• Therese Amstutz, Director |

Am 1. Januar 2021 ist das revidierte Handelsregisterrecht in Kraft getreten. Es bringt u.a. erweiterte, gebührenfreie Abfragemöglichkeiten, Erleichterungen bei der Anmeldung und Kostensenkungen.

In diesem Blog-Beitrag werden die wichtigsten Neuerungen näher erläutert.

Möglichkeit der schweizweiten Suche nach den im Handelsregister eingetragenen Personen

Während bereits heute eine zentrale Datenbank der Rechtseinheiten besteht, welche eine gesamtschweizerische Abfrage ermöglicht (Zefix, Art. 14 HRegV), fehlte dies bisher für die bei den Rechtseinheiten registrierten natürlichen Personen. Wegen der dezentralen Erfassung der Personendaten durch die Handelsregisterämter, war es nicht möglich, gesamtschweizerisch festzustellen, welche Personen in welcher Funktion und mit welcher Vertretungsberechtigung bei eingetragenen Rechtseinheiten registriert sind (BBl 2015 3635).

Mit der Revision des Handelsregisterrechts müssen nun die kantonalen Handelsregisterämter für die bei ihnen eingetragenen Rechtseinheiten die Angaben zu den natürlichen Personen inkl. Funktionen und Zeichnungsberechtigungen in der vom Bund geführten, "zentralen Datenbank Personen" erfassen (Art. 928b Abs. 3 OR; BBl 2015 3635). Diese neue Datenbank soll die Abfrage und das Auffinden von natürlichen Personen und deren Verknüpfung mit den eingetragenen Rechtseinheiten ermöglichen (Art. 928b Abs. 1 OR).

Gebührenfreier Zugang zu Statuten und Stiftungsurkunden

Bisher können nur bei einzelnen Handelsregisterämtern (insb. Zürich und Basel-Stadt) die Handelsregisterbelege ohne Kostenfolgen per E-Mail bestellt werden. Nach neuem Recht müssen nun alle Handelsregisterämter mindestens die Statuten bzw. Stiftungsurkunden im Internet gebührenfrei zugänglich machen (Art. 936 Abs. 2 OR).

Vollständige Zweckwiedergabe in Handelsregisterauszug

Die Möglichkeit der Handelsregisterämter, im Handelsregisterauszug die Zweckumschreibung einer Rechtseinheit auf den wesentlichen Inhalt zu verkürzen, entfällt. Der Zweck muss nach neuem Recht unverändert aus den Statuten oder der Stiftungsurkunde übernommen werden (At. 118 Abs. 2 HRegV).

Grössere Flexibilität bei der Handelsregisteranmeldung

Bisher mussten alle Handelsregisteranmeldungen juristischer Personen von zwei Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans oder von einem Mitglied mit Einzelzeichnungsberechtigung unterzeichnet werden. Neu können nun, "soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt", irgendeine oder mehrere für die betroffene Rechtseinheit zeichnungsberechtigte Personen gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung oder gar eine bevollmächtigte Drittperson, beispielsweise ein Anwalt, die Anmeldungen unterzeichnen (Art. 17 Abs. 1 lit. a und b HRegV).

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass beispielsweise bei Aktiengesellschaften trotz der Neuerung die Anmeldung in folgenden Fällen weiterhin zwingend durch Verwaltungsratsmitglieder unterzeichnet werden muss:
 

  • bei der Anmeldung von Kapitalerhöhungen (Art. 652h und 653h OR),
  • bei der Anmeldung von zeichnungsberechtigten Personen (Art. 720 OR),
  • bei der Anmeldung der Löschung/Wiedereintragung der Revisionsstelle bei Verzicht auf die Revision bzw. Wiederaufleben der Revisionspflicht, sowie diesbezüglichen Statutenänderungen (Art. 727a Abs. 5 OR),
  • bei der Anmeldung der Auflösung und der Liquidatoren der Gesellschaft (Art. 737 und 740 Abs. 2 OR);
  • bei der Anmeldung von Transaktionen des Fusionsgesetzes (Art. 21 Abs. 1, Art. 51 Abs. 1, Art. 66 und Art. 73 FusG).

Die Flexibilisierung kommt somit nur bei Anmeldungen ausserhalb dieser Fälle in Betracht, somit etwa bei Statutenänderungen, welche nicht die oben erwähnten Situationen betreffen.

