Per 1. Januar 2021 tritt das neue Quellensteuergesetz in Kraft. Diese Neuerungen haben auch Auswirkungen auf die Lohnbuchhaltung. Insbesondere die neue Handhabung bei mehreren Teilzeitbeschäftigungen wird Lohnverantwortliche vor neue Herausforderungen stellen.

Ausgangslage

Eine zentrale Änderung des revidierten Quellensteuergesetzes betrifft Mitarbeiter, die mehreren Teilzeitanstellungen nachgehen oder zusätzliche Ersatzeinkünfte erzielen. Neu fällt der Tarif D, welcher bisher für Nebenerwerb angewendet wurde, weg. Stattdessen müssen Arbeitgeber in solchen Fällen das satzbestimmende Einkommen berechnen.

Vorgehen

Das Kreisschreiben 45 über die Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens von Arbeitnehmern hält das Vorgehen wie folgt fest:

1. Wenn ein Arbeitgeber den oder die Beschäftigungsgrade der anderen Anstellungen kennt, muss auf den effektiven Gesamtbeschäftigungsgrad aller Erwerbstätigkeiten und/oder Ersatzeinkünfte des Arbeitnehmers hochgerechnet werden.

Arbeitgeber Pensum Bruttolohn Berechnung satzbestimmend
Meier AG 50% 5'000 5'000 : 50 * 80 8'000
Müller AG 30% unbekannt - -

2. Wenn einem Arbeitgeber das Pensum der anderen Tätigkeiten nicht bekannt ist, muss auf einen Beschäftigungsgrad von 100% hochgerechnet werden.

Arbeitgeber Pensum Bruttolohn Berechnung satzbestimmend
Meier AG 50% 5'000 5'000 : 50 * 100 10'000
Müller AG unbekannt unbekannt - -

3. Wenn dem Arbeitgeber sogar das effektive Einkommen der anderen Tätigkeit(en) bekannt ist, wird auf das tatsächliche Gesamtbruttoeinkommen abgestellt.

Arbeitgeber Pensum Bruttolohn Berechnung satzbestimmend
Meier AG 50% 5'000 5'000 + 2'000 7'000
Müller AG 30% 2'000 5'000 + 2'000 7'000

Anspruchsvoller wird die Berechnung, wenn Mitarbeiter im Stundenlohn angestellt sind oder wenn das Arbeitspensum nicht bestimmt werden kann, da die Tätigkeit mit einer Pauschale abgegolten wird. Zudem sind auch Ersatzeinkünfte, wie z.B. Invalidenrenten, zu berücksichtigen. Hier ist der Grad der Arbeitsunfähigkeit oder Invalidität massgebend. Nicht zu vergessen, dass auch Erwerbseinkommen oder Ersatzeinküfte aus dem Ausland berücksichtigt werden müssen.

Teilzeitmitarbeiter haben grundsätzlich die Pflicht, ihre Arbeitgeber über weitere unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeiten oder Ersatzeinkünfte zu informieren. Wenn ein Angestellter die notwendigen Informationen nicht bekannt gibt, muss der Arbeitgeber auf ein 100% Pensum aufrechnen, wie unter Punkt 2 beschrieben.

Der Arbeitnehmer hat immer noch die Möglichkeit, bis zum 31. März des Folgejahrs bei der zuständigen Steuerbehörde eine Neuberechnung der Quellensteuer oder eine nachträgliche ordentliche Veranlagung zu beantragen.

Was gilt es als nächstes zu tun?

Arbeitgeber sollten jetzt ihre quellenbesteuerten Mitarbeiter angehen, sie über die bevorstehenden Änderungen informieren und die zusätzlich notwendigen Informationen über weitere Erwerbstätigkeiten oder Ersatzeinkünfte einholen, unter Hinweis auf die Mitwirkungs- und Auskunftspflichten der Mitarbeiter.

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