DelVO zur Festlegung der Methoden zur Messung der sogenannten K-Faktoren gem Art 15 IFR
Financial Services News
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Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/25 ergänzend zur IFR wurde am 11. Jänner 2022 im Amtsblatt der EU veröffentlicht, dabei sollen die Methoden zur Messung der sogenannten K-Faktoren gem Art 15 IFR festgelegt werden.
Die IFR sieht vor, dass die Eigenmittelanforderungen auf Basis des tatsächlichen Geschäftsmodells einer Wertpapierfirma festgelegt werden. Dabei sind ua die spezifischen Risiken aus den Wertpapierdienstleistungen einer Wertpapierfirma zu berücksichtigen. Die drei Kategorien sind Kundenrisiken, Marktrisiken und Firmenrisiken gem Art 15 IFR. Die Risikokategorien werden in einzelne Bereiche mit spezifischen K-Faktoren unterteilt, die jeweils ein Teilrisiko erfassen und quantifizieren.
Für die Berechnung einiger K-Faktoren ist die Festlegung der Methoden nicht erforderlich, da diese bereits in der IFR ausreichend definiert sind (betrifft das Nettopositionsrisiko, das Konzentrationsrisiko sowie das Handelsgegenparteiausfallsrisiko). Für andere Faktoren, wie zB „verwaltete Vermögenswerte“ (AUM: assets under management), „gehaltene Kundengelder“ (CMH: client money held), „bearbeitete Kundenaufträge“ (COH: client orders handled), „verwahrte und verwaltete Vermögenswerte“ (ASA: assets safeguarded and administered) und den „täglichen Handelsstrom“ (DTF: daily trading flow) ist eine weitere Präzisierung der entsprechenden Messmethoden allerdings sinnvoll. Die Methoden dazu werden in der vorliegenden Delegierten Verordnung festgelegt.
Die Delegierte Verordnung ist seit 31. Jänner 2022 in Kraft.
Alle weiteren Informationen entnehmen Sie der Delegierten Verordnung (EU) 2022/25.
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