COVID-19-Kredite: Zusätzliche Liquidität COVID-19-Kredite: Zusätzliche Liquidität
Aufgrund der Coronakrise sind viele Unternehmen in Liquiditätsengpässe geraten. Mit den COVID-19-Krediten hat die Schweiz den Unternehmen unkomplizierten Zugang zu Bankdarlehen ermöglicht. Die Inanspruchnahme dieser Darlehen bringt aber auch einige Einschränkungen mit sich.
Vergleich der beiden COVID-19-Kredite
Den Unternehmen stehen zwei Arten von COVID-19-Krediten zur Verfügung, wobei sich diese beiden in erster Linie durch ihre Kredithöhe unterscheiden lassen. Beiden Krediten gemeinsam ist die Berechnung der maximalen Kreditsumme, welche 10% des Jahresumsatzes 2019 nicht überschreiten darf. Liegen weder definitive noch provisorische Umsatzzahlen des Jahres 2019 vor, so ist auf den Jahresumsatz 2018 abzustellen bzw. auf das Dreifache der jährlichen Nettolohnsumme, sofern das Unternehmen nach dem 1. Januar 2019 gegründet wurde. Die betragsmässige Begrenzung liegt bei CHF 20 Mio.
Die wesentlichsten Unterschiede sind in der nachfolgenden Tabelle abgebildet:
Darlehen bis CHF 500,000 | Darlehen von CHF 500,000 bis CHF 20 Mio. | |
Kreditprüfung | Keine | Vereinfachte Kreditprüfung durch die Bank |
Auszahlung | Auszahlung erfolgt meist innert Stunden bzw. zumindest innert weniger Tagen | Aufgrund der erforderlichen Kreditprüfung erfolgt die Auszahlung frühestens nach einigen Tagen, meist jedoch erst nach einigen Wochen |
Bundesgarantie | Zu 100% vom Bund garantiert | Zu 85% vom Bund garantiert |
Zins | 0% | Durch Bund garantierter Betrag (85%): 0.5% Restbetrag (15%): Zins gemäss Kreditvertrag |
Laufzeit | Maximal 5 Jahre, Verlängerung um 2 Jahre möglich |
Sowohl Einzelunternehmen, Personengesellschaften als auch juristische Personen mit Sitz in der Schweiz können diese Darlehen bei 123 Schweizer Banken beantragen.
Voraussetzungen
Für den Erhalt eines COVID-19-Kredits müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- vor dem 1. März 2020 gegründet
- Umsatzerlös im Jahr 2019 von maximal CHF 500 Millionen
- im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation
- aufgrund der COVID-19-Pandemie namentlich hinsichtlich des Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt
- keine Liquiditätssicherungen gestützt auf die Regelungen in den Bereichen Sport oder Kultur erhalten
Für den Erhalt solcher Kredite ist somit insbesondere vorausgesetzt, dass der Antragssteller erheblich durch die Pandemie beeinträchtigt ist. Es kann somit nicht jede Gesellschaft unabhängig der Betroffenheit solche Kredite beantragen.
Einschränkungen während der Laufzeit
Die Gewährung von COVID-19-Krediten führt zu umfangreichen Einschränkungen während der Kreditlaufzeit, welchen sich die Kreditnehmer bewusst sein sollten. Insbesondere sind während der Solidarbürgschaft ausgeschlossen:
- neue Investitionen ins Anlagevermögen, die nicht Ersatzinvestitionen sind.
- die Ausschüttung von Dividenden und Tantiemen sowie das Zurückerstatten von Kapitaleinlagen.
- die Gewährung von Aktivdarlehen oder die Refinanzierung von als Aktivdarlehen ausgestalteten Privat- und Aktionärsdarlehen, mit Ausnahme der Refinanzierung von seit dem 23. März 2020 aufgelaufenen Kontoüberzügen bei derjenigen Bank, die den COVID-19-Kredit gewährt.
- das Zurückführen von Gruppendarlehen.
- die Übertragung von mittels einer Solidarbürgschaft nach dieser Verordnung besicherten Kreditmitteln an eine mit dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin direkt oder indirekt verbundene Gruppengesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Schweiz hat.
Will eine Gesellschaft nach Erhalt des Kredits eine Dividende ausschütten, so ist das Darlehen vorher zurückzubezahlen. Weiter stellt sich insbesondere die Frage, wie in der Praxis das Verbot der Übertragung der erhaltenen Kreditmittel an ausländische Gruppengesellschaften gehandhabt werden kann, wenn eine Gesellschaft bereits in der Vergangenheit regelmässig ausländischen Gruppengesellschaften Darlehen gewährt hat. Denkbar wäre die Argumentation, dass nicht der COVID-19-Kredit der ausländischen Gruppengesellschaft weitergeleitet wurde, sondern andere bereits vorhanden gewesene Mittel. Dies bedeutet, dass sich insbesondere Gesellschaften mit ausländischen Gruppengesellschaften im Detail mit diesen Einschränkungen betreffend die Mittelverwendung auseinanderzusetzen haben.