• Frank Roth, Director |

COVID-19: Steuerliche Massnahmen im Kanton Solothurn

Im Kanton Solothurn wurden aufgrund der aktuellen Lage verschiedene steuerliche Entlastungsmassnahmen für natürliche sowie juristische Personen eingeführt. Mit diesen Erleichterungen leistet der Kanton einen wichtigen Beitrag zur Bewältigung der Corona-Krise und unterstützt damit die Steuerpflichtigen und die Solothurner Wirtschaft in dieser herausfordernden Situation.

  • Die allgemeine Frist zur Einreichung der Steuererklärungen 2019 ist für natürliche Personen bis am 31. Juli 2020 automatisch und kostenlos verlängert worden. Für juristische Personen bleibt die ordentliche Einreichefrist der Steuererklärung 2019 bestehen, jedoch kann eine kostenlose Fristverlängerung bis zum 31. Oktober 2020 beantragt werden.
  • Bei verspäteten Steuerzahlungen der Steuerperiode 2019 wird für die direkte Bundessteuer sowie für die Staatssteuer vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 kein Verzugszins erhoben.
  • Die Staatssteuern 2020 verfallen per 31.07.2020, bis zum 31. Dezember 2020 werden aber keine Verzugszinsen erhoben.
  • Für die Staats- und Gemeindesteuern bis und mit Steuerperiode 2018 gelten die bisherigen Regelungen und sind daher von den genannten Massnahmen nicht betroffen. Davon sind Zahlungen und Verzugszinsen betreffend die Staatssteuern im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 ausgenommen.
  • Im Einzelfall können Zahlungserleichterung in Form von Stundungen oder Ratenzahlungen beantragt werden. Für die Bundes- und Staatssteuern ist dafür die Abteilung Bezug des Steueramts des Kantons Solothurn zuständig und für die Gemeindesteuern die zuständige Abteilung der Gemeinde.
  • Die Gemeinden des Kantons Solothurn bestimmen die Fälligkeit und die Verzinsung ihrer Gemeindesteuern in eigener Kompetenz und gemäss den Gemeindebestimmungen.
  • Sofern es weiterhin nicht möglich ist, die Steuern trotz der erwähnten Erleichterungen zu bezahlen, können die Steuerpflichtigen im Einzelfall einen teilweisen oder vollständigen Steuererlass beantragen. Natürliche Personen haben zusätzlich die Möglichkeit, einen Steuererlass für noch nicht definitiv veranlagte Steuern zu beantragen.

Die offiziellen Informationen zu den Entlastungsmassnahmen hat das Steueramt des Kantons Solothurn in einem Merkblatt zusammengefasst und auf ihrer Webseite publiziert. Weitere Informationen zu den steuerlichen Massnahmen des Bundes finden Sie auf der Webseite der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV sowie des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO.

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