Anpassung der LCR-Verordnung in Bezug auf Liquiditätsanforderungen für Covered Bonds

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Am 10. Februar 2022 veröffentlichte die EU-Kommission einen Entwurf zu Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 (Delegierte LCR-Verordnung), welche Überschneidungen zwischen den spezifischen Liquiditätsanforderungen für gedeckte Schuldverschreibungen und den bestehenden allgemeinen Liquiditätsanforderungen der CRR lösen soll.

Der Änderungsbedarf ergibt sich aus der in Artikel 4 Abs 1 der Delegierten LCR-Verordnung festgelegten allgemeine Liquiditätsdeckungsanforderung während einer Stressphase von 30 Kalendertagen und der in Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2019/2162 über gedeckte Schuldverschreibungen (CBD) festgelegte Anforderung zur Erfüllung von Liquiditätspuffern für den Deckungspool, wonach liquide Aktiva zur Deckung der Nettoliquiditätsabflüsse für die nächsten 180 Tage vorzuhalten sind. Daraus ergibt sich in den ersten 30 Tagen eine Überschneidung der Liquiditätspuffer. Aufgrund der in der CBD festgelegten Anforderung an die Vermögenstrennung für liquide Aktiva im Deckungspool verdoppeln sich damit die Liquiditätsanforderungen, da gleichzeitig zwei getrennte Liquiditätspuffer vorgehalten werden müssen.

Um die Überschneidung zu beheben, schlägt die Kommission in Artikel 7 Abs 2a des Entwurfs vor, dass im Liquiditätspuffer für den Deckungspool gehaltene liquide Aktiva innerhalb der ersten 30 Tage bis zu Höhe der Netto-Liquiditätsabflüsse aus dem Programm gedeckter Schuldverschreibungen für die allgemeine Liquiditätsdeckungsanforderung als unbelastet behandelt werden. Damit soll das Problem der Doppelanforderung gelöst werden, da im Deckungspool gehaltene liquide Aktiva, die die entsprechenden Qualitätskriterien der Delegierten LCR-Verordnung erfüllen, sowohl im Liquiditätspuffer für den Deckungspool als auch in der LCR angerechnet werden können.

Weitere Informationen zu Anpassungen an der Del-VO 2015/61 entnehmen Sie dem Entwurf.