanzinstrumenten finanziert werden: Zum Beispiel weil dies im Kreditvertrag vermerkt ist oder weil der Kundenberater dies in einer Aktennotiz dokumentiert hat.

Umsetzung der Verhaltenspflichten

Im Vordergrund stehen die Informations-, Dokumentations- und Rechenschaftspflichten.
Insbesondere mit Blick auf die Informationspflichten besteht erheblicher Handlungsbedarf. Im Zentrum steht hier die Aufklärung über
 

  • die Wesensmerkmale und Funktionsweise (z.B. Hebelwirkung) des Lombardkredits;
  • die wesentlichen Rechte und Pflichten, die dem Kunden aus dem Lombardkredit erwachsen;
  • die mit dem Lombardkredit verbundenen Risiken (z.B. Margin Call) und Kosten (insb. Zinsen).

Die geschuldeten Informationen können z.B. in den Kredit- bzw. Rahmenvertrag integriert werden. Will man insbesondere bei Kontokorrent-Krediten mit Blick auf die Kosten aber nicht auf Bandbreiten abstellen, muss eine separate Lösung gefunden werden.

Auswirkungen auf Risikoprofil und Anlagestrategie

Eine besondere Herausforderung stellt die Berücksichtigung von Lombardkrediten im Zusammenhang mit portfoliobasierter Anlageberatung oder Vermögensverwaltung dar. Lombardkredite sollten bei der Eignungsprüfung berücksichtigt werden. Dieser Problematik hat auch die FINMA in den vergangenen Jahren immer mehr Beachtung geschenkt.

Im Rahmen des Risikoprofils wären Lombardkredite u.U. als finanzielle Verpflichtungen des Kunden zu berücksichtigen und es stellt sich die Frage, ob bei der Ermittlung des Kundenvermögens auch spezifisch nach Lombardkrediten gefragt werden sollte.

Ferner steht die Gewährung eines Lombardkredits in einer wechselseitigen Beziehung zu Risikobereitschaft und Anlagezweck und kann sich auch auf den Anlagehorizont des Kunden auswirken. Die Kreditgewährung muss also entweder mit dem Risikoprofil des Kunden vereinbar sein oder das Risikoprofil sollte vor der Kreditgewährung entsprechend aktualisiert werden.

Mit Blick auf die Anlagestrategie ist zu berücksichtigen, dass die erzeugte Hebelwirkung bewirken kann, dass die anfänglich geeignete Anlagestrategie durch die Lombardierung dem Risikoprofil des Kunden nicht mehr entspricht.

Bei vielen Instituten gestaltet sich eine konsolidierte Betrachtung des Kunden jedoch schwierig: Oft fehlt es an der nötigen Kommunikation zwischen dem kreditgewährenden und dem portfoliobetreuenden Bereich. Aber selbst wenn der portfoliobetreuende Kundenberater über die Kreditvergabe in Kenntnis gesetzt wird, fehlen heute oft noch die Prozesse, die den Lombardkredit systematisch in die Eignungsprüfung einbeziehen. Folge daraus ist, dass nicht angemessen beurteilt werden kann, wie sich die Lombardierung auf das Risikoprofil und die Anlagestrategie des Kunden auswirkt.

Anderer Verwendungszweck des Kredits

Kauft der Kunde mit der Kreditsumme keine Finanzinstrumente sondern bspw. ein Auto, liegt keine Finanzdienstleistung i.S.d. FIDLEG vor. Dient aber das Portfolio des Kunden als Sicherheit, hat dies durchaus einen Einfluss auf die Pflichten des Finanzdienstleisters: Denn ungeachtet des Verwendungszwecks des Kredites entsteht durch die Belehnung des Portfolios ein Hebeleffekt.

Ausfluss der Eignungsprüfung ist die Pflicht, das Risikoprofil des Kunden periodisch sowie bei wesentlichen Veränderungen der Verhältnisse zu aktualisieren. Folglich muss die Belehnung des Kundenportfolios auch dann die oben aufgeführten Pflichten auslösen, wenn der Kredit nicht für Geschäfte mit Finanzinstrumenten verwendet wird.

Fazit

Kreditgebende Institute sollten den Verwendungszweck des vergebenen Kredits erheben. Dient der Kredit der Finanzierung von Geschäften mit Finanzinstrumenten, ist ein entsprechender FIDLEG-Prozess einzuleiten.

Abhängig von der erbrachten Finanzdienstleistung müssen die Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf Lombardkredite erhoben werden und das Risikoprofil des Kunden muss den Lombardkredit widerspiegeln. Ebenso sollte die Hebelwirkung des Lombardkredits in der Anlagestrategie Berücksichtigung finden.

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