IDD Update: ESG-Anforderungen für Versicherungen
Insurance News
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Die mit 01.10.2018 EU-weit in Kraft gesetzte IDD (Insurance Distribution Directive) betrachtet im Rahmen ihres breiten Spektrums an Regelungsinhalten die unterschiedlichsten Facetten des Versicherungsvertriebs mit Fokus auf Produkt, Vergütung, Beratung und Weiterbildung. Durch die seitens der Europäischen Kommission angekündigte Änderung der delegierten Rechtsakte, welche am 2. August 2022 anwendbar werden soll, werden Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler dazu verpflichtet, ESG-Faktoren im Rahmen der organisatorischen Anforderungen sowie der operativen Tätigkeit zu berücksichtigen. Laut aktuellem Entwurf der Änderung der delegierten Rechtsakte vom 21.04.2021 werden vor allem maßgebliche Änderungen hinsichtlich Zielmarkt, Produktprüfung sowie Vermarktung und Konzeption von Versicherungs(anlage)produkten erwartet.
Durch die Änderung der delegierten Rechtsakte sollen Versicherungsvermittler und Versicherungs-unternehmen, die Versicherungs(anlage)produkte herstellen bzw vertreiben, verpflichtet werden, ESG-Faktoren im Rahmen organisatorischer Anforderungen sowie innerhalb ihrer operativen Tätigkeiten zu berücksichtigen.
Sie „tragen den Zielen, Interessen und Merkmalen der Kunden, einschließlich etwaiger Nachhaltigkeitsziele, Rechnung“, indem folgende Änderungen der delegierten Rechtsakte ab 02.08.2022 angewendet werden:
Begriffsbestimmung: „Nachhaltigkeitspräferenzen“
Die Entscheidung eines (potenziellen) Kunden darüber, ob und, wenn ja, inwieweit ein Mindestanteil eines Versicherungsanlageprodukts (z.B. fondsgebundene Lebensversicherung) in ökologisch nachhaltige Investitionen im Sinne der Taxonomie-Verordnung und der Offenlegungs-Verordnung angelegt werden soll.
Begriffsbestimmung: „Nachhaltigkeitsfaktoren“
Als Nachhaltigkeitsfaktoren werden im Rahmen der Verordnung Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung definiert.
Inklusion von Nachhaltigkeitspräferenzen in der Zielmarktbestimmung
Im Wege des Produktgenehmigungsverfahrens wird für jedes Versicherungsprodukt der Zielmarkt und die Gruppe geeigneter Kunden unter Einbezug von Nachhaltigkeitsfaktoren ermittelt. Die gezielte Definition eines Zielmarkts bzw einer Gruppe geeigneter Kunden mit Nachhaltigkeitspräferenzen muss dabei erfolgen, während eine gezielte Bestimmung eines Zielmarkts bzw einer Gruppe geeigneter Kunden ohne Nachhaltigkeitspräferenzen erfolgen kann.
Produktprüfung
Bevor ein Versicherungsprodukt auf den Markt gebracht wird, erheblich angepasst wird oder im Fall, dass sich der Zielmarkt beträchtlich ändert, muss das Versicherungsunternehmen als Produkthersteller eine angemessene Produktprüfung durchführen (gegebenenfalls inklusive Szenarioanalysen).
Jene Produktprüfung soll beurteilen, ob das Versicherungsprodukt über seine gesamte Lebensdauer den ermittelten Bedürfnissen, Zielen (einschließlich etwaiger Nachhaltigkeitsziele) und Merkmalen der zum Zielmarkt gehörenden Kundengruppe entspricht. Die Produktprüfung ist qualitativer und, je nach Art und Charakter des Versicherungsprodukts und des verbundenen Risikos der Benachteiligung des Kunden, auch quantitativer Natur.
Vermarktung und Konzeption von Versicherungs(anlage)produkten
Eine Konzeption und Vermarktung (neuer) Versicherungsprodukte erfolgt ausschließlich für jene Versicherungsprodukte, die den Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen (einschließlich etwaiger Nachhaltigkeitsziele) der zum Zielmarkt gehörenden Kundengruppe entsprechen. Eine dahingehende Beurteilung erfolgt unter Berücksichtigung der den Kunden zugänglichen Informationen sowie der Finanzkompetenz jener Kunden.
Versicherungsunternehmen beurteilen die von ihnen auf den Markt gebrachten Versicherungsprodukte regelmäßig dahingehend, ob sie weiterhin den Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen (einschließlich etwaiger Nachhaltigkeitsziele) des ermittelten Zielmarkts entsprechen.
Erkennt ein Versicherungsvermittler, dass ein Versicherungsprodukt nicht im Einklang mit den Interessen, Zielen und Merkmalen (einschließlich etwaiger Nachhaltigkeitsziele), der zum jeweiligen ermittelten Zielmarkt gehörenden Kunden steht, oder werden ihm sonstige produktbezogene Umstände bekannt, die nachteilige Auswirkungen auf den Kunden haben können, unterrichtet er unverzüglich das Versicherungsunternehmen als Produkthersteller und ändert gegebenenfalls seine Vertriebsstrategie für das betreffende Versicherungsprodukt.
Ermittlung und Prävention von Interessenskonflikten, Kundenanlageziele und Produktempfehlung inklusive Dokumentation
Bekannte Vorgehensweisen der bisher bestehenden IDD-Verordnung müssen Nachhaltigkeitspräferenzen inkludieren.