• Petrik Leutert, Director |

Der Standard IFRS 9 “Finanzinstrumente” tritt für Geschäftsjahre beginnend am 1. Januar 2018 in Kraft. Industrieunternehmen sind von den neuerlichen Diskussionen des IASB über einen möglichen Aufschub des Inkrafttretens des Standards nicht betroffen. Der neue Standard scheint sich auf den ersten Blick eng an den bisherigen IAS 39 anzulehnen, auf den zweiten Blick werden aber nicht zu unterschätzende Änderungen im Klassierungsansatz, im Umgang mit Wertberichtigungen wie auch im Bereich des Hedge Accounting erkennbar.

Was müssen Industrieunternehmen tun, um eine möglichst reibungslose Einführung zu gewährleisten? Lohnt sich eine frühzeitige Einführung?

Klassierung und Bewertung

Die Klassierung und Bewertung von Finanzinstrumenten wird in IFRS 9 an das Geschäftsmodell gekoppelt. Wenn ein Industrieunternehmen hauptsächlich Bankguthaben und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen in der Bilanz angesetzt hat, so wird der neue Standard keine wesentlichen Veränderungen bei der Klassierung und Bewertung verursachen, sofern das Unternehmen nicht in Factoring oder Verbriefungstransaktionen involviert ist. Ausserhalb des Factorings ist das Hauptziel in Bezug auf diese Finanzaktiven, sie zu halten, (gegebenenfalls) Zinserträge zu erwirtschaften und bei Fälligkeit den Nominalbetrag zu vereinnahmen. Dies entspricht dem Geschäftsmodell „Held to collect“ (Halten) und die Finanzaktiven werden zu fortgeführten Anschaffungskosten (was bei kurzfristigen Forderungen dem Nominalwert entspricht) bilanziert. Forderungen, die künftig im Rahmen von Factoring an Dritte verkauft werden, erfüllen in der Regel die Anforderungen des Geschäftsmodells „Other“.

Unternehmen, die aus Liquiditätsmanagementgründen flüssige Mittel in Obligationen anlegen, können diese Anlagen als „Fair value through OCI“ (Halten oder Verkaufen) klassieren. Diese Kategorie entspricht in etwa der heutigen Kategorie „Available for sale“.

Aktienanlagen können ebenfalls in die Kategorie „Fair value through OCI“ (Halten oder Verkaufen) eingeordnet werden. Kritisiert wurde vielerorts jedoch, dass Gewinne bzw. Verluste beim Verkauf der Aktien nicht mehr in die Erfolgsrechnung übertragen werden, sondern im Eigenkapital verbleiben. Mit dieser Neuerung ist das IASB der Wertminderungs-Diskussion bei Aktien aus dem Weg gegangen.

Die Finanzaktiven werden künftig aufgrund ihrer Halteabsicht klassiert und entsprechend bewertet. Es ist nicht mehr möglich, einzelne Finanzaktiven unabhängig vom Geschäftsmodell zu klassieren.

Folgende Klassierung- bzw. Bewertungsansätze ergeben sich aus IFRS 9 im Vergleich zu IAS 39.

Klassierungsansatz IAS39 und IFRS9

Eine weitere Schwierigkeit, die sich stellt, ist die Klassierung von Fonds. Gelten diese als Eigenkapital- oder als Schuldinstrument? Auch hierzu gibt der neue Standard präzisere Vorgaben.

(Hier klicken für eine vergrösserte Ansicht der Tabelle)

Wertminderungen frühzeitig erfassen

Ziel des IFRS 9 ist es, Wertminderungen frühzeitig zu erfassen. Das IASB ist deshalb vom bisher bekannten „Incurred loss model“ auf ein „Expected loss model“ übergegangen.

Der Standard erlaubt für die Berechnung und Erfassung von Wertminderungen auf kurzfristige Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die keine Finanzierungskomponente beinhalten, ein vereinfachtes Verfahren. Unter IFRS 9 wird das Unternehmen am Tag der Bilanzerstellung nicht nach Indikatoren einer Wertminderung suchen müssen, um eine Wertberichtigung rechtfertigen zu können, sondern das Unternehmen wird aufgrund von historischen Erfahrungswerten bzw. statistischen Erwartungen eine Wertberichtigung für die gesamte Population der Forderungen über deren Laufzeit erfassen. Hier stellt sich aber die Frage, ob ein Unternehmen über genügend historische Erfahrungswerte der bestehenden Forderungen verfügt. Wie wird die Ausfallrate berechnet? Wie wird ein in die Zukunft schauendes Element eingebaut? Was sind mögliche Ausweichszenarien, wenn das Unternehmen über keine historischen Erfahrungswerte verfügt?

Industrieunternehmen sind zum Teil überrascht zu hören, dass auch auf Bankguthaben oder Investitionen in Staatsanleihen eine erwartete Wertminderung erfasst werden muss. Der Markt weist hier mit „Probabilty of Default“- und „Credit Default“-Kennzahlen darauf hin, dass sehr wohl eine Ausfallwahrscheinlichkeit bei diesen Forderungen besteht.

Hedge Accounting

Die wohl bedeutendste Anpassung haben die Regelungen im Bereich des Hedge Accounting erfahren. Diesbezüglich wurde insbesondere eine Vereinheitlichung des Risk Managements und der Buchführung angestrebt. Risk Management soll in Zukunft massgebend sein und das Rechnungswesen soll Risk-Management-taugliche Absicherungen in den Büchern abbilden.

Es sind vor allem die Vereinfachungen für den Wirksamkeitstest („Hedge Effectiveness Test“) sowie die Möglichkeit des Absicherns von Komponenten sowie von aggregierten Exposures hervorzuheben. Es sind diese Vereinfachungen im Bereich des Hedge Accounting, die schlagkräftige Argumente für Industrieunternehmen darstellen, den Standard allenfalls bereits frühzeitig anzuwenden.

Ausblick

Auf den ersten Blick scheint IFRS 9 gegenüber IAS 39 nur im Bereich Wertminderungen materielle Anpassungen zu erfordern. Die Krux steckt aber, wie so oft, im Detail. Es lohnt sich auch für Industrieunternehmen eine vertiefte Analyse durchzuführen, um die Vorteile, vor allem im Bereich Hedge Accounting gegenüber den Mehraufwand im Bereich der Offenlegungen, abzuwägen, und die richtige Balance zwischen „Zuwarten und Ressourcen sparen“ und „von den Vorteilen profitieren“ zu finden.

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