Stellungnahme der FMA zur Kommissionskonsultation

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Am 09. Februar 2022 veröffentlichte die FMA eine Stellungnahme zur Kommissionskonsultation zum Gesetz über die Börsennotierung, die die Attraktivität der öffentlichen Märkte in der EU steigern und die Erleichterung des Kapitalzugangs für KMUs ermöglichen soll.

Die FMA schlägt in ihrer Stellungnahme vor, dass Artikel 3 Abs 2 der Prospektverordnung geändert werden soll, um besser klarzustellen, wie die Bestimmung anzuwenden ist und darüber hinaus soll die Art und Weise der Berechnung durch die Mitgliedstaaten, ob ein Wertpapierangebot unter die Freistellung von EUR 8 Mio fällt, vereinheitlicht werden. Außerdem sollte der Schwellenwert von EUR 8 Mio auf 5 EUR Mio gesenkt werden, da dadurch die Prospektverordnung besser in das Crowdfunding-Regime der Verordnung 2020/1503 passen würde und damit eine einheitliche Herangehensweise für Emissionen unter EUR 5 Mio geschaffen werden würde.

Ferner ist die FMA nicht der Ansicht, dass die Anforderungen für einen vereinfachten Prospekt aufgehoben werden sollte. Der vereinfachte Prospekt fasse demnach alle relevanten Informationen an einem Ort zusammen, was aus Anlegersicht von hoher Bedeutung ist.

Des Weiteren skizziert die FMA das bestehende Interesse eine EU weite einheitliche Regelung einzuführen, welche darauf abzielt, die Haftung nationaler Aufsichtsbehörden auf die Haftung des öffentlichen Anbieters zu begrenzen. Demzufolge sollen die nationalen Aufsichtsbehörden nicht für Schäden haften, die den Anlegern aufgrund unzureichender Offenlegung in einem Prospekt entstehen.

Ebenso empfiehlt die FMA eine Änderung von Artikel 20 Abs 3 der Prospektverordnung zur einmaligen Verlängerung der Zeitspanne zur Prüfung von Prospektentwürfen durch nationale Aufsichtsbehörden von 20 Tagen, da NCAs so mehr Zeit haben, wenn diese benötigt wird, ohne die Gesamtprüfungsfrist zu verlängern.

Die FMA fordert ebenso eine Ausweitung des Anwendungsbereichs von Artikel 32 Abs 1j der Prospektverordnung, um eine Aussetzung der Prospektprüfung zu ermöglichen, wenn ein Verbot oder eine Beschränkung aus Gründen des Anlegerschutzes im Rahmen der MiFID II/MiFIR erwogen wird.

Bezüglich der Transparenz-RL schlägt die FMA zur Vereinfachung der Transparenzvorschriften die Einrichtung einer Datenbank vor, in der die vorgeschriebenen Informationen in maschinenlesbarem Format an diese übermittelt werden müssen. Diese Datenbank soll die Meldung anschließend in der gesamten Union veröffentlichen.

Nach Artikel 9 besteht keine Verpflichtung für den Anleger bedeutende Beteiligungen zu melden, sofern der Emittent zum ersten Mal auf einem Markt notiert wird. Dies führt zu einer intransparenten Situation, sofern keine Überschreitung der Schwelle nach der Notierung erfolgt.

Des Weiteren empfiehlt die FMA das Regelungslücke in Bezug auf das gemeinsame Ausüben von Stimmrechten ohne Vereinbarung durch zwei Investoren, ohne der Verpflichtung ihre Beteiligungen zusammenzurechnen, zu beseitigen, da dies den Investoren ermöglicht sich an Emittenten heranzuschleichen. Dies könnte durch die Einführung einer Aggregationspflicht oder durch die Übertragung der Zuständigkeit an nationale Aufsichtsbehörden strengere Anforderungen daran zu stellen, gelöst werden.

In Bezug auf die Marktmissbrauchsverordnung und zur MiFID II hatte die FMA keine größeren Änderungsvorschläge.

Alle weiteren Informationen finden Sie in der FMA Stellungnahme.