Begutachtungsverfahren zum HinweisgeberInnenschutzgesetz

Financial Services News

Financial Services News

Am 3. Juni 2022 wurde ein Begutachtungsverfahren zum Bundesgesetz über das Verfahren und den Schutz bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen in bestimmten Rechtsbereichen (HinweisgeberInnenschutzgesetz – HSchG) gestartet.

Der Entwurf zum HSchG dient der Umsetzung der Whistleblowing-RL (Richtlinie (EU) 2019/1937) zum Schutz von Personen, die Verstöße in bestimmten Rechtsbereichen melden. Der Zweck des Bundesgesetzes ist es, in Bereichen von besonderem öffentlichen Interesse rechtmäßiges Verhalten durch einfache Hinweisgeberverfahren zu fördern. Dabei sind Hinweisgeber und Personen in ihrem Umkreis vor persönlichen Nachteilen zu schützen. § 20 Abs 1 HSchG führt demonstrativ die Maßnahmen (wie zB Kündigung) an, die rechtsunwirksam sind, wenn diese in Vergeltung eines berechtigten Hinweises erfolgt sind.

Das HSchG regelt im sachlichen Geltungsbereich des Gesetzes, der Finanzdienstleistungen einschließt, die Mindestanforderungen an das Verfahren und den Schutz der unter den persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes fallenden Personen bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Rechtsträgers des Privatrechts (insbesondere Unternehmen) oder des öffentlichen Rechts.

In den persönlichen Geltungsbereich fallen insbesondere Arbeitnehmer, Praktikanten, Bewerber, selbstständig erwerbstätige Personen sowie Mitglieder von Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorganen von Rechtsträgern. Das HSchG gilt auch für Anteilseigner von Rechtsträgern des Privatrechts, die aufgrund beruflicher Verbindung zu diesem Rechtsträger Informationen über Rechtsverletzungen erlangt haben.

Der sachliche Geltungsbereich ist für Kreditinstitute gem § 3 Abs 3 Z 2 HSchG für die Bereiche Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung festgelegt. Allerdings gilt für Kreditinstitute der in § 3 Abs 1 festgelegte Schwellenwert von 50 Arbeitnehmern nicht, da gem § 3 Abs 2 die sektorspezifischen Bestimmungen gelten und im BWG kein Schwellenwert vorgesehen ist. Derartige Unternehmen sind verpflichtet die Hinweisgebung intern in einer Weise zu ermöglichen, die Hinweisgeber dazu anregt, Hinweise bevorzugt der internen Stelle gegenüber einer externen Stelle zu geben.

Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link.