• Patrick Schmucki, Director |
  • Maya Kostina, Expert |

Aufgrund der jüngsten Gesetzesänderungen ist zu erwarten, dass Schweizer Finanzinstitute ihre Methoden in Bezug auf klima- und vermehrt auch naturbezogene Risiken sowie Übergangspläne vorantreiben werden. Was sollten Finanzinstitute beachten um den zunehmenden Erwartungen gerecht zu werden?

Welches sind die wichtigsten regulatorischen Entwicklungen in diesem Umfeld?

Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange:
Die Verordnung ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Grosse Finanzinstitute müssen ab dem Geschäftsjahr 2024 Informationen zu klimarelevanten Themen offenlegen, wobei die ersten Berichte in der ersten Hälfte des Jahres 2025 veröffentlicht werden sollen. Die Klimaangaben sind Teil der Angaben zu Umweltbelange gemäss Art. 964a des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) und müssen daher der Generalversammlung vorgelegt werden.

Klimaschutz- und Innovationsgesetz:
Das "Bundesgesetz über Klimaschutzziele, Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit" tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Das Gesetz konkretisiert das «Netto-Null» Klimaziel der Schweiz im Rahmen des Pariser Klimaabkommens. Zudem hat der Bundesrat diesen Januar die öffentliche Vernehmlassung für die entsprechende Verordnung eröffnet. Finanzinstitute werden von der allgemeinen Anforderung betroffen sein, einen Dekarbonisierungsplan für Scope-1- und Scope-2-Emissionen zu haben, und sie werden die Möglichkeit haben, alle zwei Jahre an freiwilligen Klimaverträglichkeitstests teilzunehmen.

Entwurf eines FINMA-Rundschreibens zu naturbezogenen Finanzrisiken:
Die FINMA hat den Entwurf des Rundschreibens am 1. Februar 2024 veröffentlicht und befindet sich derzeit bis zum 31. März 2024 in der Anhörung. Es soll am 1. Januar 2025 in Kraft treten, wobei die Übergangsfristen von der Grösse des Instituts abhängen. Es behandelt ein breites Spektrum von Umweltrisiken, darunter auch, aber nicht nur, das Klimarisiko. Anders als die Verordnung über die Klimaberichterstattung, die sich in erster Linie an grosse Finanzinstitute richtet, gilt das Rundschreiben für fast alle Banken und Versicherer (mit Ausnahmen für bestimmte kleine Banken und Versicherer). Entscheidend ist, dass das Rundschreiben den Schwerpunkt auf Methoden der Unternehmensführung und des Umweltrisikomanagements legt und die in der Verordnung festgelegten Offenlegungspflichten ergänzt. Da es sich um ein aufsichtsrechtliches Gesetz handelt, wird seine Durchsetzung von den aufsichtsrechtlichen Revisionsstellen der Finanzinstitute überprüft werden.

Wie sollten die Finanzinstitute mit den aktuellen und künftigen Anforderungen umgehen?

Aufgrund des sich verdichtenden regulatorischen Umfelds in diesem Bereich sollten die Finanzinstitute den Verflechtungen zwischen den verschiedenen Anforderungen besondere Aufmerksamkeit widmen.

Verbesserung der Governance:
Während TCFD grundlegende Orientierungshilfen bietet, verlangt das FINMA-Rundschreiben einen differenzierteren Governance-Ansatz, der funktionsspezifisches Wissen und Expertise auf verschiedenen Organisationsebenen erfordert. Dies erfordert, dass Finanzinstitute in massgeschneiderte interne Schulungsprogramme investieren, um externe Schulungen zu ergänzen.

Risikoappetit:
TCFD bietet eine umfassende Anleitung zur Berücksichtigung von Klimarisiken und -chancen in den Geschäftszielen, der Strategie und der Finanzplanung. Im Gegensatz dazu verlangt das neue FINMA-Rundschreiben die Integration des Klimarisikos in die Risikobereitschaft und -toleranz, die Festlegung von Schwellenwerten und Grenzen sowie die Berichterstattung über die Auswirkungen auf traditionelle Risikokategorien. Trotz der Bemühungen der Institute, das Klimarisiko zu verstehen und zu managen, lassen Herausforderungen wie Datenverfügbarkeit und -qualität sowie das Fehlen anerkannter Risikomodelle viele vorsichtig werden, wenn es darum geht, solche Erkenntnisse für Investitions- oder Kreditentscheidungen zu nutzen. Stattdessen werden solche Informationen eher als ergänzende Informationen in einem ganzheitlichen Entscheidungsprozess verwendet.

Dekarbonisierung:
Gemäss der Klimatransparenzverordnung sind Finanzinstitute verpflichtet, Dekarbonisierungspläne offenzulegen, die mit den Schweizer Klimazielen übereinstimmen. Diese sind nun im Klimaschutz- und Innovationsgesetz verankert, das sich auf Scope-1- und Scope-2-Emissionen konzentriert. Die Realität sieht jedoch so aus, dass Scope-3-Emissionen die grosse Mehrheit der Emissionen von Finanzinstituten ausmachen. Daher sollten die Institute bestrebt sein, die finanzierten Emissionen in ihre Transitionspläne und die Offenlegung des CO2-Fussabdrucks aufzunehmen. Aufgrund der unterschiedlichen Datenverfügbarkeit und Ansätze zur Erreichung von Netto-Null-Emissionen in den verschiedenen Anlageklassen ist ein schrittweiser Ansatz wahrscheinlich die glaubwürdigste Option. Weitere Informationen über den Stand der Transitionspläne von Banken finden Sie in unserem Blog.

Szenarioanalyse und Stresstests:
Die Einhaltung der Offenlegungspflichten erfordert die Durchführung von vorausschauenden szenariobasierten Analysen und Stresstests. Die Nutzung der freiwilligen Klimaverträglichkeitstests des Bundes alles zwei Jahre, wie sie im Entwurf der Klimaschutz- und Innovationsverordnung vorgesehen sind, kann zusätzliche Erkenntnisse über Klimarisikomanagementstrategien liefern und strategische Entscheidungsprozesse unterstützen.

Was kommt als Nächstes auf die Finanzinstitute zu?

Die Aufsichtsbehörden erkennen die Probleme der Finanzinstitute mit der Datenverfügbarkeit, der Qualität und den methodischen Standards an. Um dennoch deren Erwartungen zu erfüllen, müssen sich die Institute zu langfristigen Verbesserungen beim Klimamanagement und der Offenlegung bekennen. Dies beinhaltet die Ausweitung von Dekarbonisierungsplänen über alle Anlageklassen hinweg, Investitionen in präzise Daten und die Erhöhung der Aussagekraft von klimabezogenen Szenarioanalysen und Stresstests.

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