Revision des Handelsregisterrechts Revision des Handelsregisterrechts
Am 1. Januar 2021 ist das revidierte Handelsregisterrecht in Kraft getreten. Es bringt u.a. erweiterte, gebührenfreie Abfragemöglichkeiten, Erleichterungen bei der Anmeldung und Kostensenkungen.
In diesem Blog-Beitrag werden die wichtigsten Neuerungen näher erläutert.
Möglichkeit der schweizweiten Suche nach den im Handelsregister eingetragenen Personen
Während bereits heute eine zentrale Datenbank der Rechtseinheiten besteht, welche eine gesamtschweizerische Abfrage ermöglicht (Zefix, Art. 14 HRegV), fehlte dies bisher für die bei den Rechtseinheiten registrierten natürlichen Personen. Wegen der dezentralen Erfassung der Personendaten durch die Handelsregisterämter, war es nicht möglich, gesamtschweizerisch festzustellen, welche Personen in welcher Funktion und mit welcher Vertretungsberechtigung bei eingetragenen Rechtseinheiten registriert sind (BBl 2015 3635).
Mit der Revision des Handelsregisterrechts müssen nun die kantonalen Handelsregisterämter für die bei ihnen eingetragenen Rechtseinheiten die Angaben zu den natürlichen Personen inkl. Funktionen und Zeichnungsberechtigungen in der vom Bund geführten, "zentralen Datenbank Personen" erfassen (Art. 928b Abs. 3 OR; BBl 2015 3635). Diese neue Datenbank soll die Abfrage und das Auffinden von natürlichen Personen und deren Verknüpfung mit den eingetragenen Rechtseinheiten ermöglichen (Art. 928b Abs. 1 OR).
Gebührenfreier Zugang zu Statuten und Stiftungsurkunden
Bisher können nur bei einzelnen Handelsregisterämtern (insb. Zürich und Basel-Stadt) die Handelsregisterbelege ohne Kostenfolgen per E-Mail bestellt werden. Nach neuem Recht müssen nun alle Handelsregisterämter mindestens die Statuten bzw. Stiftungsurkunden im Internet gebührenfrei zugänglich machen (Art. 936 Abs. 2 OR).
Vollständige Zweckwiedergabe in Handelsregisterauszug
Die Möglichkeit der Handelsregisterämter, im Handelsregisterauszug die Zweckumschreibung einer Rechtseinheit auf den wesentlichen Inhalt zu verkürzen, entfällt. Der Zweck muss nach neuem Recht unverändert aus den Statuten oder der Stiftungsurkunde übernommen werden (At. 118 Abs. 2 HRegV).
Grössere Flexibilität bei der Handelsregisteranmeldung
Bisher mussten alle Handelsregisteranmeldungen juristischer Personen von zwei Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans oder von einem Mitglied mit Einzelzeichnungsberechtigung unterzeichnet werden. Neu können nun, "soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt", irgendeine oder mehrere für die betroffene Rechtseinheit zeichnungsberechtigte Personen gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung oder gar eine bevollmächtigte Drittperson, beispielsweise ein Anwalt, die Anmeldungen unterzeichnen (Art. 17 Abs. 1 lit. a und b HRegV).
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass beispielsweise bei Aktiengesellschaften trotz der Neuerung die Anmeldung in folgenden Fällen weiterhin zwingend durch Verwaltungsratsmitglieder unterzeichnet werden muss:
- bei der Anmeldung von Kapitalerhöhungen (Art. 652h und 653h OR),
- bei der Anmeldung von zeichnungsberechtigten Personen (Art. 720 OR),
- bei der Anmeldung der Löschung/Wiedereintragung der Revisionsstelle bei Verzicht auf die Revision bzw. Wiederaufleben der Revisionspflicht, sowie diesbezüglichen Statutenänderungen (Art. 727a Abs. 5 OR),
- bei der Anmeldung der Auflösung und der Liquidatoren der Gesellschaft (Art. 737 und 740 Abs. 2 OR);
- bei der Anmeldung von Transaktionen des Fusionsgesetzes (Art. 21 Abs. 1, Art. 51 Abs. 1, Art. 66 und Art. 73 FusG).
Die Flexibilisierung kommt somit nur bei Anmeldungen ausserhalb dieser Fälle in Betracht, somit etwa bei Statutenänderungen, welche nicht die oben erwähnten Situationen betreffen.
Die Vollmacht an die Drittperson ist von einem oder mehreren zeichnungsberechtigten Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans der betroffenen Rechtseinheit gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung zu unterzeichnen und jeder Anmeldung durch diese Drittperson beizulegen (Art. 17 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 HRegV). Allerdings muss die Vollmacht nicht beglaubigt sein und nicht einmal im Original vorliegen, eine Kopie ist ausreichend. Im Weiteren genügt es, wenn in der Vollmacht der Vollmachtgeber und der Bevollmächtigte bezeichnet sind und daraus hervorgeht, dass sie auch für die Vertretung in Handelsregisterangelegenheiten gilt. Somit können Kopien einer einmal an eine Drittperson ausgestellten Vollmacht für mehrere künftige Anmeldungen der betreffenden Rechtseinheit durch diese Drittperson verwendet werden. Die Unterschrift der bevollmächtigten Drittperson auf der Handelsregisteranmeldung muss schliesslich nicht beglaubigt sein (Art. 18 Abs. 2 HRegV; Praxismitteilung EHRA 4/20, Ziff. 3.1.3).