Aktualisierung der FAQs betreffend EU-Sanktionen gegen Russland und Auswirkungen auf Investmentfonds

Financial Services Newsflash

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Compliance

Die EU-Sanktionen gegen Russland betreffend Finanzmärkte wurden durch die Verordnung (EU) 2022/328 des Rates vom 25. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 festgelegt. Mittlerweile hat die Europäische Kommission die diesbezüglichen Frequently Asked Questions (FAQs) zu Investmentfonds aktualisiert, die eine wesentliche praktische Auslegungshilfe darstellen.

Die Sanktionen gegen Russland verbieten es, einerseits nach dem 12. April 2022 begebene übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente unmittelbar sowie mittelbar zu kaufen oder zu verkaufen als auch andererseits jene Wertpapierdienstleistungen oder Hilfsdienste zu erbringen, die im Zusammenhang mit der Begebung sowie dem Handel durch eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung mit einem speziellen Russlandbezug (vgl. Artikel 5 Absätze 1 bis 4 VO 833/2014) stehen. Zuvor genannte Tätigkeiten sind zudem bei übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten untersagt, welche nach dem 9. März 2022 von Russland selbst, der russischen Regierung oder der Zentralbank Russlands (vgl. Artikel 5a Absatz 1 VO 833/2014) begeben wurden. Diese generellen Verbote werden durch die FAQs nun weiter präzisiert und dienen deshalb als wichtige praktische Auslegungshilfe:

  • Die Verbote sind für alle Einrichtungen und Personen anwendbar, die an Transaktionen beteiligt sind oder Verkauf, Kauf oder Emission von Wertpapieren von Einrichtungen, die unter die EU-Sanktionen fallen, vermitteln oder anderweitig erleichtern. Somit fallen Verwaltungsgesellschaften (VWG) als auch die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) und Wertpapierfirmen unter die Verbote in Artikel 5 Absätze 1 bis 4 und Artikel 5a Absatz 1, wenn sie derartige Tätigkeiten durchführen.
  • Die Verbote gelten weiters unabhängig davon, ob die Instrumente an Sekundär- oder Primärmärkten gehandelt werden. Der Sekundärhandel zwischen EU-Gegenparteien mit Instrumenten von Einrichtungen, die gemäß Artikel 5 Absätze 1 bis 4 und Artikel 5a Absatz 1 der VO 833/2014 sanktioniert sind, ist jedenfalls ausgesetzt.
  • Weiters umfassen die Sanktionen auch den Verkauf von auf Euro lautende, übertragbare Wertpapiere, die nach dem 12. April 2022 begeben wurden, an russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige natürliche Personen oder an in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen (Artikel 5f Abs 1 VO 833/2014). Darunter fallen laut der FAQs auch explizit Investmentfonds, die von VWG oder AIFM verwaltet werden (Artikel 5f VO 833/2014).
  • Schließlich erstrecken sich die Verbote auch auf jene Fälle, in denen nachgewiesen werden kann oder der begründete Verdacht besteht, dass Anteile von Drittlands-OGA an russische Staatsangehörige oder Einrichtungen vertrieben werden, wenn es sich beim Verkäufer um eine EU-Person oder EU-Einrichtung handelt. Dabei gilt allerdings zu beachten, dass EU-Sanktionen grundsätzlich keine extraterritoriale Wirkung entfalten, weshalb die praktische Anwendbarkeit dieses Verbots auf Käufer von Drittlands-OGA schwierig anzuwenden ist.

Weitere Informationen finden Sie bitte in der European Commission Publication.


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