Die Vollmacht an die Drittperson ist von einem oder mehreren zeichnungsberechtigten Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans der betroffenen Rechtseinheit gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung zu unterzeichnen und jeder Anmeldung durch diese Drittperson beizulegen (Art. 17 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 HRegV). Allerdings muss die Vollmacht nicht beglaubigt sein und nicht einmal im Original vorliegen, eine Kopie ist ausreichend. Im Weiteren genügt es, wenn in der Vollmacht der Vollmachtgeber und der Bevollmächtigte bezeichnet sind und daraus hervorgeht, dass sie auch für die Vertretung in Handelsregisterangelegenheiten gilt. Somit können Kopien einer einmal an eine Drittperson ausgestellten Vollmacht für mehrere künftige Anmeldungen der betreffenden Rechtseinheit durch diese Drittperson verwendet werden. Die Unterschrift der bevollmächtigten Drittperson auf der Handelsregisteranmeldung muss schliesslich nicht beglaubigt sein (Art. 18 Abs. 2 HRegV; Praxismitteilung EHRA 4/20, Ziff. 3.1.3).

Wegfall der Stampa-Erklärung

Nach dem bis Ende 2020 geltenden Recht musste bei der Gründung und Kapitalerhöhung in einer sogenannten Stampa-Erklärung von den Gründern bzw. den Anmeldenden bestätigt werden, dass keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände
oder besonderen Vorteile bestehen als die in den Belegen genannten. Neu fällt dieses separate Formular weg. Stattdessen ist die Bestätigung im Errichtungsakt bzw. im Kapitalerhöhungsakt integriert (Art. 629 Abs. 2 Ziff. 4, Art. 652g Abs. 1 Ziff. 4, Art. 777 Abs. 2 Ziff. 5 und Art. 834 Abs. 2 OR).

Beschränkter Gutglaubensschutz der Eintragungen

Nach altem Recht konnten sich gutgläubige Dritte nicht auf einen Handelsregistereintrag verlassen, falls dieser nicht mit den tatsächlichen oder rechtlichen Gegebenheiten übereinstimmte. Art. 936b Abs. 3 OR sieht nun neu vor, dass sich ein Dritter grundsätzlich auf einen Handelsregistereintrag berufen kann, auch wenn dieser sich als falsch herausstellt. Voraussetzung für den Gutglaubensschutz des Dritten ist, dass diesem keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Im Einzelfall geht es somit um eine Interessenabwägung. Dabei dürften allerdings den Interessen des gutgläubigen Dritten in Anbetracht der Bedeutung des Handelsregisters für die Funktionsfähigkeit des Geschäftsverkehrs erhebliches Gewicht zukommen (BBl 2015 3648).

Aufhebung der Handelsregistersperre

Das bisher in Art. 162 und 163 aHRegV geregelte Institut der Registersperre ist aufgehoben worden. Demnach hatte das Handelsregisteramt auf schriftlichen Einspruch Dritter hin eine Eintragung ins Tagesregister vorläufig nicht vorgenommen.

Neu können betroffene Dritte solche Massnahmen nur noch über ein Gerichtsverfahren veranlassen. Gestützt auf Art. 262 lit. c ZPO kann das Handelsregisteramt gerichtlich angewiesen werden, eine bestimmte Handlung zu unterlassen oder vorzunehmen. Dabei kann die Massnahme bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Vereitelungsgefahr, auch superprovisorisch, d.h. sofort und ohne Anhörung der betroffenen Rechtseinheit angeordnet werden (Art. 265 Abs. 1 ZPO).

Uneingeschränkte Geltung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips

Die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Handelsregisterämter sind nun dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip unterworfen (Art. 941 Abs. 3 OR). Nach dem Kostendeckungsprinzip darf der Gesamtbetrag der erhobenen Abgaben die Gesamtkosten des Gemeinwesens für den betreffenden Verwaltungszweig oder die betreffende Einrichtung nicht oder höchstens geringfügig übersteigen. Das Äquivalenzprinzprinzip schreibt vor, dass eine Abgabe im Einzelfall nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf (BBl 2015 3651). Nach Schätzungen des Bundes werden die Handelsregisterkosten um rund einen Drittel gesenkt. Die Wirtschaft soll dadurch um ca. CHF 14 Mio. pro Jahr entlastet werden.

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