• Erich Meier, Partner |

Neues Scheidungsrecht – Anforderungen an die Pensionskassen

Scheidungen sind in allen Belangen wenig attraktiv. Dies gilt insbesondere auch für die Pensionskassen, die sich mit einer in der Umsetzung höchst komplexen Vorlage konfrontiert sehen. Obwohl das neue Scheidungsrecht bereits per 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt worden ist, lohnt es sich noch einmal, sich mit den Anforderungen auseinander zu setzen.

Was trotz des neuen Scheidungsrechts unverändert bleibt

Die grundsätzlich hälftige Teilung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistung bleibt unverändert, wobei das Scheidungsgericht von diesem Grundsatz abweichen kann. Eingetragene Partnerschaften sind der Ehe gleichgestellt.

Was sich mit dem Neuen Scheidungsrecht verändert

  • Massgebender Zeitpunkt für Teilung ist Einleitung des Scheidungsverfahrens (bisher: Ende)
  • Teilung laufender Alters- und Invalidenrenten des verpflichteten Gatten (bisher: keine Teilung mehr nach Eintritt Vorsorgefall)
  • Lebenslange Rente für den berechtigten Gatten, direkt ausbezahlt (bisher: Verpflichteter Ehegatte leitete Anteil der Rente weiter, die zugrundeliegende Rente wurde bei Tod des verpflichteten Gatten in Hinterlassenenrente umgewandelt, was je nach Pensionskasse zu einer beträchtlichen Kürzung der Leistung führen konnte)
  • Nicht-pensionierte Personen ohne Vorsorgeeinrichtung: Auffangeinrichtung BVG nimmt Vorsorgeguthaben entgegen und bezahlt später Rente
  • Periodische Meldung aller Vorsorgeguthaben an Zentralstelle 2. Säule, so dass Scheidungsgerichte Vollständigkeit der gemeldeten Vorsorgeguthaben kontrollieren können (bisher wurden nur «vergessene» Guthaben gemeldet)
  • Klare Regeln und damit neue Anforderungen bezüglich BVG-Schattenrechnung (bisher gab es kaum Regeln)

Das KPMG Kompetenzzentrum Pensionskassen hat einen Fragenkatalog entwickelt, anhand dessen die Umsetzung der wesentlichen Anforderungen aus dem Neuen Scheidungsrecht kontrolliert werden kann.

Scheidungsrenten sind selten

Unsere ersten Erfahrungen mit dem Neuen Scheidungsrecht als Prüfer von Pensionskassen zeigen, dass Scheidungsrenten erwartungsgemäss selten sind. Zugleich beinhalten sie in der Umsetzung aber eine hohe Komplexität und ein bedeutendes Fehlerrisiko. Zudem haben wir festgestellt, dass sich die Rechtsvertreter und die Scheidungsgerichte noch nicht in allen Belangen an die neuen Gegebenheiten aus dem Neuen Scheidungsrecht gewöhnt haben. Es ist darum aus Sicht der Pensionskasse angezeigt, in diesem Bereich eine stark ausgebaute interne Kontrolle zu haben.

Darstellung des Neuen Scheidungsrechts in der Jahresrechnung nach FER 26

Eine besondere Anforderung stellt auch die Darstellung des Neuen Scheidungsrechts in der Jahresrechnung nach FER 26 dar. FER 26 bietet hierfür nicht explizit Lösungen an. Das KPMG Kompetenzzentrum Pensionskassen hat daher einen Vorschlagerarbeitet, wie die neuen Transaktionsarten FER 26-konform in die Jahresrechnung einfliessen können.

Anforderungen an Pensionskassen aus dem Neuen Scheidungsrecht

Das per 1. Januar 2017 in Kraft gesetzte Neue Scheidungsrecht hat dazu geführt, dass Reglemente, Prozesse, Kontrollen sowie das technische System und die Finanzbuchhaltung angepasst werden mussten bzw. im Einzelfall eventuell noch angepasst werden müssen. Zudem ist jetzt zu überlegen, wie allfällig vorhandene, neuartige Transaktionen in der Jahresrechnung 2017 sachgerecht und bilanzleserorientiert dargestellt werden können.

Fragenkatalog: Neues Scheidungsrecht (PDF)

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