Betreuungsentschädigung für Eltern Betreuungsentschädigung für Eltern
Seit dem 1. Juli 2021 haben Eltern mit einem minderjährigen Kind, das gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen. Die Taggelder gelten als beitragspflichtiges Einkommen und müssen versteuert werden. Aufgrund des erhöhten Pflegebedarfs haben Eltern Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von maximal vierzehn Wochen. Dieser kann am Stück, wochenweise oder an einzelnen Tagen bezogen werden. Der Betreuungsurlaub wird mit maximal 98 Taggeldern entschädigt, die den 80% des Erwerbseinkommens entsprechen. Der Anspruch des jeweiligen Elternteils auf die Entschädigung startet mit dem ersten Tag des Erwerbsunterbruchs. Der Anspruch auf die Entschädigung endet nach spätestens 18 Monaten nach Bezug des ersten Taggelds.
Wann gilt ein Kind als gesundheitlich schwer beeinträchtigt?
Gemäss dem Merkblatt Betreuungsentschädigung (6.10), gilt ein Kind als gesundheitlich schwer beeinträchtigt, wenn:
- eine einschneidende Veränderung seines körperlichen oder psychischen Zustandes eingetreten ist;
- der Verlauf oder der Ausgang dieser Veränderung schwer vorhersehbar ist oder mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen ist;
- ein erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern besteht; und
- mindestens ein Elternteil die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen muss.
Für die detaillierten Anspruchsvoraussetzungen zur Erfüllung des Kriteriums ab wann Sie als Eltern, Stiefeltern oder Pflegeeltern Anspruch auf die Betreuungsentschädigung haben, verweisen wir Sie auf das Merkblatt Betreuungsentschädigung.
Wie wird die Betreuungsentschädigung berechnet?
Das Taggeld, welches im Rahmen der Betreuungsentschädigung ausgerichtet wird, entspricht 80% des direkt vor dem Betreuungsurlaub erzielten Erwerbseinkommens und ist limitiert auf höchstens CHF 196 pro Tag. Dies entspricht einem Monatseinkommen von CHF 7'350 und für Selbstständigerwerbende einem Jahreseinkommen von CHF 88'200 (CHF 88'200*0.8 / 360 Tage = CHF 196/Tag). Dementsprechend werden berechnete Entschädigungen über diesem Höchstbetrag auf CHF 196 reduziert (vgl. Berechnungstabelle). Falls es eine Änderung im Arbeitsverhältnis gibt (z.B. Arbeitgeberwechsel oder Lohnänderung), wird die Entschädigung neu berechnet.
Beispiel für die Berechnung der Betreuungsentschädigung |
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Vor dem Unterbruch erzieltes monatliches Einkommen |
CHF 9’500 |
Die Entschädigung wird berechnet | CHF 9’500 / 30 Tage = CHF 316.66 |
Entschädigung 80% von CHF 316.66 | CHF 253.33 |
Kürzung auf maximale Entschädigung pro Tag | CHF 196.00 |
Entschädigung CHF 196 pro Tag für höchstens 98 Tage | CHF 19'208.00 |
Wie kann der Anspruch auf Betreuungsentschädigung geltend gemacht werden?
- Als Arbeitnehmer(in) verwenden Sie für die erstmalige Anmeldung das Formular 318.744 – Anmeldung Betreuungsentschädigung.
- Als Arbeitgeber(in) melden Sie jeweils per Ende Monat die abgerechneten Urlaubstage und den während des Entschädigungsanspruchs ausgerichteten Lohn mit dem Formular 318.746 – Folgemeldung Betreuungsentschädigung.
Wie wird die Betreuungsentschädigung hinsichtlich Sozialversicherung und Steuern behandelt?
Die Betreuungsentschädigung gilt als beitragspflichtiges Einkommen, und unterliegt der obligatorischen Sozialversicherung sowie den Steuern.
Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer, welche/r eine Betreuungsentschädigung erhält, bleibt man auch während der Dauer des Betreuungsurlaubs obligatorisch unfallversichert und auch die berufliche Vorsorge wird während des Betreuungsurlaubs im gleichen Umfang weitergeführt. Eine Herabsetzung des koordinierten Lohns kann bei Bedarf durch den Arbeitnehmer verlangt werden.
Die Taggelder der Betreuungsentschädigung werden als Leistungen der EO-MSE-VSE-BUE klassifiziert und sind im Lohnausweis unter Ziffer 7 – Andere Leistungen auszuweisen.