EZB veröffentlicht Stellungnahmen zu den Legislativvorschlägen CRD VI und CRR III

Financial Services News

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Die EZB hat ihre Stellungnahmen zu den Legislativvorschlägen der Kommission zur Änderung der CRD (CRD VI) sowie der CRR (CRR III) zur Umsetzung des finalen Basel III Regelwerks (Basel IV) in der EU veröffentlicht.

Die am 27. April 2022 veröffentlichte Stellungnahme der EZB zur CRD VI bezieht sich auf ESG-Risiken, den Output Floor, Fit & Proper-Anforderungen, Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, die direkte Erbringung von Bankdienstleistungen in der EU durch Drittlandsunternehmen, EU-Zweigniederlassungen von Drittlandsunternehmen, das aufsichtliche Benchmarking von Modellen zur Berechnung von erwarteten Kreditverlusten unter IFRS 9 und die Offenlegung.

Im Rahmen des CRD VI-Vorschlags werden ua Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken (ESG-Risiken) expliziter in die Bankenregulierung aufgenommen, was die EZB befürwortet. Die Aufsichtsbehörden erhalten dadurch angemessenere Instrumente, um die Banken zur schnelleren und effektiveren Umsetzung von ESG-Risiken zu bringen.

Die Fit & Proper Anforderungen werden innerhalb der EU harmonisiert und eine Ex-ante Beurteilung eingeführt. Die EZB fordert Banken bereits dazu auf, so früh wie möglich über potenzielle Kandidaten für Führungspositionen zu informieren. Die EZB möchte hierbei einen verhältnismäßigen Ansatz verfolgen und auch weitere Möglichkeiten prüfen, um das neue System noch verhältnismäßiger zu gestalten.

Die am 24. März 2022 veröffentlichte Stellungnahme der EZB zur CRR III umfasst die Einführung des Output Floors, den Kreditrisikostandardansatz, das operationelle Risiko, Marktrisiko, CVA Anpassungsrisiko, den IRB-Ansatz, die Säule 3 Offenlegungen und Meldungen und ESG-Risiken.

Die EZB spricht sich in ihrer Stellungnahme gegen die Beibehaltung bzw. Erweiterung von Regelungen aus, die von den globalen Basel III-Standards abweichen. Die Banken in der EU haben genug Kapitalpuffer und Liquidität aufgebaut und sich während der Pandemiekrise als widerstandsfähig erwiesen, daher seien sie auch stark genug, um sich an das globale Regelwerk zu halten, ohne dass diese Abweichungen erforderlich sind.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der CRD-VI-Stellungnahme und CRR-III-Stellungnahme.