Die Europäische Union hat 2020 die Taxonomie-Verordnung (Verordnung 2020/852) verabschiedet, damit Wirtschaftstätigkeiten bezüglich ihres Beitrags zur Nachhaltigkeit klar geregelt klassifiziert werden können. Dies soll die Beurteilung von Unternehmen und nachhaltigen Investitionen vereinfachen und fördern sowie «Greenwashing» (den Aufbau eines nachhaltigen Images ohne entsprechende Grundlage) verhindern.
KPMG hat in ihrer Benchmark-Analyse 281 Nicht-Finanzunternehmen aus 17 Sektoren mit Sitz in der EU analysiert. Der Bericht liefert wertvolle Erkenntnisse aus den EU-Taxonomie-Berichten und bietet wertvolle Hinweise für ESG-Praktiken und -Strategien.
Was ist die EU-Taxonomie?
Sechs Umweltziele der EU bilden den Fokus der Verordnung:
- Klimaschutz
- Anpassung an den Klimawandel
- Nachhaltiger Einsatz und Gebrauch von Wasser oder Meeresressourcen
- Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
- Vorbeugung oder Kontrolle von Umweltverschmutzung
- Schutz und Wiederherstellung von Biodiversität und Ökosystemen
Eine wirtschaftliche Tätigkeit wird im Sinne der EU-Taxonomie als nachhaltig eingestuft, wenn sie
- eines der sechs Umweltziele fördert;
- keinem der übrigen fünf Umweltzielen schadet («do no significant harm» Kriterium); und
- ein Minimum an Sicherheitsstandards zu Menschen- und Arbeitsrechten einhält («minimum safeguards» Kriterium);
Eine Tätigkeit, die alle drei Punkte erfüllt, wird als nachhaltig eingestuft und trägt gemäss Taxonomie-Verordnung einen Beitrag zur Erreichung des European Green Deals und der 2030 Agenda for Sustainable Development der UN bei. Zudem bietet die Klassifizierung von Wirtschaftstätigkeiten nach Taxonomie-Verordnung eine gemeinsame Sprache bezüglich Nachhaltigkeit zwischen Investoren, Unternehmungen und anderen Stakeholdern.
Wer ist davon betroffen?
Von der Regulatorik sind in Zukunft alle Unternehmen betroffen, die unter den Geltungsbereich der CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) fallen. Unternehmen, die in Nicht-EU-Ländern ansässig sind, werden ebenfalls von der CSRD und somit der EU-Taxonomie-Verordnung betroffen sein, sofern ihr konsolidierter Nettoumsatz in der EU über € 150 Mio. beträgt und sie ein Tochterunternehmen oder eine Niederlassung in der EU haben mit einem Nettoumsatz über € 40 Mio.
Taxonomiefähig oder taxonomiekonform?
Im Rahmen der Taxonomie-Berichterstattung legen Unternehmen offen, welche Anteile ihres Umsatzes, ihrer Investitions- und Betriebsausgaben taxonomiefähig («taxonomy eligible») resp. taxonomiekonform («taxonomy aligned») sind. Für Finanzunternehmen sowie (Rück-)Versicherer wurden separate Indikatoren definiert. Taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten beschreiben potenziell nachhaltige Tätigkeiten und können den Anhängen der EU-Taxonomie-Verordnung entnommen werden. Taxonomiekonformität ist gegeben, wenn eine taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeit die oben genannten Punkte (1) bis (3) erfüllt.
Investoren und Stakeholder können aus den erwogenen Kennzahlen ablesen, welcher Anteil der Geschäftstätigkeiten eines Unternehmens potenziell als nachhaltig eingestuft werden kann und welcher Anteil tatsächlich zur Nachhaltigkeit beiträgt. Die zielgerichtete Investition in Unternehmen, die sich an einer nachhaltigen Entwicklung beteiligen, wird so erleichtert. Unternehmen, die taxonomiefähigen Tätigkeiten nachgehen, welche nicht taxonomiekonform sind, werden im Sinne des EU-Nachhaltigkeitsziels nicht langfristig zukunftsfähig sein.
Aktuelle Umsetzung in der Schweiz
In der EU wird die Taxonomie-Verordnung schrittweise für Unternehmen verpflichtend. Schweizer Unternehmen mit physischer Präsenz, bzw. Absatzmärkten in der EU fallen gegebenenfalls in den Geltungsbereich der CSRD und somit der EU-Taxonomie-Verordnung. Zahlreiche Schweizer Gruppen und deren Tochtergesellschaften in der EU sind betroffen.