Leitlinien zu Offenlegungspflichten bei Erstprüfung und vorläufigen Ratings
Financial Services News
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Die ESMA veröffentlichte am 31. Jänner 2022 die Leitlinien zu Offenlegungspflichten bei Erstprüfungen und vorläufigen Ratings. Dabei sollen Unstimmigkeiten iZm den Anforderungen der CRA-Verordnung beseitigt und dadurch die Risiken verringert werden.
Durch die CRA-Verordnung soll den Anlegern und dem Markt ein besserer Überblick darüber verschafft werden, welche Unternehmen oder Schuldtitel möglicherweise Gegenstand von Rating-Shopping waren. Dabei handelt es sich um die Praxis von Emittenten, mit mehreren Ratingagenturen gleichzeitig in Kontakt zu treten und nur solche auszuwählen, welche die günstigste Bewertung für das Unternehmen bieten. Dies birgt Risiken für den Anlegerschutz und die Finanzstabilität. Die Leitlinien sollen dabei helfen, Unstimmigkeiten bei der Anwendung der Anforderungen durch die Ratingagenturen zu beseitigen und dadurch die mit dem Rating-Shopping verbundenen Risiken so weit wie möglich zu verringern.
Eine Erstprüfung oder ein vorläufiges Rating eines Unternehmens oder eine Schuldurkunde wird durch die Leitlinien an folgende Voraussetzungen geknüpft:
- Die CRA gibt eine Bonitätsbeurteilung bezüglich des bestehenden oder vorgeschlagenen Emittenten ab.
- Die Bonitätsbeurteilung wird unter Verwendung der gleich etablierten & definierten Ratingsymbolik übermittelt wie bei einem öffentlichen Rating.
- Das Ergebnis der Bonitätsbeurteilung ist kein öffentliches Rating, sondern gibt einen Hinweis auf das öffentliche Rating, das die Ratingagentur dem Emittenten geben würde, wenn die CRA einen Auftrag erhalten hätte.
Die Leitlinien treten am 1. Juli 2022 in Kraft.
Weitere Informationen finden Sie im Final Report der ESMA.
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