EBA veröffentlicht überarbeitete SREP-Leitlinien

Financial Services Newsflash

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Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat vergangene Woche ihre überarbeiteten Leitlinien für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP) und aufsichtliche Stresstests veröffentlicht. Die Überarbeitungen setzen die Änderungen an der Eigenkapitalrichtlinie (CRD V) und der Eigenkapitalverordnung (CRR II) um und sollen die Konvergenz der Aufsichtspraktiken fördern.

Der aufsichtliche Überprüfungs- und Bewertungsprozess (Supervisory Review and Evaluation Process - SREP) ist eines der wichtigsten Aufsichtsinstrumente, mit dem sich die zuständigen Behörden ein umfassendes Bild vom Risikoprofil der Institute sowie von ihrer Fortbestandsfähigkeit machen und angemessene Aufsichtsmaßnahmen auferlegen können. Mit den Leitlinien der EBA soll erreicht werden, dass Institute mit ähnlichen Risikoprofilen und Geschäftsmodellen von den zuständigen Behörden einheitlich geprüft und bewertet werden und weitgehend gleichwertigen aufsichtsrechtlichen Maßnahmen und Erwartungen unterliegen.

Die vorliegenden überarbeiteten Leitlinien berücksichtigen insbesondere Änderungen, die sich aus der Richtlinie (EU) 2019/878 zur Änderung der CRD IV (CRD V) und der Verordnung (EU) 2019/876 zur Änderung der CRR (CRR II), sowie der Herausgabe weiterer einschlägiger Leitlinien und technischer Standards durch die EBA ergeben. Das grundsätzliche Framework mit den vier Hauptelementen des Überprüfungsprozesses (Geschäftsmodellanalyse, Interne Governance, Kapital- und Liquiditätsrisiken) wurde dabei beibehalten.

Insbesondere ergeben sich durch die Überarbeitung die folgenden Änderungen:

  • Um den Proportionalitätsgedanken stärker zu verankern, wird eine Kategorisierung der Institute in vier Kategorien eingeführt, die die durch die CRR II eingeführten Definitionen von ‚großen Instituten‘ sowie ‚kleinen und nicht komplexen Instituten‘ berücksichtigt. Diese Kategorisierung legt die Intensität und Frequenz der aufsichtlichen Interaktion im Prozess fest.

  • Gemäß CRD V sollen zusätzliche Eigenmittelanforderungen zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung auf die Mindestanforderung der Verschuldungsquote (Leverage Ratio), und nicht auf die risikobasierte Eigenmittelmindestanforderung aufgeschlagen werden. Dazu enthalten die überarbeiten Leitlinien nun separate Bestimmungen zur Bewertung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung und zur Bestimmung der Höhe und Zusammensetzung der zur Deckung dieses Risikos erforderlichen zusätzlichen Eigenmittel. In Übereinstimmung mit der zusätzlichen risikobasierten Eigenmittelanforderung wird auch beim SREP-Aufschlag auf die Leverage Ratio zwischen der Anforderung (Pillar 2 Requirement for the risk of excessive leverage – P2R-LR) und Empfehlung (Pillar 2 Guidance for the risk of excessive leverage – P2G-LR) unterschieden.

  • Zusätzliche Eigenmittelanforderungen (P2R) oder sonstigen Kapitalmaßnahmen (zB Säule 2 Empfehlung, P2G) sollen institutsspezifisch sein und keine makroprudenziellen Risiken abdecken. Allerdings können sie im Einklang mit Artikel 104a CRD V Risiken abdecken, die sich aus den Auswirkungen bestimmter wirtschaftlicher Entwicklungen auf das spezifische Risikoprofil eines einzelnen Instituts ergeben. Eine entsprechende Ergänzung wurde im Kapitel über die Abstimmung mit makroprudenziellen Anforderungen vorgenommen.

  • In den Bewertungsprozess werden nun Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken (ML/TF-Risiken) im Einklang mit der EBA-Stellungnahme zur Berücksichtigung von ML/TF-Risiken im SREP von November 2020 berücksichtigt. Bezüge zu ML/TF-Risiken wurden in allen vier SREP-Hauptelementen ergänzt.

  • Die Bewertung des Zinsänderungsrisikos im Anlagebuch (IRRBB) wird in Bezug auf das Credit-Spread-Risiko im Anlagebuch (CSRBB) und die Einbeziehung des Nettozinsertrags (NII) angepasst.

  • Es wird außerdem festgelegt, dass etwaige risikobasierte Eigenmittelempfehlungen (P2G) bzw. Empfehlungen zur Verschuldungsquote (P2G-LR) bei grenzüberschreitend tätigen Gruppen Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung über institutsspezifische Aufsichtsanforderungen gem. Artikel 113 CRD V („joint decision“) sind.

ESG-Risiken werden vorerst nur in die Bewertung der Tragfähigkeit des Geschäftsmodells und der Nachhaltigkeit der strategischen Pläne inkludiert. Diese Analyse soll dazu beitragen, die wichtigsten Schwachstellen des Instituts aufzudecken, die möglicherweise nicht durch andere Elemente des SREP aufgedeckt werden. Umfassendere Überlegungen zur Einbeziehung von ESG-Risiken in den SREP werden Teil der nächsten Überarbeitung dieser Leitlinien sein.

Die Leitlinien enthalten auch genauere Erläuterungen zur Festlegung der Säule-2-Kapitalaufschläge und der Qualität des erforderlichen Kapitals. Sie richten sich direkt an die zuständigen Behörden und sind ab 1. Jänner 2023 anzuwenden.

Weitere Informationen finden Sie in der Aussendung der EBA.

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