• Philipp Zünd, Director |

Am 25. Juni 2018 traten die Änderungen der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Steuerbereich (DAC6) in Kraft, die Offenlegungspflichten für Intermediäre und Steuerpflichtige vorsehen. Die EU Kommission schlägt nun vor, die Meldefristen unter DAC6 um drei Monate zu verschieben.

Um was geht es bei DAC6?

Ziel von DAC6 ist:

  • Durch die Offenlegungspflicht Intermediäre (z.B. Steuerberater, Anwälte, Treuhänder, Banken, Versicherungen) davon abzuschrecken, aggressive Gestaltungen zu unterstützen.
  • Kenntnisse über Steueroptimierungen zu erhalten, um mögliche "Schlupflöcher" in den Gesetzen zu schliessen.

Diese neuen Regeln erfassen nicht nur Intermediäre, die aggressive Steuerplanung unterstützen, sondern auch eine Reihe von gruppeninternen Transaktionen, welche im Einklang mit den lokalen Steuerregeln stehen.

Darüber hinaus müssen alle EU-Länder Bussen für die Nichteinhaltung dieser Vorschriften erheben. In einigen Ländern können diese Bussen mehrere hunderttausend Euro überschreiten. Unter Strafandrohung steht dabei die Nichteinhaltung der Meldepflichten, d.h. es kann eine Busse verhängt werden, auch wenn die jeweilige EU-Gesellschaft die lokalen Steuerpflichten vollständig erfüllt.

Welche Sachverhalte müssen unter DAC6 gemeldet werden?

Für eine DAC6 Meldepflicht müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es muss eine Gestaltung/Transaktion vorliegen,
  • welche seit dem 25. Juni 2018 umgesetzt wurde,
  • und einen Bezug zu mindestens einem EU-Staat und einem weiteren Land hat,
  • es muss ein Hallmark (Kennzeichen) erfüllt sein
  • und betreffend gewisse Hallmarks muss zusätzlich der Main Benefit Test erfüllt sein.

Weitere Informationen zu den Meldepflichten Transaktionen finden Sie in unserem Factsheet.

Wann treten diese neuen Regeln in Kraft?

Die EU-Mitgliedstaaten hatten bis am 31. Dezember 2019 Zeit, um die neuen Vorschriften umzusetzen, die ab dem 1. Juli 2020 in allen EU-Staaten anwendbar sein werden.

Ebenfalls von DAC6 erfasst werden Transaktionen, die ab dem 25. Juni 2018 umgesetzt wurden. Somit kann auch eine im Herbst 2018 durchgeführte Umstrukturierung eine Meldepflicht unter DAC6 auslösen.

Gemäss nachfolgenden Ausführungen wird nicht das Inkrafttreten von DAC6 verschoben, sondern nur die Meldefristen.

Wann müssen die ersten Meldungen unter DAC6 erfolgen?

Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie, hat die EU-Kommission eine Verschiebung der DAC6-Meldefristen um 3 Monate (mit der Möglichkeit einer weiteren Verschiebung um 3 Monate) vorgeschlagen:

  • Beginn der 30-Tage-Frist für die Meldung von neuen Transaktionen wird vom 1. Juli 2020 auf den 1. Oktober 2020 verschoben. 
  • Dementsprechend müssen ab 1. Juli 2020 umgesetzte Vereinbarungen erstmals zum 31. Oktober (statt wie bisher zum 31. Juli) 2020 gemeldet werden.
  • Die "historischen Vereinbarungen" (d.h. Vereinbarungen, die vom 25. Juni 2018 bis zum 30. Juni 2020 umgesetzt wurden) müssen spätestens zum 30. November (statt wie bisher zum 31. August) 2020 gemeldet werden.

Dieser Aufschub kann sodann nochmals um maximal drei Monate verlängert werden, sofern die COVID-19 Situation in den EU-Mitgliedsstaaten eine weitere Verzögerung der Meldefristen erfordert.

Im Anschluss an die Publikation dieses Vorschlags gab es Diskussionen darüber, ob diese Verschiebung ausreicht und ob diese für die EU-Staaten zwingend zu übernehmen ist. Gemäss unserem aktuellen Verständnis wird zurzeit eine Verschiebung der Meldefristen um 6 Monate diskutiert, welche aber für die einzelnen EU-Staaten nicht zwingend zu übernehmen ist.

Welcher Handlungsbedarf besteht?

Da die Verschiebung der Meldefristen für die EU Länder nicht zwingend sein dürfte, müssen allenfalls in gewissen EU-Staaten die historischen Transaktionen wie ursprünglich geplant im August 2020 gemeldet werden. Weiter betrifft DAC6 die meisten Schweizer Unternehmen mit EU-Gruppengesellschaften. Daher sollten alle Schweizer Unternehmen mit EU-Gruppengesellschaften, unabhängig der Verschiebung der Meldefristen, jetzt mit der Analyse ihrer grenzüberschreitenden Transaktionen beginnen. Selbst wenn gemäss dieser Analyse keine Transaktionen zu melden wären, sollte dies, auch vor dem Hintergrund der teilweise hohen Bussen, entsprechend dokumentiert werden.

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