Revision des GwG Revision des GwG
Wichtige Änderungen im revidierten Geldwäschereigesetz
Nach dem Abschluss der Vernehmlassung zur geplanten Revision des GwG hat der Bundesrat am 26. Juni 2019 den Gesetzesentwurf sowie die dazugehörige Botschaft publiziert. Im Vergleich zur Vernehmlassungsvorlage des EFD (lesen Sie hierzu unseren Artikel) ergeben sich hierzu nur wenige, jedoch durchaus relevante Änderungen.
Übersicht über die wichtigsten geplanten Änderungen
- Unverändert zur Vernehmlassungsvorlage werden sogenannte Beraterinnen und Berater neu dem GwG unterstellt. Ergänzend zu den Sorgfalts- und Prüfpflichten soll allerdings neu eine Meldepflicht an die MROS eingeführt werden.
- Ebenfalls im Einklang mit dem Vernehmlassungsentwurf soll der Schwellenwert, am dem Edelmetall- und Edelsteinhändlerinnen und –händler bei Barbezahlung Sorgfaltspflichten gemäss GwG einhalten müssen, von CHF 100‘000 auf CHF 15‘000 gesenkt werden. Aufgrund des bereits bestehenden Art. 8a Abs. 3 GwG ist hierbei zu beachten, dass dieser Schwellenwert auch bei der Aufteilung der Transaktion in verschiedene Tranchen anzuwenden ist.
- Auch die Pflicht der Finanzintermediäre zur Überprüfung der Angaben zur wirtschaftlichen Person soll weiterhin eingeführt werden. Der Finanzintermediär muss sich also mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt vergewissern, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist.
- Die Pflicht zur periodischen Prüfung der Aktualität der Kundendaten (Kundenprofil) soll ebenfalls wie im Vernehmlassungsentwurf vorgesehen eingeführt werden. Nicht mehr aktuelle Daten müssen auf den neusten Stand gebracht werden. Die Periodizität der Überprüfung richtet sich dabei nach der Risikoklassifizierung des Kunden.
- Bei den geplanten Anpassungen des Verdachtsmeldesystems ergeben sich im Vergleich zum Vernehmlassungsentwurf gleich mehrere Änderungen. So sollen die Meldepflicht und das Melderecht neu unverändert bestehen bleiben. Der Begriff des „begründeten Verdachts“ soll zusätzlich auf Verordnungsstufe in der GwV konkretisiert werden. Aufgehoben werden soll die 20-tägige Bearbeitungsfrist der MROS für eingegangene Meldungen. Dafür soll neu eine Frist von 40 Arbeitstagen eingeführt werden, nach deren Ablauf der Finanzintermediär unter Einhaltung des Paper-Trail-Erfordernisses die Geschäftsbeziehung abbrechen darf, sofern ihm die MROS nicht innert Frist mitgeteilt hat, dass sie die Meldung an eine Strafverfolgungsbehörde weiterleitet.
- Unverändert zur Vernehmlassungsvorlage soll eine Änderung des Vereinsrechts im ZGB erfolgen. Vereine, die zur Terrorismusfinanzierung oder Geldwäscherei missbraucht werden könnten, sollen zum Eintrag ins Handelsregister verpflichtet werden. Die eintragungspflichten Vereine müssen ein Mitgliederverzeichnis führen und von einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten werden können.
- Der Ankauf von Altedelmetallen soll wie bereits in der Vernehmlassungsvorlage ausgeführt verstärkt kontrolliert werden. So müssen Personen, die gewerbsmässig Altedelmetalle ankaufen, Sorgfalts- und Dokumentationspflichten einhalten und einer Registrierungs- bzw. Bewilligungspflicht unterstellt werden.
- Als zusätzliche Massnahme im Vergleich zum Vernehmlassungsentwurf wird in der Botschaft ausgeführt, dass das Zentralamt für Edelmetallkontrolle neu auch als GwG-Aufsichtsbehörde für Edelmetallhandelsprüfer amten soll. Das Edelmetallkontrollgesetz soll entsprechend angepasst werden.
- Basierend auf der Vernehmlassung soll weiter eine zusätzliche Ausnahme von Informationsverbot gemäss Art. 10a GwG geschaffen werden. Unter gewissen Voraussetzungen soll dem in der Schweiz ansässigen Finanzintermediär gestattet werden, seine Muttergesellschaft im Ausland über eine an die MROS abgesetzte Meldung zu informieren.
Mögliche Auswirkungen
Zusätzliche Adressaten des GwG: Für die neu dem GwG unterstellten Personen, insbesondere Beraterinnen und Berater, ist die Einhaltung von GwG-Pflichten möglicherweise weitgehend Neuland. Der Aufwand für die Umsetzung der neuen Bestimmungen ist in diesem Zusammenhang nicht zu unterschätzen.
