FIDLEG / FINIG FIDLEG / FINIG: Anträge der Kommission (WAK-N)
Am 26. März 2018 beriet die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) die verbliebenen Differenzen zum Ständerat. Besonders hervorzuheben sind die Anträge zu den folgenden Themen:
- Erwartungsgemäss beantragt die Kommission bei Art. 4 E-FIDLEG Zustimmung zum Ständerat. Dieser lehnte eine Ermächtigung des Bundesrates ab, weitere Kundenkategorien als „professionelle Kunden“ zu bezeichnen, weil er ein Aushöhlen des Kundenschutzes befürchtete. Die Kommission bekennt sich damit ausdrücklich zum Kundenschutz. Stimmt der Nationalrat der Kommission zu wäre eine weitere Hürde genommen.
- Die WAK-N nähert sich auch bei Art. 72 Abs. 1 E-FIDLEG dem Ständerat an und distanziert sich von der (verschuldensunabhängigen) Kausalhaftung, welche der Nationalrat in der ersten Beratung noch vorsah. Die Finanzdienstleister können sich demnach mit einem Sorgfaltsbeweis von der Haftung befreien. Trotzdem wird dem Kundenschutz angemessen Rechnung getragen, indem das Verschulden von Gesetzes wegen vermutet wird. Generell verbleiben nur noch kleinere sprachliche Differenzen.
- Im FINIG wurden die meisten Differenzen bereits bereinigt. Umstritten bleibt aber nach wie vor die sog. Grandfathering-Klausel (Art. 70 Abs. 3 und 5 E-FINIG). Die WAK-N empfiehlt in Abweichung zum Ständerat die Klausel zu streichen. Damit würde es bei einer der umstrittensten Differenzen bleiben. Grund für die Kontroverse sind schliesslich die divergierenden Interessenabwägungen zwischen Bestandesschutz und ungleicher Rechtsanwendung.
- In der letzten Debatte des Nationalrats wurde überraschend eine Änderung des Obligationenrechts (Art. 40a OR) vorgeschlagen und angenommen. Quasi im Vorbeigehen – so Bundesrat Ueli Maurer – wolle man ohne entsprechende Vernehmlassung das Widerrufsrecht für Finanzdienstleistungen abschaffen. Der Ständerat lehnte diese Änderung allerdings auf Minderheitsantrag von den Ständeräten Levrat und Zanetti ab. Die WAK-N möchte demgegenüber grundsätzlich am Vorschlag festhalten, schlägt aber vor Art. 40a OR so anzupassen, dass das Widerrufsrecht für Bank- und Finanzdienstleistungen keine Anwendung für bestehende Kunden eines Finanzinstituts finden soll.
Nach der Beratung in der Kommission wird die Vorlage nun in der Sommersession im Nationalrat behandelt. Es ist davon auszugehen, dass der Nationalrat weitestgehend den Anträgen der Kommission folgen wird.
Bei den umstrittenen Themen wie der Grandfathering-Klausel (Art. 70 Abs. 3 E-FINIG) und des Widerrufsrechts (Art. 40a OR) bleibt es spannend, ob der Nationalrat doch noch dem Ständerat folgen wird. Kommt keine Einigung zu Stande geht die Angelegenheit wieder zurück in den Ständerat.
Auch wenn eine Einigung zwischen den Räten zeitlich noch nicht absehbar ist, ist dennoch mit einem Inkrafttreten bereits im nächsten Jahr zu rechnen. Unternehmen, welche Vermögensverwaltung und Anlageberatung anbieten, sollten sich deshalb bereits jetzt mit den Themen Bewilligung, Leistungsportfolio und Vergütungsarten auseinandersetzen. Zudem sollten Marktteilnehmer ihre Informationsflüsse analysieren und sicherstellen, dass diese jederzeit dokumentiert und nachvollziehbar sind.
Eine sorgfältige Analyse der konkreten Auswirkungen auf die Geschäftsmodelle und -prozesse bildet den Ausgangspunkt für eine effiziente Implementierung. Marktteilnehmer, die MiFID II bereits ganz oder teilweise eingeführt haben, verfügen hierbei über einen Vorsprung.