• Philipp Zünd, Director |

Aufgrund der Coronakrise sind viele Unternehmen in Liquiditätsengpässe geraten. Mit den COVID-19-Krediten hat die Schweiz den Unternehmen unkomplizierten Zugang zu Bankdarlehen ermöglicht. Die Inanspruchnahme dieser Darlehen bringt aber auch einige Einschränkungen mit sich.

Vergleich der beiden COVID-19-Kredite

Den Unternehmen stehen zwei Arten von COVID-19-Krediten zur Verfügung, wobei sich diese beiden in erster Linie durch ihre Kredithöhe unterscheiden lassen. Beiden Krediten gemeinsam ist die Berechnung der maximalen Kreditsumme, welche 10% des Jahresumsatzes 2019 nicht überschreiten darf. Liegen weder definitive noch provisorische Umsatzzahlen des Jahres 2019 vor, so ist auf den Jahresumsatz 2018 abzustellen bzw. auf das Dreifache der jährlichen Nettolohnsumme, sofern das Unternehmen nach dem 1. Januar 2019 gegründet wurde. Die betragsmässige Begrenzung liegt bei CHF 20 Mio.

Die wesentlichsten Unterschiede sind in der nachfolgenden Tabelle abgebildet:

  Darlehen bis CHF 500,000 Darlehen von CHF 500,000 bis CHF 20 Mio.
Kreditprüfung Keine Vereinfachte Kreditprüfung durch die Bank
Auszahlung Auszahlung erfolgt meist innert Stunden bzw. zumindest innert weniger Tagen Aufgrund der erforderlichen Kreditprüfung erfolgt die Auszahlung frühestens nach einigen Tagen, meist jedoch erst nach einigen Wochen
Bundesgarantie Zu 100% vom Bund garantiert Zu 85% vom Bund garantiert
Zins 0% Durch Bund garantierter Betrag (85%): 0.5%
Restbetrag (15%): Zins gemäss Kreditvertrag
Laufzeit Maximal 5 Jahre, Verlängerung um 2 Jahre möglich

Sowohl Einzelunternehmen, Personengesellschaften als auch juristische Personen mit Sitz in der Schweiz können diese Darlehen bei 123 Schweizer Banken beantragen.

Voraussetzungen

Für den Erhalt eines COVID-19-Kredits müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • vor dem 1. März 2020 gegründet
  • Umsatzerlös im Jahr 2019 von maximal CHF 500 Millionen
  • im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation
  • aufgrund der COVID-19-Pandemie namentlich hinsichtlich des Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt
  • keine Liquiditätssicherungen gestützt auf die Regelungen in den Bereichen Sport oder Kultur erhalten

Für den Erhalt solcher Kredite ist somit insbesondere vorausgesetzt, dass der Antragssteller erheblich durch die Pandemie beeinträchtigt ist. Es kann somit nicht jede Gesellschaft unabhängig der Betroffenheit solche Kredite beantragen.

Einschränkungen während der Laufzeit

Die Gewährung von COVID-19-Krediten führt zu umfangreichen Einschränkungen während der Kreditlaufzeit, welchen sich die Kreditnehmer bewusst sein sollten. Insbesondere sind während der Solidarbürgschaft ausgeschlossen:

  • neue Investitionen ins Anlagevermögen, die nicht Ersatzinvestitionen sind.
  • die Ausschüttung von Dividenden und Tantiemen sowie das Zurückerstatten von Kapitaleinlagen.
  • die Gewährung von Aktivdarlehen oder die Refinanzierung von als Aktivdarlehen ausgestalteten Privat- und Aktionärsdarlehen, mit Ausnahme der Refinanzierung von seit dem 23. März 2020 aufgelaufenen Kontoüberzügen bei derjenigen Bank, die den COVID-19-Kredit gewährt.
  • das Zurückführen von Gruppendarlehen.
  • die Übertragung von mittels einer Solidarbürgschaft nach dieser Verordnung besicherten Kreditmitteln an eine mit dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin direkt oder indirekt verbundene Gruppengesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Schweiz hat.