Verifizierung der Angaben zur wirtschaftlich berechtigten Person: In der Praxis halten viele Finanzintermediäre bereits heute die Hintergrundinformationen zum Kunden einschliesslich die wirtschaftliche Berechtigung fest und tätigen Abklärungen, die über das blosse Feststellen der wirtschaftlichen Berechtigung hinausgehen. Hierbei ist jedoch nicht zu unterschätzen, dass die angepassten Bestimmungen des GwG dies nun explizit verankern und daher sicherzustellen ist, dass das bisherige Vorgehen den neuen Anforderungen auch tatsächlich genügt. Der Gesetzestext stellt in Bezug auf den anzuwendenden Sorgfaltsmassstab auf die Umstände ab. In der Praxis muss sich noch zeigen, ab welchem Punkt der Finanzintermediär von einem ausreichenden Grad an Gewissheit ausgehen darf und wie Schwierigkeiten tatsächlicher Natur, beispielsweise das Fehlen von unabhängigen Angaben zur Verifizierung, gehandhabt werden müssen.
Laufende Aktualisierung der Kundendaten: Aus der Geldwäschereiregulierung geht bereits heute implizit hervor, dass Geschäftsbeziehungen periodisch überprüft werden sollen. Bisher wurde allerdings vordergründig darauf abgestellt, ob Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen oder nicht. Neu betrifft die Pflicht zur Überprüfung sämtliche Kundeninformationen. In Bezug auf die Periodizität, den Umfang und die Art der Überprüfung verweist der Gesetzesentwurf auf das Risiko, das die Vertragspartei darstellt. Finanzintermediäre müssen folglich ihre bestehenden Kontrollmechanismen überprüfen und festlegen, wie sie die neuen Anforderungen effizient in diese integrieren. Weiter sollten die Finanzintermediäre auch analysieren, inwiefern bereits im Laufe der Transaktionsüberwachung Kundendaten aktualisiert werden müssen.
Beibehaltung des Melderechts: In den Stellungnahmen zum Vernehmlassungsentwurf wurde die Abschaffung des Melderechts weitgehend abgelehnt. Folglich sollen sowohl die Meldepflicht als auch das Melderecht beibehalten werden. Um die FATF-Empfehlung hinsichtlich einer rechtlichen Klärung des Verhältnisses zwischen Meldepflicht und Melderecht zu erfüllen, soll eine Konkretisierung des Begriffs des begründeten Verdachts in der GwV erfolgen. Die diesbezügliche Formulierung soll hauptsächlich die bisherige Rechtsprechung reflektieren, nach welcher ein Verdacht dann als begründet gilt, wenn er nicht mittels Abklärungen nach Art. 6 Abs. 2 GwG ausgeräumt werden kann. Materiell dürften sich in diesem Zusammenhang für die Finanzintermediäre somit keine wesentlichen Änderungen ergeben. In die Prozesse zu integrieren sind jedoch die angepassten Fristen (siehe oben).
Besteht Handlungsbedarf?
Basierend auf den derzeit vorliegenden Informationen wird nicht vor 2021 mit einem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen gerechnet. Für Finanzintermediäre und vor allem Akteure, die möglicherweise in den erweiterten Adressatenkreis des revidierten Gesetzes (z.B. Beraterinnen/Berater) fallen, macht für die rechtzeitige Einleitung von Massnahmen eine zeitnahe Analyse der eigenen Geschäftsaktivitäten und möglichen GwG-Implikationen Sinn. Insbesondere folgende Fragen können dabei von Bedeutung sein:
- Gelte ich gemäss den neuen Bestimmungen als Beraterin/Berater oder übt mein Verein Aktivitäten aus, die von den der GwG-Revision erfasst werden? Welche Auswirkungen hat dies auf mich?
- Inwiefern bin ich als bereits vom GwG erfasster Finanzintermediär von den Änderungen betroffen? Welche Auswirkungen sind innerhalb einer Gruppenstruktur zu erwarten?
- Wie stelle ich sicher, dass die periodische Aktualisierung der Kundendaten durchgeführt wird?
- Welche Anpassungen ergeben sich im Zusammenhang mit dem Meldeprozedere an die MROS?
- Welche Anpassungen an den Weisungen und anderen internen Dokumenten, den Prozessen und den Kontrollen müssen wir vornehmen?
- Wie kann ich die Mitarbeiter effizient und adressatengerecht schulen?
- Inwiefern beeinflussen die neuen Bestimmungen den Risikoappetit, das Risikomanagement und das Reporting?
- Wie koordiniere ich allfällige Anpassungen effizient mit den Änderungen in anderen Erlassen und Regelwerken (z.B. GwV-FINMA, VSB 20)?