• Philipp Zünd, Director |

Am 25. Juni 2018 trat die EU-Richtlinie 2018/822 (DAC6) in Kraft, die verbindliche Offenlegungsregeln einführte. Diese Regeln erfassen auf alle Arten von grenzüberschreitenden Transaktionen, die unter ein Hallmark fallen, unabhängig davon, ob ein Berater oder Intermediär involviert ist.

Wann treten diese neuen Regeln in Kraft?

Die EU-Mitgliedstaaten haben bis zum 31. Dezember 2019 Zeit, um die neuen Vorschriften umzusetzen, die ab dem 1. Juli 2020 anwendbar sein werden. Ab dem 1. Juli 2020 müssen Intermediäre (oder in bestimmten Fällen die Steuerzahler) ihren Behörden Informationen über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem die Vereinbarung zur Umsetzung bereitgestellt, zur Umsetzung bereit ist oder tatsächlich umgesetzt wird, offen legen.

Intermediäre und Steuerzahler werden jedoch auch verpflichtet sein, bis zum 31. August 2020 Informationen über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen offen zu legen, die ab dem 25. Juni 2018 umgesetzt wurden.

Welche Transaktionen werden von DAC6 erfasst?

Für eine Meldepflicht nach DAC6 ist es erforderlich, dass:

  • die Vereinbarung eine grenzüberschreitende Dimension hat, d.h. die Teilnehmer in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einem Drittland ansässig sind;
  • die Gestaltung unter ein Kennzeichen (Hallmark) fällt; und
  • bei bestimmten Hallmarks der Main Benefit Test erfüllt wird.

Weitere Informationen zu den Hallmarks und den zu meldenden Informationen finden Sie in unserem Factsheet.

Wer ist meldepflichtig?

Die primäre Meldepflicht nach DAC6 liegt bei dem an der Transaktion beteiligten Intermediären.

In den folgenden Fällen verschiebt sich die Meldepflicht jedoch auf den Steuerzahler (natürliche Person oder Unternehmen):

  • Der Intermediär ist aufgrund des Berufsgeheimnisses von der Meldung befreit oder
  • es gibt keinen EU-Intermediär (insbesondere bei konzerninternen Transaktionen).

Warum betrifft DAC6 auch gewöhnliche operative Gesellschaften?

Wenn eine Transaktion unter ein Hallmark fällt, aber kein EU-Intermediär beteiligt ist, fallen die Meldepflichten an den in der EU ansässigen Steuerzahler, d.h. beispielsweise an die EU-Tochtergesellschaft eines Schweizer Unternehmens.

Weiter sind die Hallmarks, die eine Meldepflicht auslösen, sehr weit gefasst. Daher können auch Standardtransaktionen, wie die folgenden, Meldepflichten auslösen:

Übertragung von Funktionen in ein anderes Land

  • Eine deutsche Gruppengesellschaft eines in der Schweiz ansässigen Unternehmens überträgt bestimmte Vertriebsfunktionen auf ihre Tochtergesellschaft in Polen, die zu tieferen Steuersätzen besteuert wird. Die von der polnischen Gesellschaft realisierten zusätzlichen Erträge werden an die deutsche Muttergesellschaft ausgeschüttet, was zu einer insgesamt tieferen Steuerbelastung führt.
  • Diese Transaktion könnte unter Hallmark B.2 der Richtlinie fallen: Eine Gestaltung, die sich so auswirkt, dass Einkünfte in niedriger besteuerte Arten von Einkünften umgewandelt werden.
  • Der Main Benefit Test dürfte erfüllt sein, da einer der Hauptvorteile dieser Transaktion ein Steuervorteil ist.
  • Daher ist diese Transaktion grundsätzlich von der deutschen Tochtergesellschaft zu melden.

Gewährung eines Darlehens an die spanische Tochtergesellschaft

  • Eine Schweizer Holdinggesellschaft gewährte im Dezember 2018 ihrer spanischen Tochtergesellschaft ein Darlehen. Während die Zinsen in Spanien abzugsfähig sind, sind sie in der Schweiz auf kantonaler und kommunaler Ebene nicht steuerpflichtig (Holdingstatus). Auch wenn der Holding-Status zum 1. Januar 2020 aufgehoben wird, werden solche Transaktionen aufgrund der Rückwirkung auf den 25. Juni 2018 von DAC6 erfasst.
  • Diese Transaktion könnte unter Hallmark C.1(d) der Richtlinie fallen: Eine Vereinbarung, die eine abzugsfähige grenzüberschreitende Zahlung beinhaltet, welche im Empfängerstaat privilegiert besteuert wird.
  • Da einer der Hauptvorteile dieser Transaktion ein Steuervorteil ist, ist der Main Benefit Test erfüllt.
  • Daher ist diese Transaktion grundsätzlich von der spanischen Tochtergesellschaft zu melden.

Weitere Beispiele finden Sie in unserem Factsheet.

Fazit

Basierend auf den oben genannten Ausführungen betrifft DAC6 viele Schweizer Unternehmen mit EU-Gruppengesellschaften. Die Nichteinhaltung dieser neuen Vorschriften ist keine Option, wenn man bedenkt, dass einige Länder Bussen bis zu mehreren hunderttausend Euro vorsehen. Daher sollten alle Schweizer Unternehmen mit EU-Gruppengesellschaften jetzt mit der Analyse ihrer grenzüberschreitenden Transaktionen beginnen, um die Meldepflichten ab Juli 2020 erfüllen zu können.

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