Will eine Gesellschaft nach Erhalt des Kredits eine Dividende ausschütten, so ist das Darlehen vorher zurückzubezahlen. Weiter stellt sich insbesondere die Frage, wie in der Praxis das Verbot der Übertragung der erhaltenen Kreditmittel an ausländische Gruppengesellschaften gehandhabt werden kann, wenn eine Gesellschaft bereits in der Vergangenheit regelmässig ausländischen Gruppengesellschaften Darlehen gewährt hat. Denkbar wäre die Argumentation, dass nicht der COVID-19-Kredit der ausländischen Gruppengesellschaft weitergeleitet wurde, sondern andere bereits vorhanden gewesene Mittel. Dies bedeutet, dass sich insbesondere Gesellschaften mit ausländischen Gruppengesellschaften im Detail mit diesen Einschränkungen betreffend die Mittelverwendung auseinanderzusetzen haben.

Strafbestimmungen

Wer vorsätzlich basierend auf falschen Angaben ein solches Darlehen erhält oder die oben genannten Einschränkungen betreffend die Mittelverwendung nicht einhält, kann mit einer Busse bis CHF 100,000 bestraft werden.

Vor dem Hintergrund des einfachen Erhalts dieser Kredite (zumindest bis zum Betrag von CHF 500,000) besteht ein gewisses Missbrauchspotential. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beauftragt, Optionen im Hinblick auf die Straf- und/oder Haftungsbestimmungen zu prüfen. Insbesondere besteht die Möglichkeit, dass auch Organe unter bestimmten Voraussetzungen bei einer missbräuchlichen Kreditbeantragung oder Mittelverwendung belangt werden können.

In der Praxis dürften Bussen wohl erst dann ausgesprochen werden, wenn das Darlehen nicht zurückbezahlten werden kann. In diesen Fällen müsste überprüft werden, ob die Angaben im Antrag korrekt waren und die Mittel unter Einhaltung der obgenannten Einschränkungen verwendet wurden. Würden Unstimmigkeiten festgestellt, so drohen neben Bussen zukünftig auch Haftungsrisiken für die Organe.

Praktische Erfahrungen

Per Ende April 2020 wurden bereits rund 111,000 Kredite bis CHF 500,000 im Gesamtbetrag von rund CHF 16.4 Mrd. gewährt. Deutlich weniger häufig wurden bisher die grösseren Kredite beantragt (rund 66 Kredite im Gesamtvolumen von rund CHF 150 Mio.).

Daraus ergibt sich, dass die kleineren Darlehen, welche keiner Kreditprüfung bedürfen, sehr einfach erhältlich sind. Demgegenüber führen die Banken bei den grösseren Krediten, betreffend welchen die Banken ein Risiko im Umfang von 15% tragen, eine seriöse Kreditprüfung durch. Dabei werden teilweise auch Garantien des Aktionärs oder andere Sicherheiten verlangt.

Fazit

Die Anzahl der Kreditgesuche sowie der Gesamtbetrag der gewährten Kredite zeigen, dass der Bundesrat durch diese finanzielle Unterstützung das Bedürfnis der Schweizer Wirtschaft, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) erkannt hat. Die rasche und – zumindest für Beträge bis CHF 500,000 – unkomplizierte Kreditgewährung verschafft den Unternehmen Liquidität, um der aktuellen Situation gewachsen zu sein.

Diese unkomplizierte Kreditgewährung darf allerdings nicht dazu führen, dass die mit der Kreditgewährung verbunden Auflagen und Bedingungen in den Hintergrund rücken. In diesem Zusammenhang gilt es darauf hinzuweisen, dass die Missachtung dieser Vorgaben zu (straf-) rechtlichen Konsequenzen führen kann.

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