Revidiertes Gleichstellungsgesetz Revidiertes Gleichstellungsgesetz
Das revidierte Gleichstellungsgesetz (GIG) trat per 1. Juli 2020 in Kraft und wurde um die Pflicht zur Durchführung einer betriebsinternen Lohngleichheitsanalyse durch die Arbeitgebenden ergänzt.
Die grössten Herausforderungen bei der Gesetzesinterpretation
Das revidierte GIG (Art. 13 ff.) verpflichtet alle Arbeitgebenden mit 100 und mehr Mitarbeitenden alle vier Jahre eine Lohngleichheitsanalyse durchzuführen. Die erste Analyse muss betriebsintern bis 30. Juni 2021 erfolgen. Danach muss die Analyse wiederum innert Jahresfrist bis 30. Juni 2022 von einer unabhängigen Revisionsstelle überprüft werden. Schliesslich müssen die Arbeitnehmenden sowie Aktionärinnen und Aktionäre über das Ergebnis informiert werden.
Der Gesetzestext lässt einiges an Interpretationsspielraum und Fragen aufkommen. Wir haben die vier grössten Herausforderungen bei der Gesetzesinterpretation und die entsprechenden Antworten für Sie zusammengefasst.
- Wer ist von der Gesetzesrevision betroffen?
Alle Arbeitgebenden mit 100 und mehr Mitarbeitenden. Wobei unter Arbeitgebenden juristische Einheiten im Sinne von Unternehmen und Organisationen verstanden werden. Diese juristischen Einheiten müssen Arbeitsverträge mit 100 und mehr Mitarbeitenden haben. Lernende werden nicht als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angerechnet.
Beispiel: Eine Muttergesellschaft (210 Mitarbeitende) hat zwei Tochterfirmen A und B. Firma A hat 120 Mitarbeitende und Firma B hat 90 Mitarbeitende. Nur Firma A muss eine Analyse durchführen. - Unsere Firma hat bereits eine Zertifizierung über die Lohngleichheit erlangt, müssen wir dennoch eine Analyse erstellen und prüfen lassen?
Eine Zertifizierung ersetzt die Durchführung und externe Prüfung einer Lohngleichheitsanalyse nicht. Die Verordnung über die Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse definiert die zu prüfenden Sachverhalte für die unabhängigen Revisionsstellen. Somit ist eine Einheitlichkeit gewährleistet, welche die Zertifizierungen nicht erfüllen. - Wann sind die gesetzlichen Anforderungen erfüllt?
Gemäss Art. 13a GIG werden die Arbeitgebenden von der Analysepflicht befreit sofern die erste Analyse zeigt, dass die Lohngleichheit eingehalten ist. Die statistischen Lohngleichheitsanalyse-Modelle definieren die Toleranzschwelle bei 5%. Liegt das Ergebnis unter 5%, ist die Lohngleichheit eingehalten. Zudem darf die Prüfung durch die Revisionsstelle keine Sachverhalte offenbaren, die nicht den Anforderungen gemäss Art. 7 der Verordnung über die Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse entsprechen. Andernfalls muss in vier Jahren eine neue Analyse erstellt werden. - Wie erfolgt die Kommunikation der Resultate? Ist eine Offenlegung an eine Behörde nötig?
Das Ergebnis der Lohngleichheitsanalyse muss den Arbeitnehmenden schriftlich innerhalb eines Jahres nach der Überprüfung durch die unabhängige Revisionsstelle mitgeteilt werden. Börsenkotierte Gesellschaften müssen das Ergebnis im Anhang der Jahresrechnung veröffentlichen. Weder die Analyseergebnisse noch der Revisionsbericht müssen gemäss GIG einer Behörde übermittelt werden.
Beispiel: Eine Muttergesellschaft ist börsenkotiert. Diese hat zwei nicht kotierte Tochterfirmen A und B, die beide eine Lohngleichheitsanalyse durchführen mussten. Die Muttergesellschaft muss die Ergebnisse nicht im Anhang der Jahresrechnung veröffentlichen.
Handlungsempfehlungen
Erfüllt Ihre Firma die oben erwähnten Kriterien? Dann ist der folgende Handlungsbedarf nötig:
- Klärung der Ressourcen und Verantwortlichkeiten für die betriebsinterne Erstellung der Lohngleichheitsanalyse bis Ende Juni 2021.
- Definition der zu verwendenden wissenschaftlichen und rechtskonformen Analysemethode.
- Kontaktaufnahme mit einer unabhängigen Revisionsstelle, um die erstellte Lohngleichheitsanalyse gesetzlich überprüfen zu lassen.