STAF Kanton Luzern Umsetzung Steuerreform im Kanton Luzern
Mit der Annahme des Bundesgesetztes über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF, vgl. Blog-Artikel) schafften die Schweizer Stimmberechtigen am 19. Mai 2019 die Grundlage für die kantonale Umsetzung der Steuerreform. Darauf basierend verabschiedete der Kantonsrat des Kantons Luzern am 17. Juni 2019 das Geschäft zur «Steuergesetzrevision 2020». Damit werden die Gewinnsteuern für Luzerner Unternehmen weiterhin schweizweit zu den tiefsten gehören.
Die neue Unternehmensbesteuerung in Luzern
Die Umsetzung der «Steuergesetzrevision 2020» wirkt sich im Kanton Luzern wie folgt aus:
- Der Effektive Gewinnsteuersatz über alle Stufen (Bund, Kanton und Gemeinde) verbleibt auf 12.32% (Hauptort, unverändert).
- Der ordentliche Kapitalsteuersatz beträgt unverändert 0.185% (Hauptort). Steuerbares Eigenkapital, das auf qualifizierende Beteiligungen, Konzernforderungen sowie qualifizierende Patente entfällt, wird zukünftig nur zu 0.001% besteuert (fester Steuersatz; entspricht bisherigem Kapitalsteuersatz für Holdinggesellschaften).
- Mit der Einführung der Patentbox wird der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten lediglich mit einer Ermässigung von 10% in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen.
- Auf einen zusätzlichen Abzug für Forschungs- und Entwicklungskosten wird im Kanton Luzern verzichtet.
- Die Steuerprivilegien für Holding-, Verwaltungsgesellschaften und gemischte Gesellschaften werden abgeschafft.
- Als Übergangsmassnahmen beim Statuswechsel bestehen im Kanton Luzern die Möglichkeiten (a) zur steuerneutralen Aufdeckung und steuerwirksamen Abschreibung von stillen Reserven (sog. altrechtlicher Step-up bzw. Aufdeckungslösung) oder (b) zur Anwendung eines Sondersatzes von 1.48% (Hauptort; Kantons- und Gemeindesteuern) für die Besteuerung von innert den nächsten 5 Jahren realisierten stillen Reserven und selbstgeschaffenem Goodwill (sog. Sondersatzlösung).
- Die Entlastungsbegrenzung wird bei 70% (bei Anwendung des Step-up) bzw. 20% (ohne Step-up) des steuerbaren Reingewinns (exkl. Beteiligungserträge und Verlustverrechnung) festgelegt.
- Die Teilbesteuerung von Dividenden aus qualifizierenden Beteiligungen bei natürlichen Personen bleibt im Kanton Luzern bei 60% – für die direkte Bundessteuer erfolgt eine Erhöhung auf 70% (vorher ebenfalls 60%).
Inkraftsetzung und die Bedeutung für Luzerner Unternehmen
Das neue Steuergesetz wird vorbehaltlich des Ergreifens eines Referendums (Frist bis 21. August 2019) per 1. Januar 2020 in Kraft treten.
Da es sich um eine umfassende Steuerrechtsrevision handelt, sollten sich Luzerner Unternehmen frühzeitig auf die oben genannten Änderungen vorbereiten. Es stellen sich insbesondere Fragen wie:
- Wie sind wir von der Reform betroffen?
- Wie erfolgt der Übergang vom privilegierten Steuerstatus zur ordentlichen Besteuerung?
- Können wir von den Übergangsregelungen profitieren?
- Können wir von einer steuerlichen Privilegierung der F+E Aktivitäten oder der Patentbox profitieren?
- Wie sehen die Auswirkungen bei der Kapitalsteuer aus und können wir diese optimieren?
- Wann müssen wir welche Massnahmen ergreifen?
- Ist unsere Dividendenstrategie noch optimal?
Unternehmen sollten zeitnah Massnahmen ergreifen, um sich auf die Auswirkungen der Steuerreform vorzubereiten. Dazu zählen eine umfassende und rechtzeitige Planung sowie die Simulation der Auswirkungen der unterschiedlichen Aspekte der Steuerreform.