• Philipp Zünd, Director |

Schon seit längerer Zeit überprüft die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV), ob Schweizer Banken den AIA-Pflichten vollständig nachkommen. Nun führt die ESTV solche AIA-Revisionen auch bei Trustees durch. Erfüllen die Trustees die AIA-Vorschriften nicht, drohen empfindliche Bussen.

Grundlage der AIA-Revisionen

Art. 28 AIAG sieht vor, dass die ESTV die schweizerischen Finanzinstitute hinsichtlich der Erfüllung ihrer Pflichten im Zusammenhang mit dem Automatischen Informationsaustausch (AIA) überprüft. Dabei kann die ESTV die Geschäftsbücher, die Belege und andere Urkunden des Finanzinstituts an Ort und Stelle überprüfen oder deren Herausgabe verlangen sowie schriftliche und mündliche Auskünfte einholen.

Als schweizerische Finanzinstitute für AIA-Zwecke qualifizieren nicht nur Trustee-Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz, sondern insbesondere auch Trusts mit einem Schweizer Trustee, sofern der Trust den Gross Income-Test und den Managed By-Test kumulativ erfüllt:

  • Der Gross Income-Test ist erfüllt, wenn die Einkünfte des Trusts während den letzten drei Jahren zu mindestens 50% aus der Anlage von Finanzvermögen stammen.
  • Der Managed By-Test ist erfüllt, wenn ein Finanzinstitut das Vermögen des Trusts diskretionär verwaltet. Diese Voraussetzung ist in der Regel insbesondere erfüllt, wenn ein Corporate Trustee eingesetzt wurde oder mit einer Bank bzw. einem Vermögensverwalter ein diskretionäres Vermögensverwaltungsmandat abgeschlossen wurde.

Die AIA-Revisionen finden bei der Trustee-Gesellschaft statt, welche betreffend der als Investmentunternehmen qualifizierenden Trusts den AIA-Pflichten nachkommen muss. 

Umfang einer AIA-Revision

Die ESTV kann die korrekte AIA-Umsetzung beim Trustee vor Ort kontrollieren. Dies umfasst sämtliche Aspekte des AIA, von der Klassifikation sämtlicher Rechtsträger über die Identifikation der meldepflichtigen Personen bis hin zur korrekten Meldung. Zu diesen Zweck kann die ESTV insbesondere folgende Unterlagen/Zugriffe verlangen:

  • Liste sämtlicher vom Trustee verwalteten Rechtsträger mit deren AIA-Klassifikation und einer entsprechenden Begründung
  • Prozessbeschreibung betreffend der AIA-Umsetzung des Trustees
  • Schulungsunterlagen
  • Zugriffe auf die Systeme, in welchen sich die Informationen zu den Rechtsträgern befinden

Mögliche Umsetzungsmängel

Gemäss unserer Erfahrung besteht insbesondere in den folgenden Bereichen das Risiko, dass den AIA-Anforderungen nicht vollumfänglich nachgekommen wurde:

  • Klassifikation der Rechtsträger: Jeder Rechtsträger ist für AIA-Zwecke zu qualifizieren (und somit z.B. auch solche, die kein Bankkonto halten). Zudem muss sichergestellt werden, dass bei relevanten Änderungen die Klassifikation überprüft und bei Bedarf angepasst wird. So kann ein Trust beispielsweise mangels Einkünften in den ersten Jahren nach der Errichtung als passiver NFE klassifizieren. Sobald der Trust aber z.B. die ersten Dividenden der Beteiligungen vereinnahmt, qualifiziert dieser allenfalls als Investmentunternehmen; und als Folge davon muss dieser bis Ende des entsprechenden Jahres als Finanzinstitut bei der ESTV registriert werden. 
  • Einholung von Selbstauskünften: Der AIA sieht vor, dass von allen Inhabern eines Neukontos eine Selbstauskunft eingeholt werden muss. Dies bedeutet betreffend Trusts, dass von allen Personen, welche seit dem 1. Januar 2017 Inhaber einer Eigen- oder Fremdkapitalbeteiligung geworden sind (d.h. Settlor, Protektor, Begünstigte und Darlehensgeber), eine Selbstauskunft eingeholt werden muss. Dies betrifft somit nicht nur ab diesem Datum errichtete Trusts, sondern es müssen z.B. auch Selbstauskünfte von diskretionären Begünstigten eingeholt werden, welche bis dahin noch nie eine Ausschüttung erhalten haben. 
  • Korrekte AIA-Meldungen: Der Trustee muss sicherstellen, dass alle meldepflichtigen Personen, d.h. die Inhaber einer Eigen- oder Fremdkapitalbeteiligung (d.h. auch alle Darlehensgeber) gemeldet werden. Zudem muss sichergestellt werden, dass diese Personen mit dem korrekten Steuerdomizil gemeldet werden. Entsprechend müssen auch Prozesse zur Identifikation von Änderungen der Gegebenheiten (Wohnsitzwechsel) bestehen. Sodann können nicht nur Barausschüttungen, sondern auch Vorteilsgewährungen (z.B. zu nicht marktüblichen Konditionen gewährte Darlehen) einer Meldepflicht unterliegen.

Und was passiert bei einer Verletzung der AIA-Pflichten?

Gemäss Art. 32 AIAG kann mit einer Busse von bis zu CHF 250'000 bestraft werden, wer vorsätzlich die Sorgfalts-, Registrierungs-, Informations- oder Meldepflichten verletzt. Eine Verletzung der AIA-Pflichten kann somit empfindliche Bussen zur Folge haben.

Das AIA-Gesetz sieht aber auch vor, dass im Falle einer Selbstanzeige keine Busse erhoben wird. Eine Selbstanzeige ist aber nur möglich, solange diese aus eigenem Antrieb erfolgt. Werden indes Mängel von der ESTV im Rahmen einer Revision aufgedeckt, kann keine straflose Selbstanzeige mehr eingereicht werden.

Handlungsbedarf

Vor dem Hintergrund der möglichen Überprüfung der AIA-Umsetzung von Trustees durch die ESTV und der möglichen Sanktionen bei der Feststellung von Mängeln, sollten alle Trustees ihre eigene AIA-Umsetzung kritisch überprüfen. Dies ermöglicht den Trustees nicht nur, allfällige Fehler zu beheben, sondern bei Bedarf auch die Einreichung einer straflosen Selbstanzeige zur Vermeidung einer Busse.
 

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