ESMA Q&As veröffentlicht

Financial Services News

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Compliance

Die ESMA hat am 28. Jänner 2022 ihre Q&As in Bezug auf die Benchmark-VO, Crowdfunding-VO (ECSPR), MiFID II und MiFIR Transparenzthemen sowie SFTR Data Reporting aktualisiert.

Benchmark-VO
Die Frage, ob vorübergehende Unterbrechungen der Bereitstellung einer Benchmark die Anwendung von robusten und schriftlichen Plänen gem Art 28 Abs 2 der Benchmark-VO erfordern, wird verneint, da eine solche Unterbrechung keine Änderung oder Einstellung der Benchmark darstellt.

Crowdfunding-VO
Gemäß Artikel 23, 24 und 27 der ECPR müssen das KIIS (key investor information sheet), das KIIS auf Plattformebene und vom CSP (crowdfunding service provider) verbreitete Marketingmitteilungen zumindest in einer der Amtssprachen des Mitgliedsstaats, in dem der CSP zugelassen ist, oder in einer anderen Sprache, die von der nationalen Aufsichtsbehörde des betroffenen Mitgliedsstaates akzeptiert wird, erstellt werden. Ein potenzieller Investor kann einen CSP bitten, die Übersetzung der KIIS in eine Sprache seiner Wahl zu veranlassen. Die ECSPR verpflichtet den CSP aber nicht einem solchen Antrag nachzukommen.

Es wird weiters klargestellt, dass die ECSPR die Projekteigentümer nicht daran hindert, Maßnahmen zu ergreifen, um eine Finanzierung für ihre Geschäftstätigkeit zu suchen. Jedoch sind hierbei die europäischen und nationalen Rechtsvorschriften bzw Geschäftsbedingungen einiger CSPs zu beachten.

Auf die Frage, welche Gesetze, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften bei Marketingmitteilungen in einem Mitgliedsstaat gelten, in dem der CSP zugelassen ist, wird erläutert, dass Marketingmitteilungen den Bestimmungen von Artikel 27 Abs (1), (2) und (3) der ECSPR entsprechen müssen. Darüber hinaus müssen die CSPs sicherstellen, dass die Marketingmitteilungen den nationalen Gesetzen und Vorschriften entsprechen. Die nationalen Vorschriften der Mitgliedsstaaten sind separat und nicht kumulativ einzuhalten.

MiFID II & MiFIR Transparenzthemen
Bevor ein Handelsplatz seinen Betrieb aufnimmt und ein Instrument zum Handel zugelassen wird, oder zum ersten Mal an einem Handelsplatz gehandelt wird, ist vom Handelsplatz zu prüfen, ob das betroffene Instrument an anderen Handelsplätzen gehandelt wird und einer Beschränkung auf EU-Ebene im Rahmen der doppelten Volumenbegrenzung unterliegt. Im Falle einer aktiven Beschränkung kann die Zulassung, Aufnahme der Geschäfte oder der Handel noch stattfinden, nicht aber der Handel im Rahmen der Ausnahmeregelung nach Artikel 4 Abs (1) lit a und Artikel 4 Abs (1) lit b Punkt (i) der MiFIR bis zum Ende der Beschränkung.

SFTR Data Reporting
In gewissen Fällen wird die Berichterstattung nach Artikel 4 der SFTR durch Ereignisse, die im Zusammenhang mit der Abrechnung des jeweiligen SFT oder eines seiner Teilkomponenten stehen, beeinflusst. Für diesen Fall folgt der „settlement fail“. Dies bedeutet das Ausbleiben der (teilweisen) Abrechnung eines Wertpapiergeschäfts auf beabsichtigter Grundlage, unabhängig von der Ursache am Erfüllungstag aufgrund fehlender Wertpapiere oder Barmittel.

Alle weiteren Informationen finden Sie in den Q&As der ESMA.