Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt: Neues Regime für Pensionsprodukte

Financial Services Newsflash

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Am 10. Juni 2022 wurde das Vollzugsgesetz über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP-Vollzugsgesetz) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, mit dem einheitliche Vorschriften für die Registrierung, die Herstellung, den Vertrieb und die Beaufsichtigung privater Altersvorsorgeprodukte festgelegt werden, die in der Union unter der Bezeichnung „Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt“ oder „PEPP“ vertrieben werden. Das PEPP-Vollzugsgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP).

Die Verordnung 2019/1238 schafft die Harmonisierung der Vorschriften zu den Pensionsprodukten mit dem Ziel, einen einheitlichen Binnenmarkt für private Altersvorsorgeprodukte zu schaffen. CRR-Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen sowie vor allem auch Verwaltungsgesellschaften (VWG) und AIFM können PEPP-Anbieter bzw PEPP-Vertreiber werden.

Die Verordnung 2019/1238 ermöglicht nicht nur den PEPP-Anbietern grenzüberschreitend ein PEPP anzubieten, sondern gibt auch den PEPP-Sparern das Recht, ein Mitnahmeservice zu nutzen, das es ihnen ermöglicht, weiterhin in ihr bestehendes PEPP-Konto einzuzahlen, wenn sie ihren Wohnsitz in einen anderen EU-Mitgliedstaat verlegen. Darüber hinaus bietet die Verordnung ein Recht auf Anbieterwechsel für PEPP-Sparer und zwar sowohl in der Ansparphase als auch in der Leistungsphase, wodurch private Altersvorsorgeprodukte attraktiver und kostengünstiger werden sollen.

Alle in der EU angebotenen PEPP müssen in ein öffentliches Zentralregister der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersvorsorge (EIOPA) eingetragen werden. Dadurch genießen die PEPP-Anbieter bzw PEPP-Vertreiber die Dienstleistungsfreiheit und Niederlassungsfreiheit und können eingetragene PEPP EU-weit vertreiben. Die Registrierung eines PEPP gilt in allen Mitgliedstaaten.

Die FMA darf die Registrierung nur genehmigen, wenn das PEPP die Anforderungen der PEPP-Verordnung erfüllt. Insbesondere soll der PEPP-Anbieter ein PEPP-Basisinformationsblatt für dieses PEPP-Produkt erstellen und auf seiner Website veröffentlichen, bevor den PEPP-Sparern ein PEPP angeboten wird. Zusätzlich muss auch eine PEPP-Leistungsinformation erstellt werden. Detaillierte Bestimmungen über das PEPP-Basisinformationsblatt wurden anhand der Delegierten Verordnung 2021/437 von 18. Dezember 2020 angeführt.

Mit diesem Gesetz wurde zudem ein Redaktionsversehen im PRIIP-Vollzugsgesetz korrigiert. Außerdem wurden bestimmte Beträge im Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 an die Inflation angepasst. Weiters wird die Unterlassungsklagebefugnis in § 28a Abs. 1 des Konsumentenschutzgesetzes um die Herstellung und den Vertrieb eines PEPP erweitert.

Wesentliche Inhalte des PEPP-Vollzugsgesetz

Mit dem PEPP-Vollzugsgesetz wird die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) als national zuständige Behörde für die Zulassung und Beaufsichtigung von PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber benannt und mit den erforderlichen Aufsichts- und Sanktionsbefugnissen ausgestattet. Darüber hinaus wird die FMA mittels Verordnung die Kriterien veröffentlichen, unter denen die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der natürlichen Personen evaluiert werden, die mit der PEPP-Beratung betraut sind.

PEPP-Anbieter müssen jedenfalls alle drei Jahre einen PEPP Supervisory Report erstellen, ebenso nach jeder wesentlichen Änderung im PEPP-Geschäft oder nach jeder Änderung des PEPP. Detaillierte Bestimmungen über die PEPP-Meldepflichten sind in der delegierten Verordnung 2021/896 sowie in der Durchführungsverordnung 2021/897 zu finden.

Weiterführende Details entnehmen Sie bitte dem PEPP-Vollzugsgesetz.