• Peter Dauwalder, Partner |
  • Jan Philipp Weber, Expert |

Seit Januar 2021 unterstützt das Härtefallprogramm Unternehmen in der Schweiz finanziell, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit besonders von den Folgen von COVID-19 betroffen sind. Was sind die Erfahrungen daraus?

Übersicht über das Härtefallprogramm des Bundes in Kürze

Bis zum 21. Dezember 2021 wurden schweizweit über CHF 4.6 Mrd. an à-fonds-perdu-Beiträgen und ca. CHF 223 Mio. an Darlehen / Bürgschaften / Garantien gewährt, was die starke Tendenz zur Gewährung von à-fonds-perdu-Beiträgen verdeutlicht. Das Härtefallprogramm des Kantons Zürich war dabei mit knapp CHF 1.2 Mrd. an à-fonds-perdu-Beiträgen und CHF 173 Mio. an Darlehen / Bürgschaften / Garantien das umfassendste im kantonalen Vergleich. 

Schwierigkeiten und Herausforderungen

Die Voraussetzungen für das Härtefallprogramm sind auf Bundesebene durch die COVID-19-Härtefallverordnung geregelt, sie werden jedoch auf kantonaler Ebene umgesetzt. Dies führte teilweise zu erheblichen Unterschieden zwischen den kantonalen Härtefallprogrammen. Aufgrund der Dringlichkeit und der Grösse des Härtefallprogramms des Bundes mussten die zuständigen kantonalen Behörden in kürzester Zeit die Grundlagen erarbeiten und über eine Vielzahl von Gesuchen entscheiden. Sie waren deshalb gezwungen, einen gewissen Schematismus anzuwenden. Eine ausführliche Auseinandersetzung mit den unternehmensspezifischen Gegebenheiten und Umständen konnte somit nicht gewährleistet werden. Dies und die folgenden anderen Schwierigkeiten und Herausforderungen des Härtefallprogramms wurden in der Praxis festgestellt:

  • Ungleichbehandlung:
    • Vor dem Hintergrund der absoluten Höchstbeiträge pro Unternehmen wurden Gruppen- bzw. Konzernstrukturen bevorzugt, die aus einer Vielzahl an Tochtergesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit bestehen.
    • Der Referenzumsatz für die Bemessung und Beurteilung des Umsatzrückgangs bezieht sich auf den Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019. Ausnahmen gelten für Unternehmen, die nach dem 31. Dezember 2017 gegründet wurden und deren Umsatz entsprechend hochgerechnet werden kann. Bei Unternehmen, die in den Jahren 2018 und 2019 aufgrund von Investitionen und entsprechenden Betriebsschliessungen geringere Umsätze erzielten, wurde der Referenzumsatz ausschliesslich auf den tatsächlich erzielten Umsatz bezogen. Diese Fälle wurden folglich anders behandelt als Neugründungen.
  • Ungedeckte Fixkosten: Die Unternehmen mussten gegenüber dem Kanton bestätigen, dass erhebliche sogenannte «ungedeckte Fixkosten» aus dem Umsatzrückgang resultieren. Welche Kosten als «ungedeckte Fixkosten» angerechnet werden können, wurde jedoch nicht genau definiert. Die Praxis hat gezeigt, dass beispielsweise Abschreibungen – aus einer betriebswirtschaftlichen Sicht eindeutig fixe, jedoch nicht liquiditätswirksame Kosten – nicht als Fixkosten anerkannt und daher nicht erstattet wurden, obwohl Abschreibungen aufgrund des Stetigkeitsprinzips der Rechnungslegung auch in Pandemiezeiten gesetzlich vorgeschrieben sind (Art. 958c Abs. 1 Ziff. 6 OR).
  • Restrukturierungen: 
    • Zur Beurteilung des COVID-19-bedingten Umsatzrückgangs wurden bei komplexen Restrukturierungen von den gesuchstellenden Unternehmen sog. «like-for-like»-Berechnungen verlangt, obwohl es in der Praxis oft schwierig ist, zwischen einem COVID-19-bedingten Umsatzrückgang und einem restrukturierungsbedingten Umsatzrückgang zu unterscheiden.
    • Eine zusätzliche Herausforderung bestand darin, dass die Umsatz-Bemessungsgrundlage für Unternehmen in einer Ertragskrise, zum Beispiel aufgrund von COVID-19-bedingten stark gestiegenen Beschaffungskosten, in vielen Fällen nicht zu staatlicher Härtefallunterstützung berechtigte, weil der Umsatzrückgang die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllte.

Um eine möglichst hohe Gleichbehandlung innerhalb des geltenden Regelwerks sicherzustellen, ist oftmals auf der Seite der Behörden externe Unterstützung hinzugezogen worden.

Erkenntnisse und Erfahrungen

KPMG unterstützte verschiedene Unternehmen der Gastronomie, Beherbergung, Detailhandel, Sport-Dienstleistungen, Unterhaltung, Erholung und Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln in der Teilnahme am COVID-19 Härtefallprogramm. Vor dem Hintergrund der Mitte März 2022 eröffneten Zuteilungsrunde 2022 und den festgestellten Schwierigkeiten und Herausforderungen können wir die folgenden Erkenntnisse und Erfahrungen festhalten:

  • Professionelle Gesuchseingabe: Aufgrund der Dringlichkeit und der grossen Anzahl der Gesuche war eine professionelle Aufarbeitung und eine lückenlose sowie fristgerechte Einreichung der erforderlichen Belege zentral. Da die Angaben und die Belege einer gründlichen Prüfung unterzogen werden, beschleunigt dies die Fallbearbeitung und begünstigt einen positiven Entscheid. 
  • Proaktivität: Durch eine proaktive und rasche Kommunikation mit der Finanzdirektion wurde die Fallbearbeitung ebenfalls beschleunigt, was auch einen positiven Entscheid begünstigte.
  • Zweifelsfälle: Im Fall einer Ablehnung lohnt es sich, aufgrund der teilweise schematisch vorgenommenen Beurteilung der Anspruchsberechtigung einen Rekurs einzulegen. Die gesetzliche Basis wurde in kurzer Frist erstellt und die Kriterien wurden zum Teil laufend verändert.
  • Juristische Begleitung: Bei einer Ablehnung oder Kürzung von Gesuchen empfehlen wir eine enge juristische Begleitung für Rekurse, Beschwerden oder Klagen, da diese eine erfolgreiche Wiedererwägung und einen positiven Entscheid begünstigen. Auch hier sollten Fristen zwingend eingehalten werden.

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