Erlass der KIM-VO und Änderung der VERA-V

Financial Services News

Financial Services News

Im Bundesgesetzblatt wurde am 17. Juni 2022 die FMA-Verordnung über Maßnahmen zur Begrenzung systemischer Risiken aus der Immobilienfinanzierung bei Kreditinstituten (Kreditinstitute-Immobilienfinanzierungsmaßnahmen-Verordnung – KIM-V) und die geänderte Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung (VERA-V) veröffentlicht.

Die KIM-V legt Maßnahmen zur Verminderung von festgestellten Veränderungen in der Intensität des systemischen Risikos bei Fremdkapitalfinanzierungen von Wohnimmobilien auf Basis der Empfehlungen des Finanzmarktstabilitätsgremiums und der gutachtlichen Äußerung der OeNB gemäß § 23h BWG fest. Die durch die KIM-V eingeführten Obergrenzen für neu vereinbarte private Wohnimmobilienfinanzierungen betragen für die Beleihungsquote 90%, für die Schuldendienstquote 40% und für die maximale Laufzeit 35 Jahre.

Im Vergleich zum Begutachtungsentwurf wurde die kreditnehmerbezogene Geringfügigkeitsgrenze gem § 5 KIM-V um EUR 10.000 auf EUR 50.000 angehoben. Zudem wurden die Berechnungsvorschriften gem §§ 7 ff KIM-V geringfügig angepasst. Die Anwendbarkeit wurde auf den 1. August 2022 verschoben und ist bis 30. Juni 2025 befristet.

Die Änderungen der VERA-V treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft und sind erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2022 anzuwenden, zu den Ausnahmen siehe § 17 Abs. 23 VERA-V. Die neuen Erhebungsstammdaten, welche bereits durch die OeNB aktualisiert wurden, sind ab dem Meldestichtag 31. Dezember 2022 anzuwenden und sodann halbjährlich zu melden.

Alle weiteren Informationen entnehmen Sie folgendem Link.