Ende der temporären Erleichterung bei Berechnung der Verschuldungsquote

Financial Services News

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Regulatorisch

In Übereinstimmung mit der Ankündigung der EZB, die Erleichterungen bei der Berechnung der Verschuldungsquote für von der EZB direkt beaufsichtigte Institute nicht über März 2022 zu verlängern, informierte die FMA die Kreditwirtschaft mit Schreiben vom 18. Februar 2022, dass eine Verlängerung der Maßnahme auch für die der direkten Aufsicht der FMA unterstehenden Institute nicht angedacht ist.

Mit Schreiben vom 22. Juni 2021 erlaubte die FMA den unter ihrer direkten Aufsicht stehenden Instituten, die in Art. 429a (1) lit n CRR genannten Risikopositionen gegenüber Zentralbanken des Eurosystems zeitlich befristet bis zum 31. März 2022 bei der Berechnung der Verschuldungsquote nicht zu berücksichtigen.

Im Einklang mit der Ankündigung der EZB vom 10. Februar 2022, dass die Kapital- und Verschuldungserleichterungen für von der EZB direkt beaufsichtigte bedeutende Institute nicht verlängert werden, gab nun auch die FMA bekannt, dass diese erleichternden Maßnahmen für von der FMA direkt beaufsichtigte weniger bedeutende Institute nicht weiter verlängert werden. Demzufolge sind Risikopositionen gegenüber der Zentralbank des Instituts ab dem 1. April 2022 wieder in die Berechnung der Verschuldungsquote einzubeziehen.