Globales Mindestbesteuerungsregime: EU-Richtlinienvorschlag zu Pillar 2
Insurance News
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Betroffen von einer globalen Mindestbesteuerung sind voraussichtlich Konzerne mit (weltweiten) Umsätzen von mindesten EUR 750 Millionen, deren effektive Steuerbelastung in einem oder mehreren Tätigkeitsstaaten weniger als 15 % beträgt.
Die OECD veröffentliche im Dezember 2021 ihre Musterregelungen für ein globales Mindestbesteuerungsregime (Pillar 2). Darauf basierend erfolgte kurz darauf ein Richtlinien-Vorschlag der EU-Kommission.
Durch das globale Mindestbesteuerungsregime soll bei Konzernen mit weltweiten Umsätzen von mindestens EUR 750 Millionen ab 2023 sichergestellt werden, dass diese in jenen Staaten, in denen sie tätig sind, einer effektiven Steuerbelastung von mindestens 15 % unterliegen. Die Mindestbesteuerung soll aber (mit Verzögerung) auch für rein national tätige Unternehmensgruppen anwendbar sein (um einen Konflikt mit den Grundfreiheiten zu vermeiden).
Konzeptionell erfolgt die Mindestbesteuerung durch eine Zusatzsteuer (top-up tax). Staaten mit einem Nominalkörperschaftsteuersatz von unter 15 % (zB Irland, Bulgarien, Nord-Mazedonien, Ungarn, Zypern) oder besonderen Steuerregimen (zB tax holidays) werden wohl von dieser Zusatzsteuer betroffen sein. Da es auf die Effektivsteuerbelastung ankommt und für die Berechnung eben dieser, diverse spezifische Anpassungen erforderlich sind, könnte auch für Staaten mit einem nominellen Steuersatz von mehr als 15%, einschließlich Österreich, eine Mindestbesteuerung zur Anwendung gelangen.
Eine nationale Umsetzung ist grundsätzlich per 01.01.2023 geplant.
Es empfiehlt sich daher schon jetzt zu prüfen, für welche Staaten potenziell mit einer Zusatzsteuer zu rechnen ist. Gerne stehen wir Ihnen unterstützend zur Seite.
Mehr dazu: Tax News - Musterregelungen für ein globales Mindestbesteuerungsregime