Umsetzung der Steuerreform im Kanton Solothurn Umsetzung der Steuerreform im Kanton Solothurn
Das Solothurner Stimmvolk hat die kantonale Steuergesetzrevision im zweiten Anlauf mit 73 Prozent deutlich angenommen. Der Kanton schafft damit die Grundlage zur Umsetzung des Bundesgesetzes über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF), welche am 19. Mai 2019 vom Schweizer Stimmvolk angenommen wurde und am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist. Die erste kantonale Vorlage hatte das Solothurner Stimmvolk am 19. Mai 2019 knapp abgelehnt.
Durch die Annahme der Steuergesetzrevision wird im Kanton Solothurn die Grundlage für eine OECD-konforme Besteuerung geschaffen. Weiter senkt der Kanton den Gewinnsteuersatz von heute 21.38 Prozent auf neu 16.21 Prozent (Reduktion des Steuersatzes auf 5% im ersten und 4.7% im zweiten Jahr sowie 4.4% in den Folgejahren).
Die neue Unternehmensbesteuerung im Kanton Solothurn
Neu setzt sich die Unternehmensbesteuerung in Solothurn im Wesentlichen aus folgenden Elementen zusammen:
- Abschaffung der Steuerprivilegien (Holding- / Verwaltungsgesellschaften / gemischte Gesellschaften).
- Effektiver Gewinnsteuersatz am Hauptort des Kantons auf Stufe Bund, Kanton und Gemeinde inkl. Kirchensteuer 16.21% (vormals: 21.38%).
- Kapitalsteuer: Der Kapitalsteuersatz bleibt unverändert bei 0.8‰. Es erfolgt eine Ermässigung von 95% auf Eigenkapital, welches auf Beteiligungen, Patente und Konzerndarlehen entfällt, resultierend in einem Kapitalsteuersatz von 0.04‰ (= 0.8‰ – 95%).
- Der Sondersatz für den Fall des Übertritts in den ordentlichen Steuerstatus beträgt 1.0% (einfache Staatssteuer), welcher während maximal 5 Jahren angewendet werden kann.
- Altrechtlicher Step-up (Aufdeckungslösung) ist schon heute möglich. Die Abschreibung von Goodwill erfolgt über 10 Jahren und fällt neu unter die Entlastungsbegrenzung.
- Einführung der Patentbox: Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten kann im Verhältnis des qualifizierenden Forschungs- und Entwicklungsaufwand zum gesamten Forschungs- und Entwicklungsaufwand (sog. Nexusquotient) mit einer Ermässigung von 90% in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen werden.
- Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand von 50%.
- Entlastungsbegrenzung bei 70% des steuerbaren Reingewinns.
- Teilbesteuerung der Dividenden zu 70% (vormals: 60% im Privat- und 50% im Geschäftsvermögen).
Ausgewählte Massnahmen für natürliche Personen ausserhalb STAF
- Die Vermögenssteuer für ein steuerbares Vermögen zwischen CHF 1 Mio. und CHF 2 Mio. wird neu von 1.0 Promille auf 1.6 Promille erhöht. Weiter erfolgt eine Erhöhung des maximalen Steuersatzes für die Vermögenssteuer von 1.0 Promille auf 1.3 Promille ab einem steuerbaren Vermögen von CHF 3 Mio. Bis zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 1 Mio. bleibt die Steuerbelastung im Vergleich zum geltenden Recht unverändert.
- Der Einkommenssteuertarif für tiefe Einkommen wird gemildert. Für steuerbares Einkommen unter CHF 12‘000 (vormals CHF 10‘000) wird keine Steuer geschuldet.
- Ferner wird der Abzug für Kosten der familienexternen Kinderbetreuung von CHF 6’000 auf CHF 12'000 je Kind erhöht.
Bedeutung für Solothurner Unternehmen
Die Reform hat nicht nur Auswirkungen auf Unternehmen, welche bislang von einem kantonalen Steuerstatus profitierten, sondern auf die Solothurner Unternehmen generell. Ich empfehle daher, die Auswirkungen der Reform unternehmensspezifisch zu analysieren und insbesondere auch die allfällige Anwendbarkeit der neuen Massnahmen im konkreten Fall zu prüfen.